Die Regelungen zu Familienheimfahrten haben sich nicht verändert. Jedoch sollte in Zeiten der Corona-Pandemie möglichst auf Familienheimfahrten verzichtet werden.
Die reguläre Dauer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation liegt bei drei bis vier Wochen. Hier sind keine Familienheimfahrten vorgesehen. Wenn die Rehabilitation länger als zehn Wochen dauert, sind Heimfahrten nach acht Wochen möglich.
Reisekosten für Familienheimfahrten können bei längerer Rehabilitation erstmals nach acht Wochen übernommen werden, wenn die Behandlung voraussichtlich einen weiteren Monat andauert. Danach können jeweils zwei weitere Heimfahrten pro Monat erfolgen.
Die Rehabilitanden beauftragen den Gepäckdienstleister im sogenannten Gutscheinverfahren mit dem Versand der Koffer oder sonstigem Gepäck. Die Kosten trägt die Deutschen Rentenversicherung. Der Rücktransport wird ebenfalls von den Rehabilitanden in Auftrag gegeben, da nur diesen die genauen Daten, wie zum Beispiel die Auftragsnummer vorliegen.
Taxikosten werden ausschließlich bei ärztlich bescheinigter medizinischer Notwendigkeit übernommen.
Auch hier gilt grundsätzlich: Taxikosten werden ausschließlich bei ärztlich bescheinigter medizinischer Notwendigkeit übernommen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass bestimmte Personengruppen mit entsprechenden Indikationen (zum Beispiel Lungen- und Atemwegserkrankungen) diese medizinische Notwendigkeit einer Taxinutzung entsprechend großzügig bescheinigt bekommen.
Die Versicherten können frei wählen, ob sie mit dem eigenen Pkw oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen wollen.
Kontaktieren Sie hierzu Ihren Reisedienstleister (zum Beispiel die DB Dialog GmbH).. Bereits erhaltene Reiseunterlagen sind dorthin mit einem Nachweis der Absage zurück zu senden.
Eine eigenmotivierte Abreise ist möglich, wenn der Rehabilitand dies wünscht und sich hierfür entscheidet. Die Reha-Klinik ist jedoch in jedem Fall zwingend zu informieren.
Derzeit sollte grundsätzlich von Besuchen abgesehen werden. Teilweise wurden diese behördlich untersagt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Besuchen liegt vorrangig bei den Einrichtungsleitungen bzw. den zuständigen Behörden.