Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 2/2023

A1-Bescheinigung, Werkstudenten, Nationale Präventionskonferenz u.v.m.

„April, April, der weiß nicht, was er will.
Mal Regen und mal Sonnenschein,
dann schneit´s auch wieder zwischendrein.
April, April, der weiß nicht, was er will.“ 

(Heinrich Seidel)

Liebe Leserinnen und Leser, 

im Gegensatz zum launischen April können wir wieder auf geregelte Abläufe zurückblicken. Nun schon seit einem halben Jahr können wir mit einigem Stolz sagen, dass unsere Beratungsangebote für Sie wieder in vollem Maße in Anspruch genommen werden können. Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie gern wieder unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an. 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

Auch in diesem Newsletter finden Sie aktuelle und interessante Themen für Ihren Arbeitsalltag.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Digitale Rentenplattform ab 2023 geplant

Ab Mitte des Jahres sollen die Rentenversicherten, Rentnerinnen und Rentner in Deutschland eine neue digitale Plattform nutzen können. Das Portal werde für alle Bedürfnisse rund um Reha, Rente und Versicherung angeboten, teilte der Direktor der Rentenversicherung, Stephan Fasshauer, mit. Die Plattform solle einen übersichtlichen Zugriff auf die größtenteils bereits bestehenden digitalen Serviceleistungen bieten. 

In einem persönlichen Login-Bereich sollen die Versicherten Anträge stellen können und ein digitales Postfach sowie eine Feedback-Funktion vorfinden. Angesichts des oft hohen Alters der Betroffenen sei auch ein Zugriff für Bevollmächtigte geplant. 

Ebenfalls 2023 will man die sogenannte Digitale Rentenübersicht erstmals größeren Personengruppen zugänglich machen. Die Übersicht biete einen Gesamtüberblick über die gesetzliche, betrieblich und private Altersvorsorge. Ab 2024 solle diese Online-Übersicht allgemein angeboten werden, sagte Fasshauer. 

A1-Bescheinigung richtig beantragen

Die Digitalisierung des Verfahrens zur Beantragung und Ausstellung der Bescheinigung A1 – unter Einbeziehung weiterer Personenkreise – schreitet unaufhaltsam voran. Arbeitgeber, Dienstherren und Selbständige sind als Antragstellende verpflichtet, das elektronische A1-Verfahren zu nutzen. 

Übt eine Person ihre Beschäftigung oder Tätigkeit vorübergehend – für maximal 24 Monate – in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein und Norwegen, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus, liegt im Sinne der Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit – bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen – eine gewöhnliche Entsendung vor. Für die Dauer der grenzüberschreitenden Erwerbstätigkeit gelten dann weiterhin die deutschen Bestimmungen über die Sozialversicherung. Die Bescheinigung A1 dient hierbei als Dokumentation des anzuwendenden Rechts im Beschäftigungsstaat zur Vermeidung einer Unterbrechung des bisher geltenden Rechts und einer möglichen Doppelversicherung. 

Für die Beantragung der Bescheinigung A1 regelt die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009, dass diese vor Antritt der Erwerbstätigkeit im Ausland zu beantragen ist, „wann immer dies möglich ist“. Die Regelung lässt eine nachträgliche Beantragung der Bescheinigung A1 zu. Das BMAS empfiehlt, bei Auslandseinsätzen bis zu sieben Tagen die A1-Bescheinigung nicht im Voraus, sondern im Bedarfsfall nachträglich zu beantragen. 

Da einige Staaten – allen voran Frankreich, Österreich, Schweiz und Belgien – zur Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping verschärfte Kontrollen durchführen, ist dort eine differenzierte Betrachtung (z. B. Dauer des Auslandseinsatzes, Branche) geboten. 

Hinweise zum elektronischen A1-Verfahren:

 Für Beschäftigte in der, verbeamtete Personen und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für gewöhnlich auf einem Hochseeschiff Beschäftigte mit Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland bei Einsatz auf einem Schiff unter der Flagge eines anderen

Mitgliedstaates wurde ein elektronisches A1-Antrags- und Bescheinigungsverfahren erfolgreich eingerichtet. Seit dem 1. Januar 2022 ist das verpflichtende elektronische A1- Antrags- und Bescheinigungsverfahren um den Personenkreis der Selbständigen erweitert worden. 

Arbeitgeber bzw. Dienstherren beantragen die Bescheinigung A1 entweder über eine vorhandene Lohn- oder Entgeltabrechnungssoftware oder mittels einer Ausfüllhilfe in sv.net, wohingegen Selbständige diese – seit dem 1. Januar 2022 – ausschließlich mittels einer Ausfüllhilfe in sv.net beantragen müssen. 

Versicherungsnummer notwendig

Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A1 kann zwar zunächst ohne die Versicherungsnummer der Rentenversicherung gestellt werden, zur Bearbeitung des Antrages wird diese jedoch immer benötigt. Bei Eingang eines Antrages prüft die Datenstelle der Rentenversicherung, ob die angegebene Versicherungsnummer in Verbindung mit den Personendaten zutreffend ist bzw. bei einem Antrag ohne Versicherungsnummer, ob diese anhand der Personendaten ergänzt werden kann. Sollte eine Versicherungsnummer nicht vorhanden oder das Prüfergebnis nicht eindeutig sein, wird der Antrag mit entsprechendem Hinweis maschinell abgewiesen. In diesem Fall ist vom Antragstellenden zunächst eine Versicherungsnummer zu beantragen. 

Tipps für die Beschäftigung von Werkstudenten

 Werkstudentenprivileg

Ordentlich Studierende sind in Beschäftigungen während ihres Studiums in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit nennt man Werkstudentenprivileg. Versicherungspflicht besteht nur in der Rentenversicherung. Werkstudenten werden im Meldeverfahren mit der Personengruppe 106 gekennzeichnet. Der Versicherungsschutz der Studenten ist entweder über ihre studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung gewährleistet. Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nur möglich, wenn das Gesamteinkommen 485 Euro (bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung 520 Euro) monatlich nicht übersteigt.

Für das Werkstudentenprivileg in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung spielt die Höhe des Arbeitsentgelts – sofern dieses regelmäßig über der Geringfügigkeitsgrenze monatlich liegt – keine Rolle. Wichtig ist für die Versicherungsfreiheit der Werkstudenten aber, dass die 20-Wochenstunden-Grenze eingehalten wird. 

Definition: Ordentlich Studierende

Hierbei handelt es sich um eingeschriebene Studenten an einer Hochschule oder Universität, die sich überwiegend ihrem Studium widmen. Eine Beschäftigung üben sie gegebenenfalls nur nebenbei aus. 

Als ordentlich Studierende gelten auch:

  • Studenten, die nach Beendigung eines Studiums ein weiteres Studium als Aufbau- oder Zweitstudium aufnehmen, das wiederum mit einer Hochschulprüfung abschließt. 
  • freiwillige Examenswiederholer
  • Studierende an Fernuniversitäten, die nachweisen, dass sie ihr Studium als Vollzeitstudium ausüben.

Dauer des Studiums und Urlaubssemester

  • Die Dauer des Studiums umfasst den Zeitraum zwischen Einschreibung (Immatrikulation) und Exmatrikulation.
  • Das Studium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende offiziell vom Ergebnis seiner Abschlussprüfung informiert wird.
  • In der Übergangsphase vom Bachelor- zum Masterstudium ist grundsätzlich nicht von einer Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen.
  • Studenten, die ein Urlaubssemester eingereicht haben, werden wie normale Arbeitnehmer behandelt. Für sie kommt der Werkstudentenstatus nicht in Betracht.
  • Das Werkstudentenprivileg scheidet auch aus, wenn der Studierende mehr als 25 Fachsemester studiert hat und nicht belegen kann, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.

Duale Studiengänge und andere Bildungseinrichtungen

Sozialversicherungsrechtlich nicht als „ordentlich Studierende“ gelten:

  • Teilnehmer an dualen Studiengängen
  • Teilnehmer an Studienkollegs zum Erwerb der deutschen Sprache oder als Vorbereitung auf das Studium
  • Gasthörer an Universitäten
  • Doktoranden
  • Studierende, die nach einem abgeschlossenen Studium lediglich ein Weiterbildungsstudium oder eine Spezialisierung machen 

Die Versicherungsfreiheit für Werkstudenten gilt nicht in der Rentenversicherung. Sobald die Geringfügigkeitsgrenze für einen geringfügig entlohnten Minijob überschritten wird, tritt für Studenten Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein. Anders als Minijobber können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 

Krankenkasse für Studenten

In Deutschland besteht für Studierende Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bis zum 25. Geburtstag können sie beitragsfrei über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert werden, anschließend müssen sie eine eigene Krankenversicherung wählen. Weitere Informationen über die Krankenversicherungspflicht und Krankenkassenbeiträge für Studierende. 

20-Wochenstunden-Grenze bei Werkstudenten 

Das Werkstudentenprivileg darf der Arbeitgeber nur anwenden, wenn der bei ihm beschäftigte Student den größeren Teil seiner Zeit und Arbeitskraft für das Studium aufwendet. Das Studium muss der Schwerpunkt der Arbeitsleistung und der Studentenjob darf nur eine Nebensache sein. Das heißt: Während der Vorlesungszeit darf der Student nur maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten. In der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) dagegen kann die Arbeitszeit auf mehr als 20 Stunden in der Woche ausgedehnt werden. Maßgeblich sind die offiziellen Semesterferien der Universität oder Hochschule, an der der Student eingeschrieben ist. 

Für die Beschäftigung des Studenten gilt das Werkstudentenprivileg. Es sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Nur zur Rentenversicherung fallen Beiträge an. 

Mehrere Beschäftigungen nebeneinander 

Bei Studenten, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, prüft der Arbeitgeber zunächst, ob insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird.

  • Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Versicherungsfreiheit.
  • Arbeitet der Student insgesamt mehr als 20 Stunden in der Woche, klärt der Arbeitgeber in einem weiteren Schritt, ob bei einzelnen Beschäftigungen Geringfügigkeit und damit Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung vorliegt (Rentenversicherungsfreiheit bei einem geringfügig entlohnten Minijob nur auf Antrag). 

Mehrere Beschäftigungen über der 20-Stunden-Grenze nacheinander 

Übt ein Student im Laufe eines Zeitjahres mehrere Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden aus, prüft der Arbeitgeber, ob die Eigenschaft als Werkstudent noch zutrifft. Die Werkstudenteneigenschaft liegt nicht mehr vor, wenn die Beschäftigung entweder nicht befristet ist oder ein Student im Lauf eines Zeitjahrs (nicht Kalenderjahrs) mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage, „26-Wochen-Regel“) in einem Umfang von mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt ist. 

Der Arbeitgeber rechnet dabei vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Zeitjahr zurück. So ist gewährleistet, dass auch die zu beurteilende Beschäftigung selbst einbezogen wird. 

Arbeit am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden  

Arbeitet der Student am Wochenende und in den Abend- und Nachtstunden, kann auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden Versicherungsfreiheit bestehen. Dafür muss die Beschäftigung allerdings zeitlich befristet sein und nicht über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) ausgeübt werden. 

Rentenversicherung übernimmt Vorsitz der Nationalen Präventionskonferenz 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat zum 1. Januar 2023 turnusmäßig den Vorsitz der Nationalen Präventionskonferenz (NPK) übernommen. Die NPK hat den gesetzlichen Auftrag, eine nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und fortzuschreiben. Ziel ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland gute Rahmenbedingungen bereitzustellen, welche ein gesundes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen ermöglichen sowie Gesundheit im Erwerbsleben und im Alter gewährleisten. 

Prävention führt langfristig zu positiven Verhaltensänderungen 

Präventionsleistungen fördern die Gesundheit und beugen Krankheiten vor. Durch die Leistungen soll erreicht werden, dass die Menschen möglichst lange gesund im Erwerbsleben bleiben können. Studienergebnisse zeigen, dass Präventionsleistungen zu positiven Verhaltensänderungen der Menschen und einer gesünderen Lebensweise führen können.

„Anhand der Themen ‚Psychische Gesundheit im familiären Kontext’ und ‚Gesundheitsförderung und Prävention in der Pflege’ wird erprobt, wie im Rahmen der Nationalen Präventionsstrategie eine gesamtgesellschaftliche Zusammenarbeit gelingen kann. Schließlich sind der Schutz vor Krankheiten und Unfällen sowie die Förderung von Gesundheit, Sicherheit und gesellschaftlicher Teilhabe gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Die Modellprojekte scheinen mir ein guter Weg zu sein, die Prävention konsequent weiterzuentwickeln“, so Brigitte Gross, Direktorin der Deutschen Rentenversicherung Bund. 

RV Fit: kostenfreies Trainingsprogramm 

Das kostenlose Trainingsprogramm der Deutschen Rentenversicherung enthält Elemente zu Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung und kann so für ein ganzheitlich verbessertes Lebensgefühl sorgen. Nutzen Sie die Postleitzahlensuche für das schnelle Auffinden der nächstgelegenen Einrichtung, die RV Fit anbietet, und machen Sie mit.

Die Anmeldung dauert nur wenige Minuten, Sie werden im Präventionsportal direkt zum Online-Antrag weiter geleitet. Ein Befundbericht ist nicht erforderlich. 

RV Fit – alle Infos und Online-Anmeldung

Bericht zur Nationalen Präventionsstrategie kommt Mitte 2023 

Mitte 2023 wird die NPK ihren zweiten Präventionsbericht vorlegen. Hiermit wird das Engagement zur Umsetzung des Präventionsgesetzes und insbesondere der Nationalen Präventionsstrategie transparent gemacht. Der Bericht dient der Dokumentation, der Erfolgskontrolle und der Evaluation. Die NPK erarbeitet den Bericht alle vier Jahre und übermittelt ihn dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG). Das BMG fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei und leitet ihn an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes weiter.

Zu den stimmberechtigten Mitgliedern der 2015 errichteten NPK gehören neben der Deutschen Rentenversicherung Bund der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. 

Versicherungsnummernachweis ersetzt SV-Ausweis 

Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt der Versicherungsnummernachweis den Sozialversicherungsausweis. Der neue Ausweis enthält – wie bisher der SV-Ausweis – die Versicherungsnummer, Vorname(n), Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf weitere Änderungen hin: 

  • Der Verlust oder das Wiederauffinden eines Ausweises muss der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger nicht mehr mitgeteilt werden.
  • Mit der Änderung ist es nun außerdem möglich, mehrere Versicherungsnummernachweise zu besitzen. Zugleich entfällt die Pflicht, unbrauchbare Versicherungsnummernachweise an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.
  • Beschäftigte sind außerdem nicht mehr verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen Versicherungsnummernachweis vorzulegen. Hintergrund hierfür ist der automatisierte Abruf der Versicherungsnummer seitens der Arbeitgeber bei der Datenstelle der Rentenversicherung.

Alle bisher ausgestellten Sozialversicherungsausweise bleiben weiterhin gültig. 

Reform der Hinzuverdienstgrenzen 

Zum 1. Januar 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten aufgehoben und bei Erwerbsminderungsrenten angepasst. 

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20. Dezember 2022 wurde das Recht des Hinzuverdienstes neben der Rente neugestaltet. 

Altersrenten können nun unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. 

Erwerbsminderungsrenten können ab dem 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich im Jahr 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung von rund 17.820 Euro. Für Erwerbsminderungsrenten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen. 

Mindestlöhne und Mindestvergütung seit 01.01.2023 

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt im Jahr 2023 12 Euro brutto je Zeitstunde. 

In bestimmten Fällen ergeben sich nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Tarifvertragsgesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz andere Branchenmindestlöhne:

 

Branche

Mindestlohn in Euro (bundesweit)

Arbeitnehmerüberlassung1

12,43

Dachdeckerhandwerk
gelernte AN
ungelernte AN


14,80
13,30

Elektrohandwerk

13,40

Fleischwirtschaft2

12,00

Gebäudereinigung
Innen- und Unterhaltsreinigung
Glas- und Fassadenreinigung


13,00
16,20

Gerüstbauer-Handwerk3

12,85

Pflegebranche4
Pflegehilfskräfte
Qualifizierte Pflegehilfskräfte
Pflegefachkräfte


13,70
14,60
17,10

Schornsteinfegerhandwerk

13,80

Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk3

13,35

 

1 Bis 31. März 2023, ab 1. April 2023 13,00 Euro

2 Bis 30. November 2023 gilt gesetzlicher Mindestlohn, ab 1. Dezember 2023 12,30 Euro

3 Bis 30. September 2023

4 Bis 30. April 2023, vom 1. Mai bis 30. November 2023 13,90 Euro, 14,90 Euro bzw. 17,65 Euro und ab 1. Dezember 2023 14,15 Euro, 15,25 Euro bzw. 18,25 Euro

 

Stand: 1. Januar 2023, Quelle: BMAS, Angaben ohne Gewähr

 

Für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen ergeben sich je nach

Entgeltgruppe und Beschäftigungsort unterschiedliche Mindestlöhne