Deutsche Rentenversicherung

Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV

Stand 14.11.2007 Zur Zeit kostenlos

Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 an geändert. Zunächst wird durch das Zweite(s) Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber Bescheinigungen in Form eines einheitlichen Datensatzes abgeben können (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Hierfür wird das Verfahren an das bestehende Meldeverfahren nach §§ 28a ff. SGB IV angebunden. Außerdem werden die Leistungsträger in § 23c Abs. 3 SGB IV verpflichtet, in diesen Fällen Rückmeldungen dem Arbeitgeber ebenfalls als Datensatz anzuliefern. Des Weiteren werden mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze insbesondere Klarstellungen für die Praxis, wie z. B. die künftige Anbindung der Regelung des § 23c SGB IV an das Elterngeld oder Erziehungsgeld anstelle der Elternzeit. Hervorzuheben ist die Festsetzung einer Bagatellgrenze von 50 EUR, durch die eine Beitragspflicht von Kleinstbeträgen zukünftig ausgeschlossen ist. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben diese Neuregelungen sowie die in der Praxis zur Anwendung des § 23c SGB IV aufgetretenen Fragen zum Anlass genommen, die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen zu beraten. Die hierbei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Das Rundschreiben löst das bisherige Rundschreiben vom 15. November 2005 ab

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