A1-Bescheinigung
Arbeiten im EU-Ausland
Datum: 25.07.2019
Ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt, wird aktuell verstärkt kontrolliert. Die geänderte Verwaltungspraxis ist auf neue nationale Vorschriften zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping zurückzuführen.
In einem Fragen- und Antworten-Katalog haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst:
Was ist eine A1-Bescheinigung und warum wird sie gebraucht?
Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.
Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen wird dadurch vermieden.
Wer braucht eine A1-Bescheinigung?
Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.
Was ist der „territoriale Geltungsbereich“ für die A1-Bescheinigung?
Die A1-Bescheinigung wird ausgestellt für grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Lichtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Für Erwerbstätigkeiten, die über diesen territorialen Geltungsbereich hinausgehen, kann keine A1-Bescheinigung ausgestellt werden.
Was ist der „persönliche Geltungsbereich"?
Eine wichtige Voraussetzung für die Ausstellung der A1-Bescheinigung ist die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (der sogenannte „persönliche Geltungsbereich“). Der „persönliche Geltungsbereich“ ist erfüllt, wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person eine Entsendung in das angestrebte Beschäftigungsland zulässt.
Erfolgt eine Entsendung nur innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, kommt es für Personen, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat wohnen, auf die Staatsangehörigkeit nicht an. Eine EU-Staatsangehörigkeit berechtigt darüber hinaus immer zu einer Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Es gibt deshalb einzelne Konstellationen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person und des Beschäftigungslandes, für die eine A1-Bescheinigung nicht erteilt werden kann.
1. Beispiel: Eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit soll in die Schweiz entsandt werden.
2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sein deutscher Arbeitgeber möchte ihn für zwei Monate in die Schweiz entsenden.
Ergebnis: Der Antrag auf Ausstellung der deutschen A1-Bescheinigung wird in beiden Fällen mit dem Grund „persönlicher Geltungsbereich nicht erfüllt (Staatsangehörigkeit)“ abgewiesen.
Erklärung: Der „persönliche Geltungsbereich“ für eine Entsendung in die Schweiz ist im Rahmen des EU-Rechts nur für Staatsbürger*innen der EU und der Schweiz erfüllt. Für eine Entsendung von erwerbstätigen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit – hier mit der norwegischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit – gibt es keine Grundlage im EU-Recht. Eine A1-Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden.
Kann eine bilaterale Entsendebescheinigung ausgestellt werden, wenn der persönliche oder territoriale Geltungsbereich nach EU-Recht nicht erfüllt ist?
Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit kann nach bilateralen Verträgen in Betracht kommen.
Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA oder China), ist eine andere Bescheinigung als das A1-Formular nötig.
Weitere Informationen erhalten Sie auf auf der Seite "Antragsformulare für bilaterale Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen".
Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigung. Das bedeutet: Ob die deutschen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Beschäftigung im vertragslosen Ausland im Rahmen einer so genannten Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen kann er von der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) eine Entscheidung verlangen, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Einzugsstelle.
Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen benötigt?
Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zulässig, worauf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hinweist:
Wird die Dienst- oder Geschäftsreise in Staaten unternommen, in denen verstärkte Kontrollen durchgeführt werden (insbesondere Frankreich, Österreich und die Schweiz), empfiehlt es sich, die A1-Bescheinigung ggf. im Voraus zu beantragen.
Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Die A1-Bescheinigung ist ab dem 1. Januar 2025 immer elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist unzulässig, da für alle Personenkreise ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist.
Bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung unbedingt die Versicherungsnummer der zu entsendenden Person anzugeben.
Wer beantragt die A1-Bescheinigung und welche Verfahren können dafür genutzt werden?
Arbeitgeber bzw. Dienstherren beantragen die Ausstellung einer A1-Bescheinigung entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder mittels einer Ausfüllhilfe über das SV-Meldeportal.
Grenzüberschreitend tätige Personen nutzen für den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung, wenn sie den Antrag selbst stellen, die maschinelle Ausfüllhilfe über das SV-Meldeportal.
Selbständige – dazu gehören auch mitarbeitende Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer und ähnliche Personen, die zwar in ein Unternehmen eingegliedert sind, aber sozialversicherungsrechtlich den Status eines Selbständigen haben – beantragen die Ausstellung der A1-Bescheinigung für sich selbst ausschließlich über das SV-Meldeportal.
Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?
Seit dem 1. Januar 2025 ist das elektronische A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren für sämtliche Personenkreise gesetzlich vorgeschrieben.
Für diese Personengruppen bzw. Sachverhalte muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden:
- Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft,
- verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- selbständig erwerbstätige Personen,
- Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, ihren Wohnsitz aber außerhalb Deutschlands haben)
- gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaates fährt,
- Beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland,
- Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind
- Ausnahmevereinbarungen.
Ein Papierantrag ist ab dem 1. Januar 2025 unzulässig.
Kann die A1-Bescheinigung mit einem „Papierformular“ beantragt werden?
Ein Papierantrag ist nicht mehr zulässig, da seit dem 1. Januar 2025 für alle Personenkreise ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Auf die Frage „Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?“ wird hingewiesen.
Für Entsendungen im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens sind die Anträge auf Ausstellung von bilateralen Entsendebescheinigungen, für die die DRV Bund zuständig ist, mittels PDF-Formulare zu stellen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf auf der Seite "Antragsformulare für bilaterale Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen".
Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Das hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.
Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
Unabhängig von der Krankenversicherung beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaates gestellt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.
Für Entsendebescheinigungen auf Grundlage eines Sozialversicherungsabkommens gelten diese Regelungen nicht.
Weitere Informationen erhalten Sie auf auf der Seite "Antragsformulare für bilaterale Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen".
Was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland noch nicht vorliegt?
Im Zuge einer elektronischen Antragstellung erhalten die Antragstellenden einen Nachweis, der zur Dokumentation des Antrages dient. Antragstellende können sein: Arbeitgeber, Dienstherren, beschäftigte oder selbstständig erwerbstätige Personen.
Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, ggf. zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.
Ich bin beruflich auf Dauer mindestens einmal pro Monat sowohl in Deutschland als auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig. Muss ich für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine gesonderte A1-Bescheinigung beantragen?
Nein.
Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.
Der typische Fall sind Fernfahrer*innen, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten Güter transportieren. Aber auch Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.
*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Sind diese Kriterien erfüllt, ist bei Wohnsitz im Inland die Zuständigkeit des GKV-Spitzenverbandes (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA) gegeben.
Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt. Dienstliche Telefongespräche oder E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Beispiel:
Wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.
Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.
Was muss bei grenzüberschreitender Telearbeit beachtet werden?
Sobald die Erwerbstätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat – z. B. aus dem Homeoffice im Wohnstaat – ausgeübt wird, wird eine A1-Bescheinigung benötigt.
Nach EU-Recht unterliegen regelmäßig alle Personen den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Ist eine Person z. B. im Rahmen von Homeofficeregelungen teilweise im Wohnstaat und nicht mehr nur in dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewöhnlich erwerbstätig, kann dies zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit im homeoffice im Wohnstaat mindestens 25 % beträgt. Bei Telearbeit im Umfang von mindestens 25% aber noch unter 50 % im Wohnstaat kommt jedoch eine Ausnahmevereinbarung in Betracht, sodass die bisherigen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung finden können. Die Ausnahmevereinbarung ist bei dem GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA) zu beantragen.
Für weitere Informationen wird auf die Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der DVKA verwiesen:
SV-Meldeportal
Für die Beantragung einer A1-Bescheinigung kann das SV-Meldeportal genutzt werden. Dafür ist in der Regel eine Registrierung mit einem Unternehmenskonto basierend auf einem Elster-Organisationszertifikat erforderlich. Ist eine deutsche betriebliche Steuernummer, die zur Einrichtung des Unternehmenskontos benötigt wird, nicht vorhanden, besteht eine alternative Registrierungs- und Zugangsmöglichkeit über die BundID.
Für den „A1-Antrag Entsendung Selbständige“ wird die einfache Registrierung für das SV-Meldeportal mittels der BundID mit „Benutzername“ und „Passwort“ empfohlen.
Informationen zum SV-Meldeportal erhalten Sie hier:
Wo gibt es weitere Informationen?
Technische Informationen zum elektronischen A1-Verfahren erhalten Sie auf der Webseite der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) und der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).
Weitere rechtliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, DVKA).
Was ist bei einer Entsendung noch zu beachten?
Sofern Sie nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer*innen beschäftigen, haben Sie unter Umständen besondere Pflichten. Informationen hierzu erhalten Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.
Auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es nationale Regelungen – z. B. Meldepflichten –, die bei einer Entsendung in diesen Staat – z. B. nach Österreich, Frankreich, Belgien oder in die Niederlande – zu beachten sind. Bitte informieren Sie sich entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung kann hierzu im Detail keine Auskunft geben.
Informationsseiten
Technische Informationen zum A1-Verfahren:
ITSG - Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung: Startseite
DSRV – Datenstelle der Rentenversicherung: Startseite
Fachliche Informationen zum A1-Verfahren:
BMAS: Informationen zur Homeoffice-Regelung



