Deutsche Rentenversicherung

Kurzarbeitergeld: Einbußen werden bei der Rente abgefedert

Im Zusammenhang mit der momentanen schwierigen Situation erreichen uns Fragen nach der Handhabung des Kurzarbeitergelds. Dazu hat die Bundesagentur für Arbeit eine Informationsseite veröffentlicht, auf die wir Sie hier hinweisen möchten: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Ein spezieller telefonischer Service für Ihre Fragen zum Kurzarbeitergeld ist bei der Bundesagentur für Arbeit unter 0800 45555 20 eingerichtet.
Den allgemeinen Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service

Hier noch einige Informationen zur Auswirkung des Kurzarbeitergelds auf die Rentenversicherung:

Wer in Kurzarbeit geht, bleibt gesetzlich rentenversichert. Betroffene erhalten in dieser Zeit ein geringeres Entgelt, für das auch niedrigere Beiträge auf dem Rentenkonto eingezahlt werden. Auf die spätere Rente wirkt sich Kurzarbeit trotzdem nur wenig aus. 

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden während der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlich gezahlten – reduzierten – Verdienstes des Beschäftigten gezahlt. Gezahlt werden die Beiträge gemeinsam vom Versicherten und dem Arbeitgeber. Die Beiträge werden zusätzlich vom Arbeitgeber aufgestockt. Zusätzlich vom Arbeitgeber gezahlt werden Beiträge auf der Basis von 80 Prozent des Verdienstes, das wegen Kurzarbeit ausgefallen ist. Die Aufstockung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist gesetzlich vorgesehen und muss nicht extra vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt vom Umfang der Kurzarbeit ab. Wird nicht mehr gearbeitet, beträgt das Kurzarbeitergeld 60% (bzw. 67% für Versicherte mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG) des Sollentgelts. Das heißt, des Bruttoentgelts ohne Arbeitsausfall. Sonderzahlungen werden nicht berücksichtigt. Wird vermindert gearbeitet, werden 60% (67%) der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Beitragspflichtige Einnahme sind 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-und dem Ist-Entgelt (§ 163 Abs. 6 SGB VI).Die Beiträge trägt der Arbeitgeber (§ 163 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI). Wird neben dem Kurzarbeitergeld vermindert gearbeitet, so tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge aus dem erarbeiteten IST-Entgelt. 

Beispiel:

100% -
keine Kurzarbeit
Kurzarbeit 75 %
Arbeitsausfall 25%
Kurzarbeit 50%Kurzarbeit "Null"
Soll-Entgelt (mtl.)3.000,- EUR3.000,- EUR3.000,- EUR3.000,- EUR
Ist-Entgelt (mtl.)3.000,- EUR2.250,- EUR1.500,- EUR0,- EUR
Unterschiedsbetrag0,- EUR750,- EUR1.500,- EUR3.000,- EUR
davon 80 %0,- EUR600,- EUR1.200,- EUR2.400,- EUR
Beitragspflichtiges Entgelt (DRV)3000.- EUR.2850.- EUR2700.- EUR2400.- EUR

Ein Arbeitnehmer hat ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro brutto. Würde er ohne Kurzarbeit beschäftigt sein, läge sein Rentenanspruch nach einem Jahr bei knapp 29,40 Euro. Wenn er nun 1.500 Euro Kurzarbeitergeld erhält, beträgt sein rentenversicherungspflichtiges Entgelt dennoch 2.700 Euro. Ein Jahr Kurzarbeit erhöht in dem Fall den späteren Rentenanspruch um rund 26,40 Euro. Der Arbeitnehmer wird später nur 3 Euro weniger Rente für dieses Beitragsjahr erhalten.

Weitere Information zum Kurzarbeitergeld finden Sie unter ihre-vorsorge.de (Kurzarbeitergeld-Rechner).


Wir alle hoffen, dass die schwierige Zeit, in der wir uns gerade befinden, bald vorbei ist. Bis dahin wünschen wir Ihnen und Ihren Beschäftigten alles Gute!