Deutsche Rentenversicherung

Umgang mit Absagen, Verschiebungen, Verlängerungen, Abbruch, Ersatz-Reha wegen Corona, späterer Antritt Prävention

Fragen und Antworten zum Thema "Corona und Reha"

An dieser Stelle haben wir für Sie häufig gestellte Fragen und Antworten rund um das Thema "Corona und Reha" zusammengefasst.

Wie beantrage ich eine erneute Rehabilitation, wenn meine Rehabilitation vorzeitig beendet wurde?

Beim Abbruch einer Rehabilitation wegen Corona auf Wunsch des Rehabilitanden oder durch die Einrichtung selbst beziehungsweise durch Dritte besteht die Möglichkeit, die Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, zu wiederholen oder neu zu beantragen (sogenannte Ersatz-Reha).

Für die Beantragung einer erneuten Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat die Deutsche Rentenversicherung einen Kurzantrag (Formular G0101) zur bundesweiten Verwendung entwickelt, der den Reha-Einrichtungen vorliegt. Die Reha-Einrichtungen wurden gebeten, diesen Kurzantrag an die Rehabilitanden auszuhändigen, sofern die Notwendigkeit einer erneuten, vollständigen Durchführung der vorzeitig beendeten Rehabilitation gesehen wird. Der Kurzantrag soll auch Rehabilitanden zur Verfügung gestellt werden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen der Betreuung ihrer Kinder abbrechen und eine erneute, vollständige Rehabilitation benötigen.

Der Kurzantrag (Formular G0101) kann ebenfalls verwendet werden, wenn eine Rehabilitation für Kinder- und Jugendliche abgebrochen wurde und die Reha-Einrichtung aus diesem Grund eine erneute Leistung für die betroffenen Kinder und Jugendliche befürwortet.

Wie wird mit Anträgen auf Verschiebung der Rehabilitation umgegangen? Welche Fristen sind hier zu beachten? Wo wird der Antrag auf Verschiebung gestellt?

Über Anträge auf Verschiebung der Rehabilitation entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Grundsätzlich sollten in der aktuellen Situation Versicherte eine Reha-Leistung vom vorgesehenen Beginn bis zum regulären Ende durchführen können.

Die Reha-Einrichtungen verfügen über Hygienekonzepte, die den Infektionsschutz bei der Behandlung und beim Aufenthalt in der Klinik gewährleisten. Mit dem Bewilligungsschreiben informieren die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitanden über die Rahmenbedingungen der Rehabilitation. Bei Fragen zu Hygiene und Infektionsschutz wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Reha-Einrichtung.

Bekommen Rehabilitanden eine Verlängerung der Rehabilitation, wenn aus organisatorischen Gründen nicht alle Anwendungen während der dreiwöchigen Reha durchgeführt werden konnten?

Die Entscheidung erfolgt individuell in Abhängigkeit vom Erreichen der Reha-Ziele.

Ist auch eine eigenmächtige Abreise ohne Absprache mit der Reha-Einrichtung möglich?

Eine eigenmotivierte Abreise ist möglich, wenn der Rehabilitand dies wünscht und sich hierfür entscheidet. Die Reha-Einrichtung ist jedoch in jedem Fall zwingend zu informieren.

Wie werden Absagen geregelt? Wer sagt wem in welcher Form ab? Können Versicherte aus reiner Vorsichtsmaßnahme ihren Reha-Antritt absagen? Oder wird eine pauschale Terminverschiebung mit offenem Beginn geregelt?

Hier sind unterschiedliche Szenarien denkbar: Versicherte sagen von sich aus ab oder die Reha-Einrichtung wendet sich an die Versicherten. Pauschale Terminverschiebungen wird es nicht geben, da sich nicht vorhersagen lässt, zu welchem Zeitpunkt ein Antritt (wieder) möglich ist.

Grundsätzlich sollten in der aktuellen Situation Versicherte eine Reha-Leistung vom vorgesehenen Beginn bis zum regulären Ende durchführen können. Die Reha-Einrichtungen verfügen über Hygienekonzepte, die den Infektionsschutz bei der Behandlung und beim Aufenthalt in der Einrichtung gewährleisten. Mit dem Bewilligungsschreiben informieren die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitanden über die Rahmenbedingungen der Rehabilitation.

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