WEBVTT 1 00:00:00.000 --> 00:00:04.529 Plattformbeschäftigte sind in der Regel selbstständig beschäftigt und weder 2 00:00:04.529 --> 00:00:11.940 Arbeitnehmer noch abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Sozialen 3 00:00:11.940 --> 00:00:15.199 Schutz durch Arbeits- und Sozialrecht genießen nur abhängig Beschäftigte, 4 00:00:15.199 --> 00:00:20.550 beziehungsweise Arbeitnehmer. Maßgeblich für beides ist eine Eingliederung in 5 00:00:20.550 --> 00:00:25.230 eine fremde betriebliche Organisation und Erbringung der jeweiligen Leistung 6 00:00:25.230 --> 00:00:30.330 nach Weisung. Das ist beides in vielen Fällen der Plattformökonomie nicht 7 00:00:30.330 --> 00:00:32.880 gegeben. Rechtspolitisch wäre darüber 8 00:00:32.880 --> 00:00:38.430 nachzudenken, den Beschäftigungsbegriff bzw. den Arbeitnehmerbegriff neu zu 9 00:00:38.430 --> 00:00:42.690 definieren im Hinblick auf die ökonomische Prekarität vielfacher 10 00:00:42.690 --> 00:00:46.410 Plattformarbeit. Das kann die Rechtsprechung aber nur in sehr engen 11 00:00:46.410 --> 00:00:50.670 Grenzen leisten. Hier ist der Gesetzgeber gefragt. Alles 12 00:00:50.670 --> 00:00:56.270 weitere erfahren Sie aus meinem ausführlichen Vortrag. Vielen Dank.