Deutsche Rentenversicherung

Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag

Von der Deutschen Rentenversicherung werden seit Mitte Juli 2021 zunächst bei Neurentnerinnen und Neurentnern die Ansprüche auf Grundrentenzuschläge geprüft. Seit diesem Zeitpunkt wird die Grundrentenzuschlagsberechtigung bei allen Rentenanträgen automatisch mitgeprüft. Daneben erfolgte sowohl die Anspruchsprüfung für Rentnerinnen und Rentner, die Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, als auch die Prüfung der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn vor 1992.

Ab Februar 2022 wurden Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992 geprüft. Bis Ende 2022 wurden alle Renten zur Prüfung aufgerufen. Dabei wurde gestaffelt vorgegangen, so dass die Ansprüche älterer Berechtigter vorrangig geprüft und ausgezahlt werden konnten.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine Hotline zur Grundrente an. Unter der kostenfreien Telefon-Nummer 0800 1000 4800 werden Fragen zur Grundrente beantwortet, von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr.

Das Gesetz zum Grundrentenzuschlag ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. An dieser Stelle geben wir Ihnen Antworten auf Ihre Fragen rund um den Grundrentenzuschlag:

Was ist der Grundrentenzuschlag?

Der Grundrentenzuschlag ist ein individueller Zuschlag zur Rente und honoriert eine langjährige Versicherung bei unterdurchschnittlichem Einkommen.

Wird der Grundrentenzuschlag als eigenständige Leistung gezahlt?

Nein, der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung. Er wird als Teil der gesetzlichen Rente ausgezahlt. Der Anspruch und gegebenenfalls die Höhe werden anhand der Versicherungsbiografie individuell bestimmt. Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt der Grundrentenzuschlag im Schnitt monatlich 86 Euro; die tatsächliche Höhe wird individuell berechnet.

Wer profitiert vom Grundrentenzuschlag?

Laut Bundesarbeitsministerium werden derzeit rund 1,1 Millionen Grundrentenzuschläge gezahlt.

Muss ich einen Antrag stellen?

Nein, niemand muss einen Antrag stellen. Ob Sie einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag haben, wird von der Rentenversicherung automatisch geprüft. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Sie müssen nichts unternehmen.

Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten und Erwerbsminderungsrenten.

Wer hat einen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht haben, können den Grundrentenzuschlag erhalten. Zwischen 33 und 35 Jahren wird er zunächst in der Höhe gestaffelt ausgezahlt. Erst ab 35 Jahren Grundrentenzeiten wird der Zuschlag in voller Höhe gezahlt. Die Broschüre „Grundrente: Zuschlag zur Rente“ liefert weitere Informationen.

Was sind Grundrentenzeiten?

Dazu gehören folgende – bei der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigte – Zeiten:

  • Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege
  • Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR)

Wie werden Zeiten der Kindererziehung und der Pflege beim Grundrentenzuschlag berücksichtigt?

Zeiten, in denen Kinder erzogen wurden, zählen zu den Grundrentenzeiten. Das betrifft zum einen die Kindererziehungszeiten mit bis zu 36 Monaten für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder. Zum anderen wird auch die Kinderberücksichtigungszeit als Grundrentenzeit anerkannt. Sie umfasst die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes.

Pflegezeiten sind Grundrentenzeiten, wenn ab 1995 Pflichtbeiträge für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt wurden oder vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995 Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt wurden. Pflegezeiten außerhalb dieser Zeiträume oder ohne die Zahlung von Pflichtbeiträgen – durch die Pflegekasse – sind keine Grundrentenzeiten.

Welche Zeiten zählen bei der Mindestversicherungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Grundrentenzuschlag nicht mit?

Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:

  • Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II sowie Arbeitslosenhilfe und Bürgergeld,
  • Zeiten der Schulausbildung,
  • Monate mit Beiträgen nach Rentenbeginn,
  • Schwangerschaftszeiten,
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich/Rentensplitting,
  • die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung und
  • Zeiten, für die freiwillige Beiträge gezahlt wurden (zum Beispiel um Lücken aufzufüllen oder Wartezeiten zu erfüllen)

Ebenfalls nicht zu den Grundrentenzeiten zählen Zeiten, die in einem anderen Versorgungssystem zurückgelegt wurden. Das trifft zum Beispiel auf berufsständische Versorgungswerke, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau oder Beamtenversorgungen zu.

Was gilt für Zeiten im Ausland? Werden auch diese bei der Mindestversicherungszeit, also den Grundrentenzeiten, mitgezählt?

Für die Prüfung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten werden auch entsprechende Zeiten in Ländern berücksichtigt, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat oder für die das EU-Recht gilt. Ausgenommen hiervon sind Zeiten in den USA und der Türkei.

Der Zuschlag selbst wird aber nur aus deutschen Zeiten berechnet. Zeiten im Ausland werden für die Berechnung der Höhe des Zuschlags nicht berücksichtigt.

Muss für die Berechnung des Grundrentenzuschlags mein Verdienst eine bestimmte Höhe erreichen?

Der Grundrentenzuschlag wird für Zeiten berechnet, in denen die persönliche Beitragsleistung in der Rentenversicherung mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes der Versicherten betrug oder beträgt. Zeiten mit Beiträgen aus einem Verdienst unter 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten bleiben unberücksichtigt.

Im Jahr 2023 beträgt der monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.595 Euro. Der monatliche Bruttoverdienst müsste somit im Jahre 2023 gerundet bei mindestens 1.079 Euro liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann.

Heute liegen die Verdienste der Vollzeitbeschäftigten aufgrund der Regelungen zum Mindestlohn über dieser Grenze. Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen können für die Berechnung des Zuschlages nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Wer Kinder erzieht, wird bei der Rentenberechnung bereits heute für bis zu drei Jahre so gestellt, als würde er in diesen Zeiten den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erzielen.

Wird Einkommen auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Ja, auf den Grundrentenzuschlag wird unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge Einkommen angerechnet.

Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der vorjährigen Rentenanpassung angepasst. Somit gelten ab Januar 2024 folgende Werte:

Den vollen Grundrentenzuschlag erhalten Sie bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.375 Euro für Alleinstehende und 2.145 Euro bei Ehen oder eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.759 Euro (Paare: 2.530 Euro) wird der über diesem Betrag liegende Teil in voller Höhe angerechnet.

Welches Einkommen wird beim Grundrentenzuschlag angerechnet?

Bei dem Grundrentenzuschlag werden das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil der Rente sowie Kapitalerträge angerechnet.

Das zu versteuernde Einkommen wird vom Finanzamt an die Deutsche Rentenversicherung auf Abruf übermittelt. Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages (2024: 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro) sind von den Rentnerinnen und Rentnern der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, sofern sie nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten sind. Die Rentenversicherung kann die Angaben dann überprüfen. Wird vom Finanzamt ein zu versteuerndes Einkommen nicht übermittelt, werden auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse, Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge, Renten der berufsständischen Versorgung, Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen als Einkommen berücksichtigt. Diese Einkommen werden von den Rentenversicherungsträgern eigenständig ermittelt.

Wird das aktuelle Einkommen für die Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Nein. Das Gesetz sieht vor, dass es jeweils auf das Einkommen des vorletzten Jahres und – falls dieses zum Zeitpunkt der Abfrage beim Finanzamt noch nicht bekannt sein sollte - auf das Einkommen des vorvorletzten Jahres ankommen soll.

Wie oft wird das Einkommen überprüft?

Das Einkommen wird jährlich überprüft. Dadurch können sich jeweils ab Januar eines Jahres Änderungen in der Höhe des Grundrentenzuschlags ergeben. Hierfür meldet das Finanzamt im Herbst das Einkommen des vorletzten Jahres. Sollte dieses noch nicht bekannt sein, wird das Einkommen des vorvorletzten Jahres gemeldet.

Beispiel:

  • Jährliche Einkommensüberprüfung im Jahr 2023 für die Höhe des Grundrentenzuschlages ab 01.01.2024
  • Bezogen auf die Abfrage im Herbst 2023 meldet das Finanzamt regelmäßig die Einkommensdaten für das vorletzte Jahr, hier 2021
  • Auf den Grundrentenzuschlag ab 01.01.2024 wird das Einkommen aus dem Jahr 2021 angerechnet

Welches Einkommen wird nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet?

Steuerfreie Einnahmen werden nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Hierzu gehören beispielsweise Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit und aus einer pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigung (Minijob). Pflegen Sie Angehörige und erhalten hierfür einen Verdienst, der nicht höher ist als das gesetzliche Pflegegeld, wird dieser ebenfalls nicht angerechnet.

Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Das Vermögen, wie zum Beispiel selbst genutztes Wohneigentum, bleibt daher unberücksichtigt. Selbstverständlich wird auch der eigene Grundrentenzuschlag nicht berücksichtigt.

Was geschieht mit ausländischem Einkommen? Wird auch das angerechnet?

Ja. Auch ausländisches Einkommen wird angerechnet.

Leben Sie in Deutschland, wird das Finanzamt auch dieses Einkommen automatisch an die Deutsche Rentenversicherung melden. Wenn Sie im Ausland leben, wird das anrechenbare Einkommen nicht vom Finanzamt gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung wird die erforderlichen Angaben zum Einkommen daher bei Ihnen anfordern.

Wie wird der Grundrentenzuschlag berechnet?

Der Zuschlag wird individuell berechnet. Die Rente wird nicht pauschal auf einen festen Euro-Betrag aufgestockt. Kurz gesagt werden die Entgeltpunkte erhöht, auf deren Basis die Rente errechnet wird. Einen Entgeltpunkt erhalten Sie, wenn Ihr versicherter Verdienst in einem Jahr genauso hoch war wie der Durchschnittsverdienst aller Versicherten (2024: 45.358 Euro). Haben Sie mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.

In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob genügend Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente vorhanden sind. Hierzu sind mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erforderlich. Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 33 Jahre sein – die Zeiten herausgesucht, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet.

In einem dritten Schritt werden für diese Zeiten die ihnen zugeordneten Entgeltpunkte zusammengerechnet und hieraus ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Ergibt sich hierdurch ein Wert höher als 0,8 Entgeltpunkte, wird er auf 0,8 begrenzt. Anschließend werden von dieser Erhöhung 12,5 Prozent abgezogen. So ergibt sich zum Schluss der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet wird.

Die Staffelung des Zuschlags bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahren erfolgt über den Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes und erhöht sich gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes bei 35 und mehr Jahren. Wie der Grundrentenzuschlag unter bestimmten Annahmen berechnet werden kann finden Sie in den  Fallbeispielen zum Grundrentenzuschlag.

Wie wirkt sich mein Grundrentenzuschlag in der Altersrente auf meine Witwen- oder Witwerrente aus?

Der Grundrentenzuschlag in der Altersrente wird bei der Einkommensanrechnung zur Witwen- oder Witwerrente berücksichtigt.

Wirkt sich der Grundrentenzuschlag auf meine Beiträge beziehungsweise meinen Zuschuss zur Krankenversicherung aus?

Da der Grundrentenzuschlag ein Teil der Rente ist, sind für ihn auch entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen. Gleiches gilt übrigens auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Bei privat und freiwillig Krankenversicherten wird der Grundrentenzuschlag bei der Berechnung des Zuschusses zur Krankenversicherung mitberücksichtigt.

Wirken sich die 33 Jahre an Grundrentenzeiten auch bei anderen Sozialleistungen aus?

Haben Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erreicht, wird ein Betrag in Höhe von 100 Euro der monatlichen Bruttorente zuzüglich 30 Prozent der darüber liegenden Rente nicht angerechnet. Dieser Freibetrag wird auf 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung begrenzt. Der Freibetrag liegt somit zum Beispiel im Jahr 2024 bei maximal 281,50 Euro.

Anders als beim Grundrentenzuschlag können bei den erforderlichen 33 Jahren auch Zeiten aus verschiedenen Sicherungssystemen zusammengerechnet werden. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Grundsicherungsamt oder der Wohngeldstelle.

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie auf der Seite des BMAS.

Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

Beispiel:

Sie haben mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt und Ihre monatliche Bruttorente beträgt 750 Euro.

Hiervon wären 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 650 Euro würden 30 Prozent nicht angerechnet. 30 Prozent von 650 Euro betragen 195 Euro. Es ergäbe sich ein nicht anzurechnendes Einkommen von 295 Euro. Mit diesem Betrag würden 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder dem Wohngeld wäre daher auf 281,50 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: von Ihrer Rente in Höhe von 750 Euro würden nur 468,50 Euro (750 Euro - 281,50 Euro) auf die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

Wird der Grundrentenzuschlag auch ins Ausland gezahlt?

Ja. Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ist nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Somit ist auch eine Zahlung ins Ausland möglich.

Wie ist der zeitliche Ablauf?

Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Die Prüfung erfolgt sowohl bei Renten wegen Erwerbsminderung, Altersrenten und Erziehungsrenten, als auch bei Renten an Hinterbliebene.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss in einem weiteren Schritt eine umfassende Einkommensprüfung erfolgen. Hier arbeitet die Deutsche Rentenversicherung mit den Finanzbehörden zusammen.

Ergibt sich nach der Einkommensanrechnung ein Grundrentenzuschlag, wird dieser zusammen mit der Rente ausgezahlt. Über die Zahlung und ihre Höhe informiert der Rentenbescheid.

Bis Ende 2021 wurden zunächst neben den Ansprüchen von Rentnerinnen und Rentnern, die neu in Rente gehen, vorrangig die Ansprüche derjenigen geprüft, die Sozialleistungen wie Wohngeld oder Grundsicherung im Alter erhalten. Auch Renten, die vor 1992 begonnen haben, wurden geprüft. Ab Februar 2022 erfolgte die Anspruchsprüfung der Bestandsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1992. Bis Ende 2022 wurden alle Renten zur Prüfung aufgerufen. Hier wurden ebenfalls jeweils die ältesten Jahrgänge zuerst geprüft. Die Überprüfung erfolgte gestaffelt und folgte dabei einer festgelegten Reihenfolge.

Einen neuen Rentenbescheid erhalten nur diejenigen, die auch tatsächlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag haben. Haben Rentenbeziehende keine Information zum Grundrentenzuschlag erhalten, liegen die Voraussetzungen auch nicht vor. Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden in allen Fällen nachgezahlt.

Die Gründe für diese langen Bearbeitungszeiten liegen in dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung des Grundrentenzuschlags verbunden ist. Es mussten zusätzlich zu den monatlichen rund 120.000 neuen Rentenzahlungen auch rund 26 Millionen Konten von Bestandsrentnerinnen und -rentnern überprüft werden.

Wie viele Bescheide wurden versandt?

Laut Bundesarbeitsministerium werden derzeit rund 1,1 Millionen Grundrentenzuschläge gezahlt.

Ist der Grundrentenzuschlag steuerfrei?

Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde der Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.

Nach den gesetzlichen Regelungen sind nun bis zum 29. Februar 2024 unaufgefordert korrigierte Informationen der Rentenversicherung über die Höhe des Grundrentenzuschlags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf dieser Grundlage werden – auch bestandskräftige – Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt geändert.  Die Betroffenen müssen nichts weiter unternehmen. Die Steuerfreistellung des Gundrentenzuschlags erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

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