Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 3/2023

Fachkräftestrategie, Urlaub für Minijobber, Arbeitslosigkeit vor der Rente u.v.m.

Endlich konnten wir vom Firmenservice am 04.05.2023 wieder zahlreiche Arbeitgeber und Netzwerkpartner bei unserer großen Arbeitgeberveranstaltung, diesmal bei uns am Standort Charlottenburg im Atrium, begrüßen.

Mit unserer Einladung zu einer Informations- und Netzwerkveranstaltung zum Thema "Leben und Arbeiten in herausfordernden Zeiten" haben wir offenbar einen großen Nerv getroffen, denn die Veranstaltung war sehr schnell ausgebucht. Mit einem ausgewogenen Programm an Fachvorträgen und Möglichkeiten zum Austausch konnten wir eine dreistellige Zahl an Teilnehmern informieren und in den Austausch zusammenbringen.

 

Liebe Leserinnen und Leser,

 

im Sinne und im Rückblick auf unser erfolgreiches Netzwerktreffen im Mai möchten wir uns auch mit diesem Newsletter wieder bei Ihnen melden. Und denken Sie daran: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie gern unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

Auch in diesem Newsletter finden Sie aktuelle und interessante Themen für Ihren Arbeitsalltag.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer!

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Fit für die Arbeit von morgen

 

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge: Viele Arbeitskräfte stehen heute vor großen Herausforderungen. Um sie fit zu machen für die Arbeit von morgen, muss Weiterbildung leichter zugänglich werden und allen Beschäftigten offenstehen. Darauf zielt das Weiterbildungsgesetz. Der Bundestag hat dem Entwurf des Bundeskabinetts zugestimmt – Ausbildungsgarantie inklusive. Die Arbeitswelt ist im Wandel. In manchen Regionen verschwinden ganze Industriezweige und neue Unternehmen siedeln sich an. Anderswo halten neue Technologien Einzug. Weiterbildung soll Unternehmen und Beschäftigte fit machen für neue Herausforderungen. Der Deutsche Bundestag hat nun das Gesetz zur Weiterbildungsförderung beschlossen.

 

Mit dem Wandel Schritt halten

 

Berufliche Weiterbildung hilft dabei, mit dem Wandel Schritt zu halten. Mit dem Gesetz wird deshalb Weiterbildung leichter zugänglich. Die Angebote werden übersichtlicher und – anders als bisher – allen Betrieben offenstehen. Feste Fördersätze werden die Weiterbildungsförderung transparenter machen und den Agenturen für Arbeit die Umsetzung erleichtern.

 

Ein Qualifizierungsgeld für Beschäftigte soll Unternehmen unterstützen, ihre Fachkräfte durch Qualifizierung im Betrieb zu halten. Das Geld soll als Entgeltersatz während der Qualifizierung gezahlt werden. Profitieren sollen Beschäftigte, deren Arbeitsplätze durch den Wandel – in der Region oder der Branche – besonders stark bedroht sind. Voraussetzung ist, die Weiterbildung ermöglicht ihnen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen.

 

„Deutschland muss eine Weiterbildungsrepublik werden“ so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil in seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag. Mit dem Gesetz zur Weiterbildungsförderung schaffe die Bundesregierung die notwendigen Instrumente, um vor allem kleine und mittelständische Unternehmen bei diesem Wandel zu unterstützen.

 

Ausbildung? Garantiert!

 

Außerdem enthält das Gesetz – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen. „Wir reden über Arbeits- und Fachkräftemangel in vielen Branchen und Regionen angesichts der guten Entwicklung am Arbeitsmarkt, aber gleichzeitig haben 1,6 Millionen Menschen zwischen 20 und 29 Jahren keine abgeschlossene Berufsausbildung“, so Heil. Deshalb werde die Bundesregierung mit der Einführung der Ausbildungsgarantie „vor allen Dingen die Berufsorientierung in diesem Land verbessern“.

 

Frühzeitige Berufsorientierung ist ein wichtiges Instrument, wenn es darum geht junge Menschen in Ausbildung zu bringen. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter sollen sie künftig stärker bei der beruflichen Orientierung und der Aufnahme einer Berufsausbildung unterstützen.

Teil der Ausbildungsgarantie sollen zudem berufsorientierende Kurzpraktika in Betrieben und ein Mobilitätszuschuss sein. Der Zuschuss kann für Heimfahrten und Unterkunft gezahlt werden, wenn die Ausbildung in einer anderen Region stattfindet. Auszubildende und Ausbildungsstätten können so leichter zusammenfinden.

 

Das Gesetz stützt die Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Ziel ist es, alle inländischen Möglichkeiten zur Fachkräftesicherung auszuschöpfen. Dies allein reicht aber nicht aus. Ein weiterer Baustein der Strategie ist deshalb die qualifizierte Einwanderung. Ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz soll Deutschland für Arbeitskräfte aus Drittstaaten attraktiver machen.


Das Bundesarbeitsministerium informiert ausführlich zum Fachkräfteland Deutschland.

Das Gesetz sieht des weiteren vor, dass Sozialversicherungsbeiträge bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit ein weiteres Jahr zur Hälfte erstattet werden. Die Verlängerung soll zum 1. Juli 2023 in Kraft treten. Die Reform der Weiterbildungsförderung sowie das Qualifizierungsgeld sollen zum 1. Dezember 2023 starten und die Ausbildungsgarantie in wesentlichen Teilen zum 1. April 2024.

 

 

Urlaub für Minijobber – so wird er berechnet

 

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlte Urlaubstage. Doch wie berechnen die sich eigentlich, wenn sie nicht jede Woche gleich viel arbeiten?

 

In einer Woche zwei Arbeitstage und in der nächsten Woche drei: Minijobber haben manchmal keine gleichförmigen Arbeitswochen. Für die Berechnung ihres jeweiligen Urlaubsanspruchs kommt es dann auf die Anzahl ihrer Arbeitstage pro Jahr an. Darauf weist die Minijob-Zentrale in ihrem Magazin hin.

 

Ihr gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch lässt sich zudem mit einer einfachen Formel ermitteln. Dafür wird zunächst betrachtet, wie viele Tage in der Woche Vollzeitbeschäftigte des gleichen Arbeitgebers arbeiten. Wird im Unternehmen allgemein an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaubstage pro Jahr liegen bei einer Sechs-Tage-Woche bei 24, bei einer Fünf-Tage-Woche bei 20.

Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für Minijobber lässt sich dann wie folgt berechnen:

Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312.

 

Es wird aufgerundet

 

Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Wer an 90 Tagen im Jahr einen Minijob in einem Unternehmen ausübt, dessen Vollzeitbeschäftigte in einer Fünf-Tage-Woche arbeiten, hätte also einen gesetzlichen Anspruch auf sieben bezahlte Urlaubstage im Jahr:

20 Urlaubstage x 90 Arbeitstage : 260 = 6,92 Tage.

 

Gut zu wissen: Haben Vollzeitbeschäftigte des gleichen Arbeitgebers laut Tarif- oder Arbeitsvertrag einen höheren Urlaubsanspruch als den gesetzlichen Mindesturlaub, steht auch Minijobbern mehr bezahlter Urlaub zu. Die Berechnung lässt sich dann entsprechend anpassen.

 

 

Arbeitslos kurz vor der Rente – Optionen für Beschäftigte

 

Kurz vor der Rente den Arbeitsplatz verlieren: Älteren Beschäftigten kann das passieren. Einem Bericht der Bundesagentur für Arbeit vom April 2022 zufolge sind Ältere stärker als der Durchschnitt von Arbeitslosigkeit betroffen. Doch was tun, wenn es einen trifft – und was lohnt sich eher: Arbeitslosengeld beantragen oder Frührente beziehen? Pauschal beantworten lässt sich die Frage nicht. Schließlich werden sowohl die Höhe des Arbeitslosengeldes als auch die Höhe der Rente individuell berechnet. Betroffene sollten sich auf jeden Fall kostenlos bei der Rentenversicherung beraten lassen.

 

Szenario 1: Arbeitslosengeld statt Frührente

 

Wer spät in der Karriere den Job verliert, kann sich für den Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) entscheiden – anstatt Frührente zu beantragen. Das bietet sich dann an, wenn das ALG I höher ausfällt als die zu erwartende Altersrente. „Außerdem vermindert sich ein möglicher Rentenabschlag, je später die Altersrente in Anspruch genommen wird“, sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung. Das ALG I beträgt bei Älteren im Schnitt 60 Prozent des vorherigen Nettoentgelts. Weiteres Einkommen wie beispielsweise Mieteinkünfte und Vermögen werden nicht angerechnet.

Ob das Arbeitslosengeld bis zur Rente reicht, hängt der Stiftung Warentest zufolge etwa davon ab, wie alt der oder die Betroffene ist und wie lange er oder sie in der Arbeitslosenversicherung versichert war. Wer zum Beispiel 58 Jahre alt ist, hat 24 Monate Anspruch auf ALG I, vorausgesetzt, er oder sie war in den zurückliegenden fünf Jahren mindestens 48 Monate versichert. Ein Pluspunkt: „Der Bezug von ALG I erhöht die zu erwartende Altersrente, denn die Arbeitsagentur zahlt auch Rentenversicherungsbeiträge“, sagt von der Heide.

Wer Arbeitslosengeld bezieht, muss sich allerdings zwingend an bestimmte Voraussetzungen halten. Und sich unter anderem darum bemühen, die Arbeitslosigkeit aus eigener Initiative zu beenden sowie sich gegebenenfalls von der Agentur für Arbeit vermitteln lassen. Alle, die ALG I beziehen, können von der Agentur für Arbeit nicht dazu verpflichtet werden, in Frührente zu gehen. Wichtig: Endet die Beschäftigung aber mit einer Abfindungszahlung, ruht der Anspruch auf ALG I in voller Höhe. „Die Abfindung gilt als anzurechnendes Einkommen“, sagt von der Heide. Dadurch ergibt sich eine Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit, deren Dauer sich individuell errechnet. In der Rentenversicherung wird diese Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigt.

 

Szenario 2: Arbeitslosengeld II

Auch wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, ist laut Stiftung Warentest nicht direkt gezwungen, Rente zu beantragen. Beim ALG II handelt es sich aber um eine Sozialleistung. In aller Regel müssen andere Leistungen, die einem zustehen, vorrangig beantragt werden. Ältere können ALG II dann beantragen, wenn ALG I vor ihrer Rente ausläuft, ohne dass sie einen neuen Job gefunden haben und sie den Lebensunterhalt auch nicht anderweitig bestreiten können. Andere Einkünfte sowie Vermögen werden angerechnet.

Grundsätzlich gilt: „Ab der Vollendung des 63. Lebensjahres besteht nach geltender gesetzlicher Regelung grundsätzlich die Verpflichtung, eine Rente wegen Alters vorzeitig, also auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen“, sagt Matthias Hertle von der Bundesagentur für Arbeit. Allerdings kann es Gründe geben, nach denen das unangemessen ist. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Betroffene in naher Zukunft ohne Abschläge die Altersrente in Anspruch nehmen könnten“, sagt Hertle. Weitere Ausnahmen finden sich in der sogenannten Unbilligkeitsverordnung.

Für Bezieher von ALG I übernimmt die Arbeitsagentur auch die Rentenbeiträge – auf der Basis von 80 Prozent des vor der Arbeitslosigkeit bezogenen Verdiensts. Bei einem früheren monatlichen Arbeitsentgelt von 4000 Euro brutto wären das also 3200 Euro. Anders sieht es für die Bezieher von ALG II aus: Für die Höhe ihrer Rente bringt Ihnen ALG II nichts, weil für sie keine Rentenbeiträge gezahlt werden. Dennoch ist die Zeit des ALG-II-Bezugs für die Rente nicht wertlos, da sie als „Anrechnungszeit ohne Bewertung“ zählt.

 

Szenario 3: Frührente – mit Abschlägen

 

Wer kurz vor der Rente den Job verliert, denkt unter Umständen darüber nach, in Frührente zu gehen. Aber auch diese Option ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ab einem Alter von 63 Jahren ist es möglich, die sogenannte Altersrente für langjährig Versicherte zu beziehen. Dafür muss der oder die Versicherte mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.

Allerdings ist diese Altersrente immer mit einem Abschlag verbunden. Wer im Jahr 2022 63 Jahre alt wird, „muss mit einem Abschlag in Höhe von 11,4 Prozent der Bruttorente rechnen“, sagt von der Heide. Dagegen können alle, die mindestens 45 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, vorzeitig und ohne Abschläge in die Altersrente für besonders langjährige Versicherte gehen. Das Zugangsalter zu dieser Rente steigt jedoch schon seit 2016 schrittweise von ursprünglich 63 Jahren (darum auch „Rente mit 63“ genannt) schrittweise auf 65 Jahre.

Schwerbehinderte Menschen haben ebenfalls die Möglichkeit, vorzeitig eine Altersrente zu beziehen. Voraussetzungen sind zum Rentenbeginn neben einem bestimmten Lebensalter ein vom Versorgungsamt anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50. Zudem muss der oder die Betroffene mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen können.

 

Medizinische Reha – Wunsch- und Wahlrecht nutzen

 

Im Mittelpunkt einer medizinischen Rehabilitation stehen die individuellen Bedürfnisse der behandelten Menschen, denn nur dann können optimale Ergebnisse erzielt werden. Es kommt bei der Behandlung deshalb nicht nur auf das Krankheitsbild an, sondern auch auf die persönlichen Umstände der Rehabilitanden. Deshalb rät die Deutsche Rentenversicherung Versicherten, die eine Reha beantragen, unbedingt von ihrem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch zu machen. Hierfür teilen sie dem zuständigen Rentenversicherungsträger ihre genauen Wünsche und Vorstellungen zur Reha sowie der Klinik mit.

Ob stationär, teilstationär oder ganztägig ambulant, ebenso wie Zeitpunkt und Ort der Reha: Versicherte haben bei alldem ein Mitspracherecht. Inwieweit ihre Wünsche umgesetzt werden können, wird durch die Rentenversicherung geprüft. So muss zum Beispiel die favorisierte Reha-Klinik auch für die Indikation geeignet sein. Darüber hinaus muss die Klinik in angemessener Zeit erreichbar sein und über freie Kapazitäten verfügen. 

Alle Informationen zu diesem Thema finden Interessierte in den kostenlosen Broschüren „Medizinische Rehabilitation: Wie sie Ihnen hilft“ und „Mit Rehabilitation wieder fit für den Job“.

 

Muss der Chef Brückentage gewähren?

 

Brückentage sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz normale Urlaubstage. Eine gesonderte Regelung, dass sie bevorzugt zu gewähren sind, gibt es demnach nicht. Darauf weist das Fachportal „Haufe.de“ hin.

Für Brückentage gelten also die gleichen Regelungen wie für alle anderen Urlaubstage auch. Die Vorschriften hierzu finden sich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), Tarifverträge und Arbeitsverträge können weitere Regelungen enthalten.

Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber den Urlaub allerdings zusammenhängend gewähren. Wann und ob Urlaub möglich ist, hängt aber von Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen der anderen Beschäftigten ab.

 

Minijobs: Eigener Rentenbeitrag lohnt sich

 

Schüler, Studenten, Hausfrauen und Rentner: Rund 6 Millionen Menschen arbeiteten 2020 in Deutschland in einem Minijob und verdienten damit maximal 450 Euro im Monat. Seit 2013 sind Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Bei einem Einkommen von 450 Euro sind das 16,20 Euro im Monat. „Um Abzüge zu vermeiden, lassen sich trotzdem mehr als 80 Prozent aller Minijobber von der Versicherungspflicht befreien. Sie verzichten damit aber nicht nur auf höhere Rentenanwartschaften, sondern auch auf weitere wichtige Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung“, erklären die Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Den Hauptteil des Beitrags trägt mit 15 Prozent der Arbeitgeber. Minijobber selbst zahlen in der Regel zusätzliche 3,6 Prozent ihres Gehaltes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Diese Zeit im Minijob wird später bei der Mindestversicherungszeit für eine Rente mit angerechnet. Das gilt für die Altersrente ebenso wie für eine mögliche Erwerbsminderungsrente und eine Hinterbliebenenrente. Darüber hinaus zählt diese Beitragszeit auch für Rehabilitationsleistungen: Wer in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat, kann über die Rentenversicherung eine Reha beantragen.

 

Lohnenswert vor allem für Elternteile mit Minijob

 

Eine Beitragszahlung lohnt sich besonders für Eltern mit Minijob: Zwischen dem dritten und dem zehnten Geburtstag des Kindes – der „Kinderberücksichtigungszeit“ – werden ihre Beiträge bei der Rentenberechnung um bis zu 50 Prozent aufgewertet. Für die Rente zählt der Job auf 450-Euro-Basis dann also so viel, als hätte er bis zu 675 Euro monatlich eingebracht. In einem solchen Fall steigt die spätere Altersrente durch ein Jahr im versicherungspflichtigen Minijob nach heutigen Werten um 6,67 Euro monatlich. Das sind 80,04 Euro im Jahr und damit 37,08 Euro mehr, als ohne eigene Einzahlung.

Auch bei einer Riester-Rente profitieren Minijobber, wenn sie in die Rentenkasse einzahlen: Hier brauchen sie durch ihr geringes monatliches Einkommen nur einen niedrigen Eigenbeitrag zur Riester-Rente zu zahlen. Für Mütter und Väter ist dies besonders günstig, da sie neben der staatlichen Grundzulage auch Kinderzulagen erhalten.

Rentnerinnen und Rentner, die über die reguläre Altersgrenze hinaus einen Minijob ausüben, können eigene Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen und damit ihre Rente steigern. Bei einem monatlichen Einkommen von 450 Euro und einer Beitragszahlung von 16,20 Euro steigt die Rente nach einem Jahr um rund 5 Euro. Damit fließen die gezahlten Beiträge in weniger als vier Jahren zurück ins Portemonnaie. Minijobber können sich bei ihrem Arbeitgeber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend. Weil sie damit auf viele Vorteile verzichten, rät die Deutsche Rentenversicherung, sich vorab umfassend beraten zu lassen, etwa bei der Minijob-Zentrale.

 

Digitale Rentenübersicht geht an den Start

 

Die Digitale Rentenübersicht geht am 30. Juni 2023 online. Unter rentenuebersicht.de können alle Bürgerinnen und Bürger eine Übersicht über ihre persönlichen Altersvorsorgeansprüche aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung zukünftig online abrufen.

 

Das neue Online-Portal stellt Altersvorsorgeansprüche übersichtlich und zentral gebündelt dar. Die Digitale Rentenübersicht kann damit Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig erkennen und handeln zu können. Die Nutzung des Portals ist kostenlos. Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen zu einzelnen Altersvorsorgeansprüchen erhalten Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin.

 

In dem Portal wird auch eine Liste mit den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich aktuell um die Deutsche Rentenversicherung, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Union Investment. Weitere Vorsorgeeinrichtungen werden im Laufe des Jahres folgen.

 

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Digitale Rentenübersicht hat die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre "Die Digitale Rentenübersicht: Fragen und Antworten" zusammengefasst. Sie steht unterhalb dieser Meldung für Sie zum Download bereit.

 

Weitere Rückfragen und Anregungen werden über die Kontaktinformationen und Feedback-Fragebögen auf rentenuebersicht.de entgegengenommen.

 

Das neue SV-Meldeportal ab Oktober 2023

 

 

Das neue SV-Meldeportal steht Arbeitgebern ab Oktober 2023 zur Verfügung. Es löst die bekannte Anwendung sv.net ab, die voraussichtlich noch bis Ende Februar 2024 weiterläuft und danach abgeschaltet wird. Daher sollten Arbeitgeber den Übergangszeitraum ab Oktober 2023 nutzen und sich für das neue Portal registrieren.  

 

Die Anwendung sv.net wird derzeit von ca. 500.000 Arbeitgebern mit 570.000 Nutzern verwendet. Sie können damit Meldungen, Beitragsnachweise, Bescheinigungen und Anträge ausfüllen und abgeben. Das Angebot ersetzt allerdings kein Lohnabrechnungsprogramm, sondern ist eine Ausfüllhilfe. Ab Oktober 2023 startet das neue SV-Meldeportal, das die Anwendung sv.net zum 1. März 2024 ablösen wird. 

 

Das neue SV-Meldeportal wird diese zusätzlichen oder überarbeiteten Funktionen bieten:

 

Neu: Online-Datenspeicher

  

Der Online-Datenspeicher ist vor allem für kleine Unternehmen gedacht: Mit ihm können sie alle Daten aus Sozialversicherungsmeldungen einschließlich der Entgeltdaten zentral und sicher speichern. Die gespeicherten Daten können auch für die elektronische Betriebsprüfung genutzt werden.

 

Benutzer registrieren 

 

Im neuen SV-Meldeportal sind die Registrierung und der Login für Arbeitgeber und Selbstständige nur mit einem ELSTER-Zertifikat möglich. 

 

Neues Design und neue Benutzeroberfläche

  

Die Benutzeroberfläche des SV-Meldeportals wird barrierefrei sein und für die Mehrsprachigkeit vorbereitet. Man kann das Portal sowohl am stationären PC als auch mobil über Tablet oder Smartphone benutzen - das Design passt sich dann automatisch an (responsive Design).

 

Zeitplan zur Umstellung auf das neue Portal 

 

Das neue SV-Meldeportal steht ab dem 1. Oktober 2023 zur Nutzung bereit. Die bisherige Anwendung sv.net wird übergangsweise noch bis zum 29. Februar 2024 in uneingeschränktem Leistungsumfang weiterlaufen.

 

Für Arbeitgeber soll es detaillierte Unterstützungsangebote für den Umstieg geben, beispielsweise in Form von Online-Schulungen für Arbeitgeber und Selbstständige.  

Schon ab Juli 2023 starten die ersten Testnutzer als Pilot-Anwender in den Produktionsbetrieb - ab Oktober wird das neue Portal für alle Benutzer freigegeben.