Deutsche Rentenversicherung

Rentenabfindung

Mit dem Monat der Wiederheirat oder der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Der Rentner kann eine Abfindung erhalten, die das 24-fache der monatlichen Hinterbliebenenrente (Berechnungsgrundlage ist die durchschnittliche Rente der letzten zwölf Monate) beträgt. Die Zahlung der Abfindung erfolgt nach Vorlage der neuen Heiratsurkunde beziehungsweise der Lebenspartnerschaftsurkunde.

Bei kleinen Witwen- oder Witwerrenten ist die Abfindungshöhe für Todesfälle ab 1. Januar 2002 an den gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug von maximal 24 Kalendermonaten angepasst. Haben Witwen, Witwer oder überlebende Lebenspartner zum Beispiel für 14 Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten, wird damit die Abfindung auch nur noch in Höhe des zehnfachen Monatsbetrages der abzufindenen Rente geleistet, denn es wären ohne die Wiederheirat auch nur noch zehn Monate Witwen- oder Witwenrente gezahlt worden.

Eine Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente in Höhe des 24-fachen der monatlichen Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn die vorangegangene Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

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