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Häufige Fragen
Kann während Kurzarbeit überhaupt eine Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bestehen?
Erfolgt während einer Altersteilzeitarbeit Kurzarbeit, besteht Altersteilzeitarbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne weiter, wenn neben dem laufenden Arbeitsentgelt Aufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob während der Kurzarbeit noch tatsächlich gearbeitet wird oder die Kurzarbeit "gleich Null" ist.
Wie wird das Wertguthaben für die Freistellungsphase im Blockmodell bei Kurzarbeit gebildet?
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:
- Wenn trotz Kurzarbeit noch mindestens die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird, ist eine Nacharbeit nicht notwendig.
- Wenn durch Kurzarbeit weniger als die Hälfte der vereinbarten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistet wird, reicht das dadurch für die Freistellungsphase erarbeitete Wertguthaben nicht aus. In dem Fall muss das fehlende Wertguthaben nachgearbeitet werden oder aufgrund freiwilliger Zahlung durch den Arbeitgeber vermehrt werden. Letzteres hängt von der Vertragsgestaltung zur Altersteilzeit ab und ist Sache der Arbeitsvertragsparteien. Wird fehlendes Wertguthaben nachgearbeitet, verkürzt sich dadurch die Freistellungsphase entsprechend. Das vereinbarte Altersteilzeit-Blockmodell endet aber in dem Fall nicht später. Es verbleibt somit auch beim geplanten Beginn der Altersrente.
Werden die Aufstockungsleistungen zur Rentenversicherung während der Kurzarbeit niedriger?
Nein. Wird während der Altersteilzeitarbeit Kurzarbeitergeld (auch Saison-Kurzarbeitergeld) bezogen, hat der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen (dabei handelt es sich um den Aufstockungsbetrag und den zusätzlichen Rentenversicherungsbeitrag) in dem Umfang zu erbringen, als ob der Arbeitnehmer die ohne Kurzarbeit vereinbarte Arbeitszeit gearbeitet hätte."
Artikel
Kurzarbeit
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Saison-Kurzarbeitergeld wird in bestimmten Branchen ab der ersten Ausfallstunde für den saisonbedingten, vorübergehenden und nicht vermeidbaren Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) gezahlt und soll Arbeitslosigkeit in der Schlechtwetterzeit verhindern. Für die Dauer …
Übergangsbereich
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Gunkel zur Finanzentwicklung in der Rentenversicherung
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Absicherung in der Rentenversicherung während Kurzarbeit
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