Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 1/2024

Themen: Neue Anbieter für Prävention, beschäftigte Rentner, grenzüberschreitende Telearbeit u.v.m.

Zu Neujahr

 

Will das Glück nach seinem Sinn

Dir was Gutes schenken,

Sage Dank und nimm es hin

Ohne viel Bedenken.

 

Jede Gabe sei begrüßt,

Doch vor allen Dingen:

Das, worum du dich bemühst,

Möge dir gelingen.

 

Wilhelm Busch

 

Liebe Leserinnen und Leser, 

in diesem Sinne wünscht Ihnen das Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg alles Gute für das Jahr 2024! 

Übrigens: Auch in diesem Jahr werden wir für unsere vernetzten Partner eine Arbeitgeberveranstaltung zum Informieren und Vernetzen anbieten. Tragen Sie sich schon einmal den 23. Mai 2024 fest in Ihren Kalender ein. 

Denken Sie weiterhin daran: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie gern unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an. 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)    

 Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Erweiterung der Anbieterauswahl für die Trainingsphase unseres erfolgreichen Präventionsangebotes RV Fit

 

Gesunde Beschäftigte haben weniger Krankheitszeiten, sind motivierter und bringen ihr Fachwissen länger im Betrieb ein. Unterstützen auch Sie Ihre Mitarbeitenden dabei, sich auf den Weg zu mehr Gesundheit zu machen.

Sicher haben Sie schon von unserem kostenlosen Präventionsangebot RV Fit gehört. RV Fit ist ein kostenloses Trainingsprogramm, das Bewegung, Ernährung und Stressbewältigung für ein ganzheitliches Lebensgefühl fördert. Es ist speziell für aktive Berufstätige entwickelt und findet größtenteils berufsbegleitend außerhalb der Arbeitszeit statt. Ziel ist es, die Beschäftigten bereits frühzeitig bei "ersten Zipperlein" zu erreichen und somit dem Entstehen von Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeitszeiten vorzubeugen.

Wir arbeiten beständig daran, neue geeignete Trainingsanbieter für RV Fit zu finden, um dieses erfolgreiche Präventionsangebot durch noch bessere Erreichbarkeit der Trainingsorte noch attraktiver zu machen. Daher freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass uns nun 16 weitere Trainingsanbieter in der Region zur Verfügung stehen. Dies wären vier neue Anbieter in Berlin, jeweils zwei neue Anbieter in Königs Wusterhausen und Senftenberg und neue Anbieter in Eberswalde, Neuruppin, Großräschen, Cottbus, Herzberg, Luckau, Lübben und Schwarzheide. Diese ergänzen die bereits etablierten Anbieter, so dass wir damit für immer mehr Interessierte gut erreichbare Trainingsorte anbieten können.

Weitere Informationen zu RV Fit und den Trainingsorten finden Sie unkompliziert über  www.rv-fit.de. Sehr gern können Sie sich auch direkt an uns wenden. Wir können Ihnen (auch ihren Personal- oder BGM-Verantwortlichen) RV Fit auch vor Ort gern eingehender vorstellen.

Dabei können wir auch besprechen, ob und in welcher Form Sie sich auch eine Vorstellung von RV Fit (z.B. im Rahmen von Gesundheitstagen) für ihre Beschäftigten wünschen.

 

Rente und Beschäftigung?

 

Zunehmend beobachten wir die Tendenz, dass Mitarbeitende über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten wollen. Deshalb hier einige Informationen dazu:

Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch im Alter. Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens dann endet, wenn man eine Regelaltersrente beanspruchen kann. Das Sozialgesetzbuch regelt, dass Arbeitgeber und Beschäftigte sich darauf einigen können, das Arbeitsverhältnis darüber hinaus weiter bestehen zu lassen. Diese Vereinbarung sollte in Schriftform vorliegen. Ein Rechtsanspruch auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses besteht jedoch nicht.

Hat man die Regelaltersgrenze erreicht und arbeitet weiter, gilt Versicherungsfreiheit. Beschäftigte müssen also keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, Arbeitgeber dagegen schon. Man kann jedoch auf die Versicherungsfreiheit verzichten und Beiträge zahlen, die weitere Ansprüche generieren und die Renten erhöhen.

Seit 2023 kann man die Altersrente beziehen und unbegrenzt hinzuverdienen. Allerdings hat man in diesem Fall zwei Einkünfte, die zu versteuern sind.

In manchen Fällen ist es sinnvoll, nur eine Teilrente (zum Beispiel in Höhe von 99,99%) in Anspruch zu nehmen. Insbesondere RentenerInnen, die Angehörige mit einem Pflegegrad von mindestens 2 pflegen, erhöhen auf diese Weise weiter ihre Rente. Die Inanspruchnahme einer Teilrente hat aber auch den Vorteil, dass weiterhin ein Anspruch auf Kranken- und ggf. Kurzarbeitergeld besteht. 

 

 

Grenzüberschreitende Telearbeit

 

In den letzten Jahren werden immer mehr Arbeiten im Rahmen von Telearbeit ausgeübt – auch von Grenzgängern. Unter Telearbeit ist dabei zu verstehen, dass Tätigkeiten regelmäßig und dauerhaft – anders als bisher in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers – nun zum Beispiel in der häuslichen Umgebung im Wohnstaat, ausgeübt werden. Die Telearbeit wird durch den Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationssysteme, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ermöglicht. 

Für diese Fälle gibt es seit 1. Juli 2023 eine multilaterale Rahmenvereinbarung. Sie basiert auf Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04. Danach sind für Telearbeitende die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des Staats anzuwenden, in dem der Arbeitgeber ansässig ist oder in dem dessen Betriebsstätte liegt. Dies gilt, sofern eine entsprechende Vereinbarung in ihrem Interesse liegt und eine Ausnahmevereinbarung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) beantragt wird, kein dritter Staat involviert ist (etwa ein weiterer Staat, in dem gewöhnlich gearbeitet wird) und die Telearbeit im Wohnstaat zwischen 25 Prozent und weniger als 50 Prozent der gesamten Beschäftigung ausmacht. 

Nicht unter diese Regelung fällt die vorübergehende Tätigkeit zum Beispiel aus dem Auslandsurlaub heraus für einen Arbeitgeber in Deutschland, die sogenannte Workation. Hier sollten Arbeitgeber und Beschäftigte eine befristete Entsendung vereinbaren und eine A1-Bescheinigung beantragen.

 

Neues SV-Meldeportal

 

Die Sozialversicherungsträger sind gemäß § 95a SGB IV gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Beitragsnachweisen, Bescheinigungen und Anträgen zur Verfügung zu stellen. Seit 4. Oktober 2023 wird das neue SV-Meldeportal freigeschaltet. In einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2023 konnte das Vorläuferprodukt sv.net uneingeschränkt auch weiterhin genutzt werden. 

Sichere Registrierung

 Angelehnt an die europäischen Regelungen wird basierend auf dem Onlinezugangsgesetz (OZG) in Deutschland ein Portalverbund etabliert, der Bürgern und Unternehmen einen digitalen Zugang zu allen Angeboten der Verwaltungen ermöglichen soll. Dazu hat der IT-Planungsrat von Bund und Ländern beschlossen, ein bundesweit einheitliches Unternehmenskonto einzurichten. Es basiert auf der Technologie von ELSTER. Das Unternehmenskonto (kurz: Mein UK) kann über die Webseite mein-unternehmenskonto.de eingerichtet werden. Im Zuge der Registrierung erhalten Unternehmen und Selbständige ein oder ggf. mehrere Organisationszertifikate. Diese können für die einmalige Registrierung und danach für jede Anmeldung (auch am SV-Meldeportal) genutzt werden. 

Zentraler Online-Datenspeicher

 Das SV-Meldeportal bietet optional die Nutzung eines zentralen, sicheren Online-Datenspeichers an, der redundant in zwei Rechenzentren des technischen Betreibers betreut wird. Die Daten des Arbeitgebers werden verschlüsselt gespeichert und stehen ausschließlich legitimierten Benutzern zur Verfügung. Der Zugriff von Unberechtigten ist durch eine komplexe IT-Infrastruktur, die in modernen Rechenzentren betrieben wird, abgesichert. Der Online-Datenspeicher speichert die Firmendaten, Personaldaten sowie alle abgegebenen und empfangenen Meldungen für die Dauer von maximal fünf Jahren. Damit können auch kleinere Unternehmen diese Daten elektronisch vorhalten und bei Bedarf für einen Abruf bereitstellen, ohne sich um aufwändige Schutzmaßnahmen und Datensicherungen zu kümmern. 

Komplexe Mandantenverwaltung

 Arbeitgeber, die für mehr als eine Betriebsnummer Daten mit den Sozialversicherungsträgern austauschen, oder Dienstleistungspartner, die für mehrere Arbeitgeber die Entgeltabrechnung und das Meldewesen übernehmen, können eine strukturierte Mandantenverwaltung nutzen. Der Arbeitgeber kann beispielsweise einer Steuerberatung für einen frei bestimmbaren Zeitraum ein Mandat übertragen, die dann in seinem Auftrag Meldungen mit Sozialversicherungsträgern austauscht. Am Ende dieser Zusammenarbeit verfügt der Arbeitgeber aber weiterhin über seine Daten im Online-Datenspeicher, da diese immer mit Bezug zu seiner Betriebsnummer erfasst und ausgetauscht werden. 

Personalverwaltung mit Historie

 Das SV-Meldeportal bietet eine gestufte Personalverwaltung mit Historienführung unter Nutzung des Online-Datenspeichers an. Für die Mitarbeitenden eines Unternehmens werden unter der Betriebsnummer die Basisdaten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Versicherungsnummer erfasst. Die in Meldungen für die Mitarbeitenden erfassten Daten werden automatisch in die Stammdaten mit Bezug auf den Monat des Meldedatums übernommen. Damit ist es möglich, spätere Meldungen einzelnen Zeiträumen zuzuordnen. 

Neues Design und Oberfläche

 Das SV-Meldeportal gliedert sich in eine Web-Präsenz und die eigentliche Ausfüllhilfe, die über die Web-Präsenz oder direkt aufgerufen werden kann. Die Web-Präsenz stellt für den Benutzer ausführliche Informationen zur Nutzung der Ausfüllhilfe bereit. Dazu werden auch kurze Videosequenzen angeboten, die einfach und verständlich die einzelnen Funktionen erklären. Die Anwendungsoberfläche der Web-Präsenz und der Ausfüllhilfe sind im modernen Kacheldesign gehalten und werden barrierefrei nach BITV 2.0 sein. Das responsive Design ermöglicht die Nutzung von Endgeräten aller Art wie PC, Tablet oder Smartphone, da sich die Benutzeroberfläche automatisch an die Auflösung des genutzten Endgerätes anpasst. 

Nutzung des SV-Meldeportals

 Das Gesetz regelt, dass die Nutzer des SV-Meldeportals im angemessenen Umfang an den Kosten der Datenübermittlung beteiligt werden können. Für die Nutzung des SV-Meldeportals

ist daher vom Nutzer eine Nutzungsgebühr zu zahlen. Die Nutzungsgebühr wird bezogen auf zwei Anwendergruppen für eine Laufzeit von 36 Monaten im Voraus erhoben. Für den Austausch von Meldungen für eine Betriebsnummer werden 36 Euro und für den Austausch von Meldungen für mehrere Betriebsnummern 99 Euro jeweils plus Mehrwertsteuer berechnet. In Sonderfällen sind Anwender von der Nutzungsgebühr befreit. Alle Nutzer können beliebig viele Meldungen mit den Sozialversicherungsträgern austauschen. Die Nutzung des SV-Meldeportals ist in den Jahren 2023 und 2024 kostenfrei, sofern sich Arbeitgeber und deren Dienstleistungspartner bis zum 31. März 2024 als Nutzer registrieren. Erst ab 2025 ist für diese Anwender die Nutzung des SV-Meldeportals kostenpflichtig. Ab dem 1. April 2024 wird die Nutzungsgebühr allen neu registrierten Arbeitgebern sofort in Rechnung gestellt. 

Die nächsten Schritte

 Seit 4. Oktober 2023 wird das SV-Meldeportal für den flächendeckenden Produktionsbetrieb freigeschaltet. Seit diesem Zeitpunkt können sich Arbeitgeber für die Nutzung des SV-Meldeportals registrieren. Da eine Registrierung die Nutzung eines Organisationszertifikates bedingt, wird den Arbeitgebern empfohlen, entweder ein neues Organisationszertifikat frühzeitig bei ELSTER zu beantragen oder die Nutzung eines bereits vorhandenen Zertifikates organisatorisch zu regeln. 

Die Seite www.sv-meldeportal.de steht seit August 2023 zur Verfügung.

 

Wertguthaben: So planen Sie Auszeit und Frührente

 

Wollen Beschäftigte sich längerfristig vom Job freistellen lassen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem Arbeitgeber ein Wertguthaben vereinbaren. Das Besondere daran: Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Auszeit bestehen, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS).

Das angesparte Guthaben können sie etwa für eine Pflegezeit, Elternzeit oder ein Sabbatical nutzen. Neben einer Auszeit, gibt es so auch die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen – und zwar ohne die Gefahr, dass man eine Rente mit Abschlägen bekommt.

Beim Wertguthaben handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Einen Anspruch auf ein Wertguthaben gibt es nicht, so das Bundesarbeitsministerium. Interessierte sollten sich beraten lassen.

 

Was alles ins Wertguthaben einfließt

Treffen Arbeitgeber und Beschäftigte eine solche Vereinbarung, sollten sie diese schriftlich festhalten – etwa in einem Einzelvertrag. Auch ein Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung können Details dazu festlegen. In der Regel gilt: Der Arbeitgeber bringt seinen Anteil an der Sozialversicherung in das Wertguthaben ein. Während Beschäftigte grundsätzlich alle Entgeltteile einfließen lassen können. Dazu gehören neben Teilen des Bruttoentgelts etwa auch Boni, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen und Überstundenvergütungen. Sogar Urlaubsansprüche, die über den gesetzlich geregelten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, können auf diesem Arbeitskonto gutgeschrieben werden. Dafür müssen sie jedoch zuerst in einen Geldwert umgerechnet werden. Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung aus dem bestehenden Wertguthaben zudem ein angemessenes Arbeitsentgelt aus – erst in dieser Phase werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig. 

Wenn ein Jobwechsel ansteht

Übrigens: Sollte jemand seinen Arbeitgeber wechseln oder den Arbeitsplatz verlieren, verfällt das Wertguthaben nicht. Seit 2009 kann es auf den neuen Arbeitgeber übertragen und weitergeführt werden.

Stimmt das neue Unternehmen nicht zu oder jemand bleibt ohne Job, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen folgende Möglichkeiten: das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen oder sich auszahlen zu lassen – nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

 

Was sich 2024 ändert

 Im neuen Jahr steigen der Mindestlohn und das Bürgergeld. Restaurantbesuche könnten allerdings teurer werden, und das Heizungsgesetz tritt in Kraft. Ein Überblick, was auf Verbraucherinnen und Verbraucher 2024 zukommt: 

Arbeit und Soziales

Höhere Minijob-Grenze

Im Zuge der Mindestlohnerhöhung steigt auch die Obergrenze für sogenannte Minijobs Diese erhöht sich ab Januar von 520 auf 538 Euro im Monat.

 Höherer Mindestlohn

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 12 auf 12,41 Euro in der Stunde. 

Höhere Sozialabgaben für Gutverdiener

Gutverdiener sollen höhere Sozialabgaben zahlen. In der gesetzlichen Renten- und der Arbeitslosenversicherung sollen Beiträge bis zu einem Betrag von im Westen 7550 Euro pro Monat und von im Osten 7450 Euro fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll auf 5175 Euro pro Monat steigen. 

Bürgergeld steigt deutlich

Die mehr als fünf Millionen Bürgergeld-Empfänger sollen zum 1. Januar 2024 im Schnitt rund zwölf Prozent mehr Geld bekommen. Für Alleinstehende bedeutet das ein Plus von 61 auf 563 Euro im Monat. Erwachsene, die mit einem Partner zusammenleben, bekommen 506 Euro. Für Kinder liegen die Sätze je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro. 

Weniger Elterngeld

Das Elterngeld, das Mütter und Väter als Lohnersatzleistung erhalten, wenn sie nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben, soll ab April nur noch an Paare gehen die ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von maximal 200 000 haben. Für Alleinerziehende soll die Grenze ab April bei 150 000 Euro liegt. Die Pläne sind wegen der Verzögerungen beim Bundesaushalt aber noch nicht endgültig beschlossen. Sie sollen nur für Eltern gelten, deren Kind am oder nach dem 31. März 2024 geboren wird. 

Mehr Geld für Pflegekräfte

Beschäftigte in der Altenpflege bekommen ab dem 1. Mai mehr Geld. Der Mindestlohn pro Stunde steigt für Pflegefachkräfte auf 19,50 Euro, für Qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 16,50 Euro und für Pflegehilfskräfte auf 15,50 Euro. 

Pflegegeld steigt

Das Pflegegeld in der häuslichen Pflege wird um fünf Prozent erhöht – je nach Pflegestufe sind das monatlich 16 bis 45 Euro monatlich mehr. Auch in der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um fünf Prozent erhöht. Wer Angehörige pflegt, hat ab 2024 jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. 

Pflegekasse erhöht Zuschläge

Auch für Pflegebedürftige in Heimen gibt es Entlastungen: Die Pflegekasse erhöht die prozentualen Zuschläge für Menschen in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Je nach Aufenthaltsdauer im Pflegeheim liegt die Erhöhung zwischen fünf und zehn Prozent. 

Azubilohn

Die Mindestvergütung für Azubis im ersten Lehrjahr steigt um 4,7 Prozent auf 649 Euro im Monat. Davon betroffen sind Ausbildungen, die ab dem 1. Januar beginnen. Ausnahmen per Tarifvertrag sind möglich. 

Gesundheit

E-Rezept

Vertragsärzte sind ab Januar verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte. 

Brustkrebs-Früherkennung

Die Altersobergrenze der kostenlosen Brustkrebsvorsorge für gesetzlich Versicherte wird von 69 auf 75 Jahre angehoben. Umgesetzt werden soll die Neuregelung zum 1. Juli 2024. Ab dann sollen sich die neu anspruchsberechtigten Frauen für einen Untersuchungstermin anmelden können. 

Klinik-Atlas

Welche Leistungen und welche Behandlungsqualität bietet ein Krankenhaus an? Ab April sollen die Bürgerinnen und Bürger diese Informationen in einem Online-Portal nachlesen können. Das sogenannte Transparenzverzeichnis soll als interaktives Portal verständlich über das Angebot an bundesweit rund 1700 Klinikstandorten informieren. 

Cannabis

Zum 1. April soll für Erwachsene ab 18 Jahren der Besitz von 25 Gramm im öffentlichen Raum erlaubt werden. Im privaten Bereich sollen bis zu 50 Gramm aus Eigenanbau erlaubt sein. Privat dürfen drei Pflanzen angebaut werden. Zum 1. Juli sollen dann Cannabis-Clubs zum gemeinsamen Anbau möglich werden. Der nötige Bundestagsbeschluss zu diesen Plänen der Ampel steht aber noch aus. 

Steuern und Sonstiges für Verbraucher

Einkommenssteuer

Der steuerliche Grundfreibetrag, also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss, soll steigen. Ursprünglich sollte die Grenze bei 11.604 Euro liegen, zuletzt hatte Finanzminister Christian Lindner (FDP) von 11.784 Euro gesprochen. Der Kinderfreibetrag soll auf 6612 Euro angehoben werden. Wegen der Haushaltskrise könnten sich bei Entlastungen jedoch noch Änderungen ergeben. 

Heizungen bei Neubauten

Die ersten Regelungen des Heizungsgesetzes greifen: Ab Januar dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Das dürfte in vielen Fällen eine Wärmepumpe sein. 

E-Auto-Förderung

Die Richtlinien für die E-Auto-Förderung werden 2024 strenger: Gefördert werden Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis des Basismodells bis zu 45.000 Euro. Maximal ist eine Förderung des Bundes von 3000 Euro möglich. Unklar (Stand: Ende November) ist allerdings, wie es nach dem Karlsruher Haushaltsurteil mit dem Programm weitergeht. 

Blackbox fürs Auto

Ab dem 7. Juli müssen in Deutschland neuzugelassene Pkw mit einen sogenannten Event Data Recorder ausgestattet sein. Wie die Blackbox bei Flugzeugen sollen Daten gespeichert werden, die im Falle eines Unfalls zur Aufklärung ausgelesen werden können. 

Normale Steuer bei Restaurantbesuchen

In der Gastronomie gilt vom 1. Januar an wieder der normale Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent statt vorübergehend 7 Prozent. Essengehen könnte also teurer werden. 

Pfand auf Milch in Plastikflaschen

Auch für Milch oder Milchmischgetränke greift zum 1. Januar eine Pfandpflicht, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden. 

Ende für den Kinderreisepass

Kinderreisepässe können von Januar 2024 an nicht mehr beantragt werden. Das Dokument, das es bislang für Kinder unter zwölf Jahren gibt, soll durch einen elektronischen Reisepass mit längerer Gültigkeitsdauer und der Nutzungsmöglichkeit für weltweite Reisen ersetzt werden. Für Eltern bedeutet das höhere Kosten, denn der elektronische Reisepass ist mit einem Preis von 37,50 Euro teurer als der bisherige Kinderpass für 13 Euro.

 

Digitale Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

  • Für Bietende bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtend
  • Enthält die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse versicherten Beschäftigten und gibt Auskunft darüber, ob der oder die Bietende regelmäßig der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachgekommen ist
  • Bisher papiergebunden
  • Zusatzmodul zum Basismodul im Entgeltabrechnungsprogramm
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind auch im Abo elektronisch erhältlich

Neu ab 2024: Digitale Beantragung und Übermittlung

 

Neues Qualifizierungsgeld ab 01. April 2024

 

Überblick und Höhe

  • Leistung der Bundesagentur für Arbeit
  • Entgeltersatzleistung in Anlehnung an das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit
  • Höhe 60 beziehungsweise 67 Prozent der durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgeltdifferenz im Referenzzeitraum des ausgefallenen Entgelts
  • Anrechnung von Nebeneinkommen beachten

Hinweis:
Erstattung der Beiträge zu 50% bei Fördermaßnahmen der Beschäftigten während der Kurzarbeit: Verlängerung bis 31. Juli 2024