Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner - was passiert ab Dezember 2025
FAQ zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
Wer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den Zuschlag?
Grundsätzlich erhalten die Rentnerinnen und Rentner einen Zuschlag, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat.
Der Zuschlag wurde ab Juli 2024 nach § 307j Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen bestand:
- eine Rente wegen Erwerbsminderung, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
- eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 anschließt, oder
- eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nummer 2 anschließt, oder
- eine Hinterbliebenenrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, und der verstorbene Versicherte unmittelbar vor Beginn der Hinterbliebenenrente keine eigene Rente bezog und am Todestag höchstens 65 Jahre und acht Monate alt war, oder
- eine Erziehungsrente, die in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat, oder
- eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Erziehungsrente nach Nummer 5 anschließt.
Der Zuschlag ab Dezember 2025 wird nach § 307i SGB VI gezahlt, wenn der Anspruch auf eine dieser Leistungen am 30. November 2025 bestand.
Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?
Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung hat 2024 automatisch geprüft, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Rentenversicherung prüft auch jetzt automatisch, wer ab Dezember 2025 einen Anspruch auf einen Zuschlag in seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.
Wann und wie erfahre ich, ob ich einen Zuschlag ab Dezember 2025 erhalte?
Zuschlagsberechtigte erhalten im Zeitraum von Ende Oktober bis Mitte Dezember einen entsprechenden Rentenbescheid über den Zuschlag ab Dezember 2025.
Warum wurde der Zuschlag zunächst bis zum 30. November 2025 befristet?
Aufgrund der sehr komplexen, technischen Umsetzung erfolgten die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags in zwei Stufen. Die erste Stufe umfasste den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025. Auf Basis des Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetzes wurde in dieser Zeit der Zuschlag gesondert neben der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.
Wie berechnet sich der Zuschlag ab Dezember 2025?
Bei einem Rentenbeginn in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent von den persönlichen Entgeltpunkten, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Liegt der maßgebende Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018 gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen.
| Persönliche Entgeltpunkte am 30. November 2025 | =38,1485 |
| Maßgebender Faktor für den Zuschlag | =0,0450 |
|
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ab Dezember 2025 (38,1485 x 0,0450) | =1,7167 |
| Summe persönliche Entgeltpunkte (38,1485 + 1,7167) |
=39,8652 |
|
Berechnung Bruttorente: | |
| 39,8652 x 1,0 (Rentenartfaktor) x 40,79 Euro (aktueller Rentenwert) |
=1.626,10 Euro |
Wird der Zuschlag ab Dezember 2025 weiterhin separat überwiesen?
Nein. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert. Der Zuschlag wird damit als ein Bestandteil Ihrer Rente ausgezahlt.
Warum wird der Zuschlag ab Dezember 2025 neu geprüft und berechnet?
Hintergrund hierfür ist, dass für den Zuschlag ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend ist. Während der bis Ende November 2025 gezahlte Rentenzuschlag auf Basis des Rentenbetrags berechnet wurde, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Deshalb wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr gesondert gezahlt, sondern in die Rente integriert.
Warum gibt es eigentlich zwei unterschiedliche Zuschläge?
Der Zuschlag kann 4,5 oder 7,5 Prozent betragen. Die Höhe hängt vom Rentenbeginn ab.
Bei den ab Juli 2014 gezahlten Renten sind bereits einige gesetzliche Verbesserungen enthalten. In diesen Fällen endete die sogenannte Zurechnungszeit, also die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem fiktiven Beginn der Altersrente, später als bei Renten, die früher begonnen haben. Deshalb gibt es zu den Renten, die von Januar 2001 bis Juni 2014 begonnenen haben, einen höheren Zuschlag (7,5 Prozent) als zu den Renten, die ab Juli 2014 begonnen haben (4,5 Prozent).
Wird der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?
Ja, bei der Einkommensanrechnung werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten berücksichtigt. Da der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil dieser Renten wird, wird insofern auch der Zuschlag als Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.
Einkommen neben der Witwen- oder Witwerrente wirken sich aber erst aus, wenn der sogenannte Freibetrag überschritten wird. Der aktuelle regelmäßige Freibetrag liegt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro monatlich. Liegt das anzurechnende Gesamteinkommen durch die Neuberechnung des Zuschlages ab Dezember 2025 über dem Freibetrag, wird sich das aber erst ab 1. Juli 2026 auf die Witwen- oder Witwerrente auswirken. Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.
Mehr Informationen zur Einkommensanrechnung finden Sie in der Broschüre „Hinterbliebenenrente - Hilfe in schweren Zeiten“.

