Was ist eine A1-Bescheinigung und warum wird sie gebraucht?
Regelmäßig gelten für alle Personen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt jedoch ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Recht unterliegt.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.
Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.
Wer braucht eine A1-Bescheinigung?
Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU oder in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.
Welche persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine wichtige Voraussetzung für die Entsendung ist die Erfüllung des sogenannten „persönlichen Geltungsbereichs“. Der „persönliche Geltungsbereich“ ist erfüllt, wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person eine Entsendung in das angestrebte Beschäftigungsland zulässt. Es gibt einzelne Konstellationen von Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person und Beschäftigungsland, für die eine Entsendung nach EU-Recht unzulässig ist. Folglich darf in diesen Fällen auch keine A1-Bescheinigung erteilt werden.
1. Beispiel: Eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit soll in die Schweiz entsandt werden.
2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sein deutscher Arbeitgeber möchte ihn für zwei Monate in die Schweiz entsenden.
Ergebnis: Der Antrag auf Ausstellung der deutschen A1-Bescheinigung wird in beiden Fällen mit dem Grund „persönlicher Geltungsbereich nicht erfüllt (Staatsangehörigkeit)“ abgewiesen.
Erklärung: Der „persönliche Geltungsbereich“ für eine Entsendung in die Schweiz ist im Rahmen des EU-Rechts nur für Staatsbürger der Europäischen Union und der Schweiz erfüllt. Für eine Entsendung von erwerbstätigen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit – hier mit der norwegischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit – gibt es keine Grundlage im EU-Recht. Eine A1-Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden.
Besteht die Möglichkeit einer Entsendung, wenn der persönliche Geltungsbereich nicht erfüllt ist?
Die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften für die Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit kann nach bilateralen Verträgen in Betracht kommen.
Für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (z. B. USA oder China), ist eine andere Bescheinigung als das A1-Formular nötig. Diese Entsende-Bescheinigung kann derzeit nicht elektronisch beantragt werden. Sie wird grundsätzlich von der Einzugsstelle (Krankenkasse) ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden. Nur für Personen, für die keine Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind (z. B. verbeamtete Personen, Selbständige), stellt die Bescheinigung derzeit die DRV Bund aus.
Für das sogenannte „vertragslose Ausland“ (z. B. Mexiko oder Indonesien) gibt es generell keine Entsendebescheinigung. Das bedeutet: Ob die deutschen Rechtsvorschriften bei vorübergehender Beschäftigung im vertragslosen Ausland im Rahmen einer so genannten Entsendung vorliegen, hat der Arbeitgeber im Rahmen der ihm obliegenden Melde- und Beitragspflichten selbst zu prüfen. In Zweifelsfällen kann er von der zuständigen Einzugsstelle eine Entscheidung verlangen, ob es sich in dem zu entscheidenden Fall um eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung handelt oder nicht.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Wird eine A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen oder kurzfristigen Dienst- und Geschäftsreisen benötigt?
Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Die A1-Bescheinigung ist regelmäßig elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist unzulässig, wenn für den jeweiligen Personenkreis ein elektronisches Verfahren eingerichtet ist.
Bei Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung, ist die elektronische Antragstellung unbedingt unter Angabe der Rentenversicherungsnummer der zu entsendenden Person vorzunehmen.
Wer beantragt die A1-Bescheinigung und auf welche Weise?
Arbeitgeber bzw. Dienstherren beantragen die Ausstellung einer A1-Bescheinigung entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder über eine Ausfüllhilfe in sv.net.
Selbständige – dazu gehören auch mitarbeitende Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer und ähnliche Personen, die zwar in ein Unternehmen eingegliedert sind, aber sozialversicherungsrechtlich den Status eines Selbständigen haben – beantragen die Ausstellung der A1-Bescheinigung ausschließlich über sv.net.
Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?
Für folgende Personengruppen muss die Ausstellung der A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden:
- Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft,
- verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes,
- selbständig erwerbstätige Personen,
- gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, wenn der Einsatz auf einem Schiff erfolgt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt,
- Personen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und für nur einen Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eingesetzt werden.
Ein Papierantrag ist in diesen Fällen unzulässig!
Kann die A1-Bescheinigung mit einem „Papierformular“ beantragt werden?
Ein Papierantrag ist nicht zulässig für die Personenkreise, für die ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt derzeit für Beschäftigte, verbeamtete Personen und Selbständige im Rahmen einer Entsendung bzw. eines Auslandeinsatzes oder bei einer Mehrfacherwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber in Deutschland. Auf die vorherige FAQ "Für wen muss die A1-Bescheinigung elektronisch beantragt werden?" wird hingewiesen.
Ausnahmsweise ist die Ausstellung der A1-Bescheinigung für einige Personenkreise derzeit noch in Papierform zu beantragen:
- Grenzgänger (Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen, aber ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben)
- bestimmte Mehrfacherwerbstätige
- ggf. bei einer Ausnahmevereinbarung
Gleiches gilt für eine Entsendung im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens.
Die Personenkreise und die dazugehörigen Anträge finden Sie hier auf der Seite der DVKA:
Anträge und Fragebögen finden
Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?
Das hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.
Bei der Krankenkasse: Die Krankenkasse ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig, oder familienversichert ist. Gleiches gilt, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und über eine private Zusatzversicherung verfügt.
Bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Die ABV ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und darüber hinaus berufsständisch versorgt ist.
Beim Rentenversicherungsträger: Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist.
Unabhängig von der Krankenversicherung beim GKV-Spitzenverband: Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), wird der Antrag beim zuständigen Träger des Wohnstaates gestellt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist das der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, DVKA). Auf das Krankenversicherungsverhältnis kommt es bei Mehrfacherwerbstätigen nicht an.
Was tun, wenn die A1-Bescheinigung bei Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland noch nicht vorliegt?
Bei elektronisch gestellten Anträgen erhalten die antragstellenden Arbeitgeber, Dienstherren oder die Selbständigen einen Antragsnachweis, der zur Dokumentation des Antrags dient.
Bei einer Entsendung nach Österreich empfiehlt es sich, ggf. zusätzlich einen Nachweis über die Anmeldung zur Sozialversicherung in Deutschland mitzunehmen. Das kann auch eine frühere A1-Bescheinigung sein.
Bei Papieranträgen (z. B. für Grenzgänger) bietet es sich an, eine Kopie des Papierantrags mitzunehmen.
Ich bin beruflich auf Dauer mindestens einmal pro Monat sowohl in Deutschland als auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig. Muss ich denn für jeden einzelnen Auslandseinsatz eine gesonderte A1-Bescheinigung beantragen?
Nein.
Für Personen, die gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedstaat beruflich tätig sind (sogenannte „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“*), kann eine A1-Bescheinigung für die Dauer von bis zu 5 Jahren für alle Mitgliedstaaten ausgestellt werden, in denen die Erwerbstätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird.
Der typische Fall sind Fernfahrer, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten Güter transportieren. Aber auch Beschäftigte, die regelmäßig in anderen Mitgliedstaaten an Vorstandssitzungen, Verbandsmeetings o. Ä. teilnehmen, können von der Vorschrift erfasst werden.
*Von einer „gewöhnlichen“ Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ist auszugehen, wenn die Tätigkeit mindestens an einem Tag pro Monat oder fünf Tagen pro Quartal auch in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wird.
Sind diese Kriterien erfüllt, ist der Antrag bei Wohnsitz im Inland bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu stellen:
Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten - Anträge
Muss eine A1-Bescheinigung auch für ein Transitland beantragt werden?
Entscheidend ist, ob die berufliche Tätigkeit bei Durchreisen durch Transitländer tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, wird keine A1-Bescheinigung für den betreffenden Staat benötigt. Dienstliche Telefongespräche oder E-Mails während des Transits sind marginal und bleiben außer Betracht.
Beispiel:
Wenn ein Monteur, der seine Beschäftigung in Deutschland ausübt, einen Auftrag oder eine befristete Tätigkeit in Italien übernimmt und hierfür mit dem Auto von München über Österreich zu seinem Zielort in Mailand fährt, benötigt er für Österreich keine A1-Bescheinigung, weil er seine Tätigkeit dort nicht ausübt.
Ein LKW-Fahrer, der von Deutschland über Österreich nach Italien fährt, um dort Ware auszuliefern, übt hingegen seine Tätigkeit, den Transport von Gütern, auch während der Durchfahrt durch Österreich aus. Er benötigt die A1-Bescheinigung deshalb nicht nur für Italien, sondern auch für Österreich.
Was muss bei grenzüberschreitendem Homeoffice beachtet werden?
Sobald die Erwerbstätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat – z. B. aus dem Homeoffice im Wohnstaat – ausgeübt wird, wird eine A1-Bescheinigung benötigt.
Nach EU-Recht unterliegen regelmäßig alle Personen den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Übt die erwerbstätige Person im Rahmen von Homeofficeregelungen ihre Erwerbstätigkeit im Wohnstaat aus und nicht mehr in dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, kann dieser Umstand zu einem Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschriften führen.
Für weitere Informationen wird auf die Ausführungen des BMAS verwiesen:
Informationen zur Homeoffice-Regelung
Wo gibt es weitere Informationen?
Welche Änderungen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen?
Mit dem 8. SGB IV Änderungsgesetz ist ab dem 1.1.2024 für Personen, die in Deutschland erwerbstätig sind und außerhalb Deutschlands wohnen (Grenzgänger) ebenfalls ein digitales A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren vorgesehen, sofern diese im Einzelfall für die Sozialversicherung im Wohnsitzstaat einen Nachweis über die deutsche Rechtsanwendung benötigen.
Auch für Entsendebescheinigungen auf Basis von Sozialversicherungsabkommen ist ab dem 1.1.2024 ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren vorgesehen.
Was ist bei einer Entsendung noch zu beachten?
Sofern Sie einen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer beschäftigten, haben Sie unter Umständen besondere Pflichten. Wir verweisen hierzu auf die Webseite der Zollverwaltung:
www.zoll.de
Auch in anderen Mitgliedstaaten gibt es nationale Regelungen - z. B. Meldepflichten -, die bei einer Entsendung in diesen Staat - z. B. nach Österreich, Frankreich, Belgien, Niederlande - zu beachten sind. Bitte informieren Sie sich entsprechend. Die Deutsche Rentenversicherung kann hierzu im Detail keine Auskunft geben.
Informationsseiten