Beim Abbruch einer Rehabilitation wegen Corona auf Wunsch des Rehabilitanden oder durch die Einrichtung selbst beziehungsweise durch Dritte besteht die Möglichkeit, die Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, zu wiederholen oder neu zu beantragen (sogenannte Ersatz-Reha).
Für die Beantragung einer erneuten Leistung zur medizinischen Rehabilitation hat die Deutsche Rentenversicherung einen Kurzantrag (Formular G0101) zur bundesweiten Verwendung entwickelt, der den Reha-Kliniken vorliegt. Die Reha-Kliniken wurden gebeten, diesen Kurzantrag an die Rehabilitanden auszuhändigen, sofern die Notwendigkeit einer erneuten, vollständigen Durchführung der vorzeitig beendeten Rehabilitation gesehen wird. Der Kurzantrag soll auch Rehabilitanden zur Verfügung gestellt werden, die ihre Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen der Betreuung ihrer Kinder abbrechen und eine erneute, vollständige Rehabilitation benötigen.
Der Kurzantrag (Formular G0101) kann ebenfalls verwendet werden, wenn eine Rehabilitation für Kinder- und Jugendliche abgebrochen wurde und die Rehabilitationseinrichtung aus diesem Grund eine erneute Leistung für die betroffenen Kinder und Jugendliche befürwortet.
Über Anträge auf Verschiebung der Rehabilitation entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Grundsätzlich sollten in der aktuellen Situation Versicherte eine Reha-Leistung vom vorgesehenen Beginn bis zum regulären Ende durchführen können. Die Reha-Kliniken verfügen über Hygienekonzepte, die den Infektionsschutz bei der Behandlung und beim Aufenthalt in der Klinik gewährleisten. Mit dem Bewilligungsschreiben informieren die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitanden über die Rahmenbedingungen der Rehabilitation.
Den Wünschen von Rehabilitanden nach Verschiebung des Reha-Beginns wird jedoch nach Möglichkeit entsprochen. Dies gilt jedoch nicht gleichermaßen für Anschlussrehabilitationen (AHB), da diese aus medizinischen Gründen möglichst bald nach Abschluss der Akutbehandlung angetreten werden sollten.
Bei Fällen, in denen die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit Versicherte zur Antragstellung aufgefordert hat und in denen demzufolge das Dispositionsrecht eingeschränkt ist, sollten Versicherte zuvor mit ihrer Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit über ihren Antrag auf Verschiebung der Rehabilitation sprechen.
Weisen die Rehabilitanden selbst oder andere Rehabilitanden Krankheitssymptome auf, entscheidet die Einrichtungsleitung in Abstimmung mit den örtlichen Gesundheitsbehörden über die Fortsetzung der Rehabilitation.
Die Entscheidung erfolgt individuell in Abhängigkeit vom Erreichen der Reha-Ziele.
Nein, aktuell nicht. Die Deutsche Rentenversicherung befindet sich allerdings mit den Krankenkassen und der Bundesagentur für Arbeit im Austausch, um eine Klärung herbeizuführen.
Eine eigenmotivierte Abreise ist möglich, wenn der Rehabilitand dies wünscht und sich hierfür entscheidet. Die Reha-Klinik ist jedoch in jedem Fall zwingend zu informieren.
Hier sind unterschiedliche Szenarien denkbar: Versicherte sagen von sich aus ab oder die Reha-Einrichtung wendet sich an die Versicherten. Pauschale Terminverschiebungen wird es nicht geben, da sich nicht vorhersagen lässt, zu welchem Zeitpunkt ein Antritt (wieder) möglich ist.
Grundsätzlich sollten in der aktuellen Situation Versicherte eine Reha-Leistung vom vorgesehenen Beginn bis zum regulären Ende durchführen können. Die Reha-Kliniken verfügen über Hygienekonzepte, die den Infektionsschutz bei der Behandlung und beim Aufenthalt in der Klinik gewährleisten. Mit dem Bewilligungsschreiben informieren die Träger der Deutschen Rentenversicherung die Rehabilitanden über die Rahmenbedingungen der Rehabilitation.
Die Zusage der Rentenversicherung für eine Präventionsleistung gilt generell 12 Monate ab dem Datum des Bewilligungsbescheides. Sollten Sie also in diesen Tagen die Nachricht der Rentenversicherung erhalten, dass Sie eine Präventionsleistung antreten dürfen, und/oder ist dies aktuell nicht möglich, weil die Präventionseinrichtung wegen der Corona-Pandemie einen Aufnahmestopp verhängt hat, sollte angesichts dieser langen Geltungsdauer noch genügend Zeit bis zum Antritt der Leistung verbleiben. Sollte es dennoch Schwierigkeiten geben, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger auf.