WEBVTT 1 00:00:14.240 --> 00:00:19.320 Seit Januar 2025 gibt es keine Unterscheidungen 2 00:00:19.360 --> 00:00:22.640 nach Ost und West mehr. 3 00:00:22.680 --> 00:00:29.520 Die für die Rente erworbenen Zeiten werden ab 2025 gleichbehandelt. 4 00:00:47.600 --> 00:00:54.920 Der aktuelle Rentenwert bestimmt, wieviel monatliche Rente 5 00:00:54.960 --> 00:01:00.200 Versicherte erhalten, wenn sie für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund 6 00:01:00.240 --> 00:01:09.480 des Durchschnittseinkommens zahlen. 7 00:01:09.600 --> 00:01:10.760 Das heißt: 8 00:01:10.800 --> 00:01:20.280 Der aktuelle Rentenwert ist der in Euro ausgedrückte Wert eines Entgeltpunktes 9 00:01:20.320 --> 00:01:27.920 in der gesetzlichen Rentenversicherung 10 00:01:27.960 --> 00:01:35.640 Um die Rentner regelmäßig an der Lohnentwicklung 11 00:01:35.680 --> 00:01:41.480 in Deutschland zu beteiligen, wird der aktuelle Rentenwert 12 00:01:41.520 --> 00:01:51.680 zum 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend angepasst. 13 00:01:54.360 --> 00:02:01.680 Da die Durchschnittseinkommen im Osten bislang unter denen im Westen liegen, 14 00:02:01.720 --> 00:02:12.920 gab es bis zum 30. Juni 2023 den aktuellen Rentenwert (Ost). 15 00:02:13.120 --> 00:02:23.200 Seine Anpassung richtete sich nach der Lohnentwicklung in Ostdeutschland. 16 00:02:23.240 --> 00:02:30.480 Am 1. Juli 1991 betrug der aktuelle Rentenwert (Ost) 17 00:02:30.520 --> 00:02:42.680 umgerechnet 10,79 Euro und der aktuelle Rentenwert (West) 21,19 Euro. 18 00:02:42.720 --> 00:02:45.440 Das Verhältnis zwischen den Rentenwerten im Osten und Westen 19 00:02:45.480 --> 00:02:48.360 lag bei rund 51 Prozent. 20 00:02:48.400 --> 00:02:51.840 Seitdem hat sich dieses Verhältnis enorm verbessert, 21 00:02:51.880 --> 00:02:57.760 so dass zum 1. Juli 2023 eine Anpassung zu 100 Prozent erfolgte. 22 00:03:06.680 --> 00:03:12.560 Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag, 23 00:03:12.600 --> 00:03:22.600 bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung 24 00:03:22.640 --> 00:03:25.000 des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt werden. 25 00:03:25.040 --> 00:03:34.360 Für darüberhinausgehende Einkommens- anteile werden keine Beiträge gezahlt. 26 00:03:34.400 --> 00:03:45.400 Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird jährlich neu festgelegt. 27 00:03:45.440 --> 00:03:51.200 Bis zum 31. Dezember 2024 gab es in Ost und West 28 00:03:51.240 --> 00:03:55.720 eine unterschiedliche BBG. 29 00:04:04.480 --> 00:04:12.920 Die Bezugsgröße ist ein Eurobetrag, der zur Berechnung verschiedener 30 00:04:12.960 --> 00:04:20.760 anderer Beträge, zum Beispiel des von versicherungspflichtigen 31 00:04:20.800 --> 00:04:25.080 Selbständigen zu zahlenden Regelbeitrags, herangezogen wird 32 00:04:25.120 --> 00:04:30.520 Auch sie wird jährlich neu bestimmt. 33 00:04:43.240 --> 00:04:47.720 Für Versicherte aus den neuen Bundesländern sollten sich aus den 34 00:04:47.760 --> 00:04:53.440 vergleichsweise niedrigen Arbeitsentgelten in der DDR 35 00:04:53.480 --> 00:04:59.440 und bis 2024 bestehenden Unterschieden im Lohnniveau 36 00:04:59.480 --> 00:05:09.160 keine Nachteile bei der Rentenberechnung ergeben. 37 00:05:09.240 --> 00:05:14.880 Deshalb wurden die Entgelte mit einem gesetzlich festgelegten Faktor 38 00:05:14.920 --> 00:05:21.720 in West-Entgelte umgerechnet. 39 00:05:22.080 --> 00:05:27.720 Dieser Faktor wurde für jedes Jahr neu berechnet 40 00:05:27.760 --> 00:05:31.200 und bei der Rentenberechnung berücksichtigt. 41 00:05:31.440 --> 00:05:37.440 Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Hochwertung 42 00:05:37.480 --> 00:05:41.760 der Verdienste im Osten ganz. 43 00:05:41.800 --> 00:05:46.880 Die Hochwertung der bis zum 31. Dezember 2024 44 00:05:46.920 --> 00:05:50.440 erzielten Verdienste bleibt aber erhalten.