Die Kosten, die bis zum Abbruch der Rehabilitation entstehen, werden wie üblich mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgerechnet. Die Rehabilitanden selbst erhalten bis zum Abbruch der Rehabilitation Übergangsgeld. Haben sie vor der Rehabilitation von einem anderen Leistungsträger Geldleistungen (z.B. Krankengeld) erhalten, sollten sie sich umgehend an diesen Leistungsträger wenden.
Werden einzelne Versicherte von Gesundheitsbehörden unter Quarantäne gestellt, ist die Leistung zur medizinischen Rehabilitation beendet. Ebenso wird verfahren, wenn eine Einrichtung auf Anordnung der Gesundheitsbehörden geschlossen wird. Die Pflegekosten werden bis zu zwei Wochen weitergezahlt, wenn der Versicherte in der Einrichtung unter Quarantäne steht. Das Übergangsgeld wird mit Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eingestellt. Versicherte sollten sich bitte umgehend, ggf. telefonisch, mit der Stelle in Verbindung setzen, von der sie vor der Reha-Leistung unterhaltssichernde Leistungen erhalten haben (Arbeitsagentur, Job-Center, Krankenkasse). Der Arbeitgeber des Versicherten kommt nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 6 Wochen für den Verdienstausfall auf. Vom Beginn der 7. Woche an wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Stelle erstattet.
Das Übergangsgeld wird regulär weitergezahlt. Nach Möglichkeit sollte die Bildungsmaßnahme auf anderen Wegen ohne Präsenz weiterlaufen, beispielsweise über elektronische Medien, wie E-Mail, Online-Plattformen oder Eigenstudium. Sollte eine Weiterführung ohne Präsenz nicht möglich sein und muss die Maßnahme unterbrochen werden, wird das Übergangsgeld ebenfalls weitergezahlt (Zwischen-Übergangsgeld).
Das Übergangsgeld wird für längstens 10 Ausbildungstage beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden pro Jahr weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Das Übergangsgeld wird für längstens 10 Ausbildungstage beziehungsweise 20 Tage bei Alleinerziehenden pro Jahr weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.
Ja, die bisherigen Regelungen gelten unverändert weiter. Alle Beteiligten müssen der Einleitung zustimmen, der Beginn muss innerhalb von 4 Wochen möglich sein.
Eine bereits begonnene stufenweise Wiedereingliederung kann bis zu 7 Tage unterbrochen werden. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen Corona vorübergehend geschlossen bleibt. Dauert die Unterbrechung länger als 7 Tage an, gilt die stufenweise Wiedereingliederung mit dem letzten Teilnahmetag als beendet. Bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit ist dann die Krankenkasse zuständig.
Reha-Leistungen für Abhängigkeitskranke (im sog. Nahtlosverfahren) können unter Beachtung behördlicher Auflagen und unter Einhaltung spezifischer Hygienekonzepte durchgeführt werden.
Dies gilt auch für weitere Leistungen der medizinischen Rehabilitation im (unmittelbaren) Anschluss an eine Entgiftung sowie Adaptionen im direkten Anschluss an eine stationäre Rehabilitation Abhängigkeitskranker, wenn die Verlegung medizinisch oder existenziell (Wohnungslosigkeit) zwingend erforderlich ist.
Für die Fortführung von Leistungen der ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker wird empfohlen, diese Leistungen telefonisch im Rahmen von therapeutischen Einzelgesprächen zu erbringen. Es gilt der Kostensatz der ambulanten Rehabilitation Abhängigkeitskranker.
Kann aufgrund der aktuellen Lage die ganztägig ambulante Rehabilitation Abhängigkeitskranker nicht (mehr) in der Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden, so wird (zur Sicherung des Rehabilitationserfolges) empfohlen, die Leistungen in angepasster Form, zum Beispiel über regelmäßige telefonische Kontakte, fortzuführen. Die vereinbarten Vergütungssätze und das Übergangsgeld für den bewilligten Zeitraum werden unverändert weitergezahlt, wenn eine Überbrückung unter den vorgenannten Voraussetzungen erfolgt.
Zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs wird zudem empfohlen, eine beantragte Suchtnachsorge telefonisch im Rahmen von Einzelgesprächen aufzunehmen bzw. fortzuführen. Hier gilt der Kostensatz der Face-to-Face-Suchtnachsorge.
Auch die Nutzung digitaler Kontaktmöglichkeiten ist grundsätzlich bei den vorgenannten Leistungsformen sowie bei der Suchtnachsorge möglich, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden. Bei dieser Form von Kontakt wäre auch weiterhin eine Leistungserbringung in Gruppenform möglich.
Bei Reisen in Risikogebiete, die von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, gelten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Sollten Rehabilitanden eine Reise in ein entsprechendes Risikogebiet antreten oder angetreten haben, müssen diese Rehabilitanden in Abhängigkeit von der für das jeweilige Bundesland geltenden Corona-Eindämmungsverordnung bei der Rückkehr für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen in eine sogenannte Absonderung (Quarantäne). Die Rehabilitanden sind zudem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Hat sich der Rehabilitand bewusst in ein Risikogebiet begeben, ist die Zeit der sich an die Rückkehr anschließenden Quarantäne wie eine interkurrente Erkrankung zu behandeln. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht in diesen Fällen nicht, es sei denn, dass Fernunterricht angeboten werden kann.
Wird aufgrund der Entwicklung der Pandemie das entsprechende Urlaubsziel des Rehabilitanden erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt und wird somit eine nicht vorhersehbare Quarantäne erforderlich, wird das Übergangsgeld fortgezahlt.
In diesen Fällen ist von den oben beschriebenen Maßnahmen (vorherige zwei Fragen/Antworten) abzusehen.