Bei Einleitung einer AHB muss der Wechsel in die AHB-Einrichtung unmittelbar, das heißt, innerhalb von 14 Tagen, nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erfolgen. Diese Frist ist im Einzelfall auch darüber hinaus noch gewahrt, wenn der nicht fristgerechte Wechsel in die AHB aus Gründen geschieht, die der Rehabilitand nicht selbst zu vertreten hat (meistens medizinische Gründe). Im Hinblick auf die derzeitige Corona-Situation können zu den Gründen auch Wünsche von Rehabilitanden oder Empfehlungen von Krankenhaus-Ärzten zählen, wegen der unklaren Situation zunächst nach Hause zu gehen und die AHB zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten. Dabei soll sich die Phase zwischen Beendigung der Krankenhausbehandlung und Beginn der AHB/AGM jedoch in einem angemessenen Rahmen halten. Als Richtwert gelten derzeit sechs Wochen, wobei eine geringfügige Überschreitung um bis zu zwei weiteren Wochen situationsbedingt möglich ist. Darüber hinausgehende Überschreitungen führen in den Fällen coronabedingter Verzögerungen ins AGM-Verfahren.
Das Beschwerdebild nach COVID-19 ist sehr vielfältig. So können pneumologische, kardiologische, neurologische oder psychische Symptome und Funktionseinschränkungen die Folge sein. Ist hierdurch die Erwerbsfähigkeit der Versicherten gefährdet, bietet die Deutsche Rentenversicherung für alle Krankheitsbilder passende Rehabilitationsleistungen an, sei es in Form einer Anschlussrehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Form einer Rehabilitation im normalen Antragsverfahren.
Bundesweit bieten die Reha-Einrichtungen ein breites Behandlungsspektrum für diverse Funktionseinschränkungen an, die Folge von COVID-19 sein können. Zu einer Behandlung können - je nach individuellem Bedarf - unter anderem Kranken- und Atemgymnastik oder Ausdauer- und Krafttraining zählen. Angebote aus der Psychotherapie stehen ebenfalls zur Verfügung.