Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zum Thema "Corona und Altersteilzeit"

An dieser Stelle haben wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema "Corona und Altersteilzeit" zusammengefasst.

In vielen Unternehmen ist durch die Corona-Pandemie ein Aufrechterhalten der bisherigen Betriebsabläufe nicht mehr möglich. Die Beschäftigten werden in diesem Zusammenhang mit Kurzarbeit, Freistellungen von der Arbeit, unbezahltem Urlaub oder Quarantäne konfrontiert. Betroffen von den genannten betrieblichen Maßnahmen können auch Altersteilzeitbeschäftigte sein.

Welche Auswirkungen haben Kurzarbeit oder Arbeitszeitverkürzungen vor Beginn einer Altersteilzeit?

Für die Arbeitszeit während der Altersteilzeit ist die bisherige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend. Dafür wird diese halbiert und gilt für die gesamte Altersteilzeit fort. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gilt die zuletzt vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, maximal die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate vor Beginn der Altersteilzeit. Kurzarbeitszeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit bleiben auch vorübergehende Arbeitszeitverkürzungen ohne Lohnausgleich unberücksichtigt, sofern sie aufgrund der Corona-Pandemie als Beschäftigungssicherungsvereinbarung oder Beschäftigungssicherungstarifvertrag abgeschlossen wurden.

Kann während Kurzarbeit überhaupt eine Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehen?

Erfolgt während einer Altersteilzeitarbeit Kurzarbeit, besteht Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird oder die Kurzarbeit "gleich Null" ist.

Werden die Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung während der Kurzarbeit niedriger?

Nein. Wird während der Altersteilzeitarbeit Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kurzarbeitergeld) bezogen, hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen (dabei handelt es sich um den Aufstockungsbetrag und den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag) in dem Umfang zu erbringen, als ob der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hätte."

Wie wird das Wertguthaben für die Freistellungsphase im Blockmodell bei Kurzarbeit gebildet?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Wenn trotz Kurzarbeit noch mindestens die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird, ist eine Nacharbeit nicht notwendig.
  2. Wenn durch Kurzarbeit weniger als die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird, reicht das dadurch für die Freistellungsphase erarbeitete Wertguthaben nicht aus. In dem Fall muss das fehlende Wertguthaben nachgearbeitet werden oder aufgrund freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber vermehrt werden. Letzteres hängt von der Vertragsgestaltung zur Altersteilzeit ab und ist Sache der Arbeitsvertragsparteien. Wird fehlendes Wertguthaben nachgearbeitet, verkürzt sich dadurch die Freistellungsphase entsprechend. Das vereinbarte Altersteilzeit-Blockmodell endet aber in dem Fall nicht später. Es verbleibt somit auch beim geplanten Beginn der Altersrente.

Wie wird Wertguthaben für die Freistellungsphase im Blockmodell bei Kurzarbeit „gleich Null“ gebildet?

Bei einer Kurzarbeit „gleich Null“ wird überhaupt keine Arbeitszeit geleistet. Aber auch in diesem Fall muss Wertguthaben für die spätere Freistellungsphase gebildet werden. Deshalb muss das fehlende Wertguthaben durch Nacharbeit (in Höhe der Hälfte der geschuldeten Arbeitszeit) oder aufgrund freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber vermehrt werden. Ob eine Nacharbeit gefordert wird oder der Arbeitgeber das Wertguthaben vermehrt, ist von der Vertragsgestaltung zur Altersteilzeit abhängig oder Sache der Arbeitsvertragsparteien. Wird fehlendes Wertguthaben nachgearbeitet, verkürzt sich dadurch die Freistellungsphase entsprechend. Das vereinbarte Altersteilzeit-Blockmodell endet daher nicht später. Es verbleibt somit auch beim geplanten Beginn der Altersrente.

Ist ein einseitiger nicht nur vorübergehender Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung bei Altersteilzeitbeschäftigten möglich?

Nein. Eine Freistellung von der Arbeitsleistung widerspricht grundsätzlich der Voraussetzung der Reduzierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte. Es kann dann keine Altersteilzeitbeschäftigung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes mehr vorliegen. Verzichtet der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen – nicht nur vorübergehend – auf die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, ohne dass vereinbart ist, dass ein bereits angesammeltes Wertguthaben in dieser Freistellungsphase abgebaut wird und besteht keine Vereinbarung, dass diese Freistellung noch nachgearbeitet und damit ein negatives Wertguthaben ausgeglichen wird, sind die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit demnach nicht erfüllt.

Ist ein vorübergehender einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung bei Altersteilzeitbeschäftigten möglich?

Eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und der zusätzlichen Arbeitgeberleistungen wird hingegen noch als unschädlich für die Altersteilzeitarbeit angesehen. Der Arbeitnehmer muss jedoch weiterhin dienstbereit bleiben, der Verfügungsmacht des Arbeitgebers unterstehen und auch tatsächlich wieder eine Tätigkeit aufnehmen, wenn der vorübergehende betriebsbedingte Anlass weggefallen ist.

Kann während einer Altersteilzeit, die als Teilzeitmodell absolviert wird, Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet werden?

Ja. Im Gegensatz zum Blockmodell, wo die Arbeitszeit in aktive und passive Zeiträume aufgeteilt ist, wird im gesamten Zeitraum des Teilzeitmodells halbiert gearbeitet. Macht der Beschäftigte beispielsweise zusätzliche Überstunden, steht dies der Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Dabei ist es auch unerheblich, ob die Mehrarbeit in Arbeitsentgelt vergütet oder in Freizeit ausgeglichen wird. Dies gilt auch für zu beanspruchende Mehrarbeitszuschläge. Die Vergütung für die Mehrarbeit wird nicht in die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen einbezogen. Gleichwohl ist die Mehrarbeitsvergütung aber sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wird die Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen, ist darauf zu achten, dass der Freizeitausgleich spätestens im letzten Monat des Teilzeitmodells abgeschlossen ist. Ansonsten liegt Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, an dem erkennbar ist, dass ein vollständiger Freizeitausgleich während der Altersteilzeitarbeit nicht mehr möglich ist.

Kann während der Arbeitsphase einer Altersteilzeit, die als Blockmodell absolviert wird, Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet werden?

Ja, dies ist ebenfalls möglich. Eine während der Arbeitsphase beim gleichen Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit (zum Beispiel Überstunden), steht der Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Dabei ist es unerheblich, ob die Mehrarbeit in Arbeitsentgelt vergütet oder in Freizeit ausgeglichen wird. Dies gilt auch für zu beanspruchende Mehrarbeitszuschläge. Die Vergütung für die Mehrarbeit wird nicht in die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen einbezogen. Es wird auch kein zusätzliches Wertguthaben für die Freistellungsphase gebildet. Gleichwohl ist die Mehrarbeitsvergütung aber sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Wird die Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen, ist darauf zu achten, dass der Freizeitausgleich spätestens im letzten Monat der Arbeitsphase abgeschlossen ist. Ansonsten liegt keine Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor, da es in der Freistellungsphase nicht mehr möglich ist, einen Freizeitausgleich vorzunehmen. Dadurch wäre nämlich der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) nicht mehr gegeben.

Kann während der Freistellungsphase eines Blockmodells Mehrarbeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet werden?

Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Ausnahme bildet eine unvorhersehbare vorübergehend geringfügige Arbeit. Dadurch darf aber der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) nicht verändert werden. Dies wird im Einzelfall durch den Rentenversicherungsträger geprüft. Entscheidend für die Unvorhersehbarkeit der Mehrarbeit ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist dies stets anzunehmen. Wann von einer vorübergehenden geringfügigen Arbeit auszugehen ist, beurteilt sich z. B. in Abhängigkeit von der Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung sowie der Dauer und dem Umfang der Mehrarbeit. Die Regelungen zu geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen sind hierbei nicht maßgeblich. Wird eine Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend geringfügig ausgeübt, liegt keine Altersteilzeitarbeit mehr vor, da keine Möglichkeit mehr besteht, diese Arbeitsleistung durch Freizeit auszugleichen.

Sind Fälle einer Mehrarbeit von Krankenhauspersonal oder vergleichbar Beschäftigten im Gesundheitswesen in der Freistellungsphase eines Blockmodells besonders zu bewerten?

Auf Grund der Corona-Pandemie versuchen insbesondere Krankenhäuser zurzeit alle Möglichkeiten zur Gewinnung von zusätzlichem Personal auszuschöpfen. Beschäftigte, die sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell befinden, sind in vielen Fällen noch nah an der Praxis und können vorübergehend für mehrere Monate wieder bei ihrem Altersteilzeitarbeitgeber zur Bewältigung der Krise zum Einsatz kommen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten es unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken in der aktuellen Situation für gerechtfertigt, in den betreffenden Fällen ohne Einzelfallprüfung pauschalierend von einem Fortbestand der Altersteilzeitbeschäftigung während der Mehrarbeit von Arbeitnehmern in Gesundheitsberufen oder vergleichbar Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeitarbeit auszugehen.

Kann eine bereits bestehende Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockmodells abgeändert werden, indem eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase vereinbart wird?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine erhebliche Arbeitsleistung anfallen, wäre der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.

Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht während der Freistellungsphase aber die Möglichkeit, eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase zu vereinbaren bzw. durchzuführen. Dadurch verschiebt sich das Ende der Freistellungsphase bzw. des gesamten Blockmodells in die Zukunft.

Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine weitere Arbeits- und Freistellungsphase dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine solche Vorgehensweise nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).

Liegt während eines unbezahlten Urlaubs weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?

Nein. Ein unbezahlter Urlaub unterbricht die Altersteilzeitarbeit, ohne dass hierbei ein Störfall eintritt.

Ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit (insbesondere während der Freistellungsphase) möglich, damit der Beschäftigte im Umfang der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber arbeiten kann?

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es zunehmend notwendig, Beschäftigte zur Rückkehr in ihren bisherigen Beruf zu bewegen Dies betrifft auch Altersteilzeitbeschäftigte, die sich bereits in der Freistellungsphase eines Blockmodells befinden. Eine tatsächliche Arbeitsleistung kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht. Würde während der Freistellungsphase eine Arbeitsleistung anfallen, wäre dadurch der Charakter der Altersteilzeitarbeit verändert. Das heißt, die Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit wäre nicht mehr gegeben.

Um das Vorliegen von Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht zu gefährden, besteht die Möglichkeit der Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit. Dazu und ohne dass hierbei ein Störfall eintritt, kann es aber nur kommen, wenn eine betriebsbedingte Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit notwendig ist und ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist bei einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stets anzunehmen. Genauso ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit auch während der Arbeitsphase eines Blockmodells möglich.

Aber Achtung: Altersteilzeitarbeit kann höchstens bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze vereinbart werden, da ab dem Folgemonat Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung eintritt. Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell, die über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinaus vereinbart werden, erfüllen von Beginn an die Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz nicht, da in diesen Fällen in der Zeit bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze die Hälftigkeit der wöchentlichen Arbeitszeit nicht gegeben sein wird. Würde also eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit nicht möglich (wenn sich zum Beispiel die ursprüngliche Altersteilzeitvereinbarung bereits bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erstreckt).

Liegt während einer behördlich angeordneten Quarantäne des Beschäftigten weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?

Wenn für einen Beschäftigten eine Quarantäne behördlich angeordnet wird, liegt der Grund der Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers. Jedoch handelt es sich aufgrund der besonderen aktuellen Situation in den betreffenden Fällen um vorübergehende Freistellungen, die im Ergebnis zumindest wie betriebsbedingte Freistellungen zu bewerten sind. Bei einer Weiterzahlung des Arbeitsentgelts, der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge führt dies für den Arbeitnehmer nicht zu einer Unterbrechung der Altersteilzeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Dies gilt in den ersten sechs Wochen der Quarantäne bei Zahlung der Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge auch dann, wenn das Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber als Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gezahlt und ihm anschließend von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstattet wird.

Liegt in den ersten sechs Wochen einer behördlich angeordneten Quarantäne für einen Beschäftigten in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung weiterhin Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vor?

Ja, wenn weiterhin das Wertguthaben aufgebaut, Aufstockungsbeträge sowie zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. In dieser Zeit besteht in allen Zweigen der Sozialversicherung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Versicherungs- und Beitragspflicht. Der Arbeitgeber hat das Regelarbeitsentgelt (Altersteilzeitarbeitsentgelt) als Verdienstausfallentschädigung fortzuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 1 IfSG). Die Aufwendungen kann sich der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG von der Entschädigungsbehörde erstatten lassen.

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