Deutsche Rentenversicherung

Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Energiepreisentwicklung hat die Bundesregierung beschlossen, dass auch Rentnerinnen und Rentner entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.

(Stand: 27.03.2023)

Wer bekommt die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale erhält, wer am 1. Dezember 2022 Bezieherin oder Bezieher einer laufenden Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Hierbei ist unerheblich, ob die Rente befristet oder unbefristet geleistet wird. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Zahlung erfolgt unabhängig vom Personenstand. Im Falle eines Ehepaares können beide die Energiepreispauschale erhalten, wenn auch beide eine Rente beziehen. Soweit von einer Person mehrere Renten bezogen werden (z.B. Altersrente und Witwenrente), wird die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Muss die Energiepreispauschale beantragt werden?

Nein. Eine Antragstellung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt automatisch.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Zahlung der Energiepreispauschale wurde am 7. Dezember 2022 angewiesen. Es handelt sich um eine gesonderte Einmalzahlung, die nicht zusammen mit der laufenden Rente überwiesen wird.

In Ausnahmefällen, in denen die Auszahlung im Dezember nicht möglich war, erfolgte die Überweisung am 6. Januar 2023.  Ein Antrag musste hierfür nicht gestellt werden.

Wer zahlt die Energiepreispauschale aus?

Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgte als gesonderte Einmalzahlung durch den Renten Service der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und die Landwirtschaftliche Alterskasse.

Auf welches Konto wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Die Energiepreispauschale wurde auf das Konto ausgezahlt, auf das auch die regelmäßigen Rentenzahlungen erfolgen. Eine Auszahlung auf ein abweichendes Konto war nicht möglich!

Detaillierte Informationen finden Sie unter bmas.de/entlastung-fuer-rentner oder erhalten Sie am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter 030 221 911 001 (montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 20 Uhr).

Unterliegt die Energiepreispauschale der Besteuerung?

Ja. Bei der Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner handelt es sich um steuerpflichtige Einkünfte (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c Einkommensteuergesetz).
Ob es tatsächlich zu einer Steuerfestsetzung oder einer höheren steuerlichen Belastung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 oder 2023 wäre im Einzelfall erstmalig erforderlich, wenn die Einkünfte der steuerpflichtigen Person – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 oder 2023 den Grundfreibetrag überschreiten (2022: 10.347 Euro/ 2023: 10.908 Euro). Bei einer Zusammenveranlagung gelten jeweils die doppelten Beträge.

Muss die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung 2022 eingetragen werden?

Nein. Eine im Jahr 2022 durch den RentenService der Deutschen Post AG oder durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausgezahlte Energiepreispauschale muss in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 nicht eingetragen werden.
Der zuständige Rentenversicherungsträger übermittelt automatisch eine elektronische Mitteilung an das für die steuerpflichtige Person zuständige Finanzamt. Dieses wird die Energiepreispauschale in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen.
Sollten Sie bei der Überprüfung Ihres Einkommensteuerbescheides 2022 feststellen, dass die Energiepreispauschale nicht in Ihrem Steuerbescheid enthalten ist, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt, damit Ihr Steuerbescheid überprüft werden kann.

Müssen für die Energiepreispauschale Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden?

Nein. Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Wird die Energiepreispauschale bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet?

Nein. Die Energiepreispauschale wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht angerechnet.

Kann die Energiepreispauschale gepfändet werden?

Nein. Die Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner unterliegt nicht der Pfändung.

Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalte, obwohl ich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Die Zahlungen schließen einander nicht aus. Sie können in beiden Personenkreisen anspruchsberechtigt sein. Sollten Sie jedoch mehrere Renten beziehen (z.B. Altersrente und Witwenrente), wurde die Energiepreispauschale nur einmal gezahlt.

Sind Doppelauszahlung der Energiepreispauschale bei gleichzeitigem Bezug von Rente und Pension ausgeschlossen?

Ja. Die Betroffenen haben die Energiepreispauschale nur einmal erhalten, und zwar aufgrund ihrer Rente.

Erfolgt bei einer Doppelzahlung der Energiepreispauschale eine Rückforderung?

Unberechtigte Doppelzahlungen wurden durch Datenabgleiche zwischen den auszahlenden Stellen technisch ausgeschlossen.

Hinweis:

Beachten Sie hier auch die Antwort zur Frage: Wie ist zu verfahren, wenn ich die Energiepreispauschale als Rentnerin oder Rentner erhalte, obwohl ich die Energiepreispauschale für Erwerbstätige oder als Empfängerin oder Empfänger von Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Grundsicherung, einmaliger Heizkostenzuschuss) erhalten habe?

Ich wohne in Deutschland und beziehe meine Rente aus dem Ausland. Bekomme ich auch die Energiepreispauschale?

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, hier unbeschränkt steuerpflichtig ist und eine der deutschen Rente vergleichbare Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, kann eine Energiepreispauschale erhalten. Hierfür ist jedoch in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.

Was kann ich tun, wenn ich die Energiepreispauschale trotz Anspruch nicht erhalten habe?

Rentnerinnen und Rentner, die die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.

Weitere Infos und Kontakt: www.kbs.de/epp

Wie viele Rentnerinnen und Rentner erhalten die Energiepreispauschale?

Insgesamt haben rund 19,7 Millionen Rentnerinnen und Rentner die Energiepreispauschale erhalten.

Wie hoch sind die Kosten der an Rentnerinnen und Rentner zu zahlenden Energiepreispauschale?

Die Kosten liegen bei rund 6 Milliarden Euro.

Wird die Energiepreispauschale aus Beitragsmitteln der Rentenversicherung bezahlt?

Nein. Die Energiepreispauschale wird aus Steuermitteln finanziert. Hierfür werden keine Beitragsmittel der Rentenversicherung aufgewendet. Die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt im Auftrag des Bundes für die Rentenversicherung durch den Renten Service der Deutschen Post sowie durch die knappschaftliche Rentenversicherung und die Alterskassen der Landwirte. Die Kosten hierfür werden vom Bund getragen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Fragen zur Energiepreispauschale beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Das Bürgertelefon ist montags bis donnerstags zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr unter der Telefonnummer 030 221 911 001 erreichbar.