Die Kosten, die bis zum Abbruch der Rehabilitation entstehen, werden wie üblich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgerechnet. Die Rehabilitanden selbst erhalten bis zum Abbruch der Rehabilitation Übergangsgeld. Haben sie vor der Rehabilitation von einem anderen Leistungsträger Geldleistungen (z.B. Krankengeld) erhalten, sollten sie sich umgehend an diesen Leistungsträger wenden.
Ja, wie bei anderen interkurrenten Erkrankungen wird das Übergangsgeld bis zu drei Tage weitergezahlt. Dauert die Erkrankung länger, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das Reha-Ziel noch erreicht werden kann. Ist dies der Fall, wird das Übergangsgeld im Einzelfall weitergezahlt.
Das Übergangsgeld wird mit Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingestellt. Versicherte sollten sich bitte umgehend, ggf. telefonisch, mit der Stelle in Verbindung setzen, von der sie vor der Reha-Leistung unterhaltssichernde Leistungen erhalten haben (Arbeitsagentur, Job-Center, Krankenkasse).
Der Arbeitgeber des Versicherten kommt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 6 Wochen für den Verdienstausfall auf. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Stelle erstattet.
Das Übergangsgeld wird regulär weitergezahlt. Nach Möglichkeit sollte die Bildungsmaßnahme auf anderen Wegen ohne Präsenz weiterlaufen, beispielsweise über elektronische Medien, wie E-Mail, Online-Plattformen oder Eigenstudium. Sollte eine Weiterführung ohne Präsenz nicht möglich sein und muss die Maßnahme unterbrochen werden, wird das Übergangsgeld ebenfalls weitergezahlt (Zwischen-Übergangsgeld).
Das Übergangsgeld wird für längstens 10 Ausbildungstage pro Jahr weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes ist bis zu 10 Arbeitstage möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Ja, die bisherigen Regelungen gelten unverändert weiter. Alle Beteiligten müssen der Einleitung zustimmen, der Beginn muss innerhalb von 4 Wochen möglich sein.
Eine bereits begonnene stufenweise Wiedereingliederung kann bis zu 7 Tage unterbrochen werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen Corona vorübergehend geschlossen bleibt. Dauert die Unterbrechung länger als 7 Tage an, gilt die stufenweise Wiedereingliederung mit dem letzten Teilnahmetag als beendet. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist dann die Krankenkasse zuständig.
Das Übergangsgeld wird in gleicher Höhe weitergezahlt, wenn die Leistung unterbrochen und voraussichtlich wieder aufgenommen wird.