Diese Entscheidung obliegt den örtlichen Gesundheitsbehörden bzw. den Landesbehörden.
Ja, grundsätzlich sind die Reha-Einrichtungen hierauf vorbereitet.
Mit Abbruch und Beendigung einer Leistung zur Rehabilitation endet die Leistungsverpflichtung der Rentenversicherung als Rehabilitationsträger.
Die Pflegekosten werden bis zu zwei Wochen weitergezahlt, wenn der Versicherte in der Einrichtung unter Isolation steht.
Reha-Einrichtungen können möglicherweise Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten, die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen, Kurzarbeitergeld und steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen beantragen. Hierzu haben das Bundesministerium für Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) das Informationsschreiben „Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ veröffentlicht.
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) sah bis zum 30. Juni 2022 Zuschusszahlungen für soziale Dienstleister vor, um wirtschaftlich nachteilige Folgen der Coronavirus-Pandemie abfedern zu können.
Hinweis: Mit den Leistungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) konnte die Rentenversicherung in den vergangenen 28 Monaten die wirtschaftlich nachteiligen Folgen der Coronavirus-Pandemie für soziale Dienstleister abfedern. Der Sicherstellungsauftrag nach dem SodEG wurde vom Gesetzgeber über den 30.06.2022 hinaus nicht verlängert. Somit endet mit dem 30.06.2022 auch die Möglichkeit für die Rentenversicherung, für danach liegende Zeiträume Zuschüsse nach dem SodEG zahlen zu können. Über bis zum 30.06.2022 gestellte Anträge werden die Träger der Rentenversicherungen - sofern dies nicht bereits geschehen ist - zeitnah entscheiden.
Ja, wie bei anderen interkurrenten Erkrankungen wird das Übergangsgeld bis zu drei Tage weitergezahlt. Dauert die Erkrankung länger, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Reha-Ziel noch erreicht werden kann. Ist dies der Fall, wird das Übergangsgeld im Einzelfall weitergezahlt.
Das Übergangsgeld wird mit Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingestellt. Versicherte sollten sich bitte umgehend, ggf. telefonisch, mit der Stelle in Verbindung setzen, von der sie vor der Reha-Leistung unterhaltssichernde Leistungen erhalten haben (Arbeitsagentur, Job-Center, Krankenkasse).
Der Arbeitgeber des Versicherten kommt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 6 Wochen für den Verdienstausfall auf. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Stelle erstattet.