Newsletter 4/2025
Barrierefreiheit, Neuregelungen der Bundesregierung, Beschäftigung von Rentnern u.v.m.
Liebe Leserinnen und Leser,
In den letzten Wochen waren wir wieder viel für Sie unterwegs, haben Vorträge gehalten, waren auf Ihren Gesundheitstagen und haben Sie und Ihre Angestellten individuell beraten. Dabei haben wir auch wieder verschiedene Fachthemen gesammelt, von denen wir denken, sie könnten für Sie interessant sein. Eine Auswahl finden Sie in diesem Newsletter.
Mit den besten Grüßen des Teams des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg kommt hier unser aktueller Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Lars Hanitzsch
Heike Bellgarth
Kathrin Ilschner
Digitale Barrierefreiheit auf der Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Die digitale Barrierefreiheit ist heute mehr denn je ein wichtiges Thema. Bei der Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit ist in Deutschland jedoch noch eine ganze Menge Luft nach oben. In einem ersten Schritt wurden Behörden, Körperschaften und Anstalten auf Bundesebene seit 2002 gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet. Das Gesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) regelt die allgemeine Barrierefreiheit und die Pflicht zur Barrierefreiheit in öffentlichen Einrichtungen. Die Verordnung über die Barrierefreiheit in der Informationstechnik 2.0 (BITV 2.0) verpflichtet alle öffentlichen Stellen, ihre Websites, mobilen Anwendungen und ihre elektronischen Verwaltungsabläufe barrierefrei zu gestalten, um einen gleichberechtigten Zugang für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Mit dem BFSG wurden die Barrierefreiheitsanforderungen nunmehr auch auf private Unternehmen erweitert. Mit der entsprechenden Verordnung zum BFSG wurden Anforderungen formuliert, wie digitale Barrierefreiheit umzusetzen ist. Ab dem 28.06.2025 sind privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Für die privaten Unternehmen bedeutet Inklusion zukünftig meist eine Doppelaufgabe: Als Arbeitgeberin, aber auch als Dienstleisterin.
Produkte, die unter das BFSG fallen sind u.a.:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrausweisautomaten
- Fernsehgeräte mit Internetnutzung
- E-Reader
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen sind u.a.:
- Telekommunikationsdienste
- Apps
- Onlinehandel
In Deutschland dürfen ab dem 28.06.2025 keine Produkte, auch nicht beispielsweise aus China, verkauft werden, die nicht barrierefrei sind. Laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Hersteller und Anbieter sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Das gilt unabhängig davon, wo die Produkte hergestellt werden. Hersteller müssen dies durch ein Konformitätsbewertungsverfahren und einer Konformitätserklärung nachweisen.
Aber: Nicht alle Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefrei sein. Ziel des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ist es, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am digitalen Alltag zu ermöglichen. Daher gehören zum Beispiel Lichterketten oder Kaffeemaschinen nicht zu den Produkten, die unter das neue Gesetz fallen.
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit (§ 3 Absatz 3 BFSG):
- Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro unterliegen dem BFSG nicht.
- Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten (also nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden) sind von den Anforderungen ausgenommen.
- Webauftritte und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihren Zweigstellen oder Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrages dienen.
- Nach § 17 BFSG sind private Unternehmen ausgenommen, für die die Umsetzung und Einhaltung der Anforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, das heißt, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt und es nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre, eine oder mehrere der Anforderungen des BFSG vollumfänglich anzuwenden (siehe Anlage 4 BFSG).
Überwachung
Für die Überwachung der Einhaltung der BFSG-Anforderungen für Produkte und Dienstleistungen sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zuständig.
Diese prüfen, ob die Produkte und Dienstleistungen den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen und können bei Verstößen Maßnahmen ergreifen.
Sanktionen bei Nichtkonformität:
- Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherverbänden verbunden mit zusätzlichen Kosten
- Bußgelder bis zu 100.000 EURO je nach Schwere des Verstoßes
- Zwangsgelder, um die Einhaltung die Barrierefreiheitsanforderungen durchzusetzen
- Verlust von Fördermitteln
- Verkaufsverbote für nicht barrierefreie Produkte und Dienstleistungen
Übergangsfristen
Generell tritt das BFSG am 28.06.2025 in Kraft, aber für einige Bereiche gibt es längere Übergangsfristen, die nicht einheitlich geregelt sind und von der Art der Produkte und Dienstleistungen abhängen:
Für Dienstleistungen, die mit Produkten erbracht werden, die vor dem 28.06.2025 im Einsatz waren, gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren bis zum 27.06.2030 (entsprechender Vertrag vor dem 28.06.2025 geschlossen und keine Änderungen!).
Für Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 eingesetzt wurden, gilt eine Übergangsfrist, die bis zu 15 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme oder bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als bis zum Jahr 2040, beträgt.
Betroffene Websites und Shops fallen nicht unter diese Übergangsfristen und müssen ab 28.06.2025 barrierefrei gestaltet sein.
Die Bundesregierung informiert: Neuregelungen seit unserem letzten Newsletter
Förderung für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen verlängert
Neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden auch gefördert, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Die Geltungsdauer für die Förderung wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Elterngeld – Einkommensgrenze sinkt
Eltern, deren Kinder nach dem 31. März 2025 geboren werden, erhalten nur Elterngeld, wenn sie nicht mehr als 175.000 Euro verdienen. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Bei Paaren und getrennt erziehenden Eltern wird das Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet, bei Alleinerziehenden kommt es auf das alleinige Einkommen an.
Liste der Berufskrankheiten erweitert
Drei neue Krankheiten werden in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen: die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung, Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern sowie die chronische obstruktive Bronchitis, einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub. Betroffene sollten sich an ihren Arzt oder ihren Unfallversicherungsträger wenden. Denn sie haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Zügigere Verfahren bei großen Wirtschaftsstreitigkeiten
Erleichterung bei großen, grenzüberschreitenden Verfahren: Wenn internationale Wirtschaftsstreitigkeiten vor Gericht ausgetragen werden, ist künftig beispielsweise auch Englisch als Verfahrenssprache möglich.
Reisen nach Großbritannien – Electronic Travel Authorisation (ETA)-System
Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden, dies gilt auch für Dienstreisen. Das Electronic Travel Authorisation (ETA)-System ist bereits freigeschaltet.
ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Läuft der Pass ab oder geht er verloren, so muss für den neuen Pass eine neue ETA beantragt werden.
Angenehmeres Surfen im Internet
Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden.
Nachmeldung aus März 2025: Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften
Bildungseinrichtungen wie Musik- oder Volkshochschulen müssen bis Ende 2026 weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Lehrkräfte zahlen, die selbstständig tätig sind. Hintergrund ist ein Urteil des Bundessozialgerichts von Juni 2022 zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Lehrkräfte als Selbständige arbeiten können. Mit der Übergangsregelung gewinnen die Bildungseinrichtungen nun Zeit, um sich auf die jetzt geltenden Rahmenbedingungen einzustellen und gegebenenfalls ihre Organisationsmodelle anzupassen. Das Gesetz ist bereits am 1. März in Kraft getreten.
Beschäftigung von Rentnern
Immer mehr Menschen arbeiten auch nach Renteneintritt weiter. Das ist eine positive Entwicklung. Die Praxis zeigt, dass dabei Fragen zum Beitrags- und Meldeverfahren entstehen können. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind die Art der Rente (Alters- oder Erwerbsminderungsrente), der Umfang (Voll- oder Teilrente), der Zeitpunkt des Rentenbezugs sowie das Alter des Rentenbeziehers.
Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Bezieher einer vorgezogenen Altersvollrente unterliegen weiter hin in allen Zweigen der Sozialversicherung der Versicherungspflicht, wobei die Rentenversicherungsbeiträge die spätere Rente erhöhen. In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz ohne Anspruch auf Krankengeld. Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsgruppen- schlüssel 3111.
Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; der Arbeitgeber entrichtet jedoch weiterhin seinen Arbeitslosen- und Rentenversicherungsanteil. Arbeitnehmer können jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um ihre Rente zu steigern. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 119 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3321 bzw. bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit mit der Personengruppe 120 und dem Beitragsschlüssel 3121.
Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Teilrentenbezieher bleiben regulär sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöhen die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111.
Teilrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht zwar Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, gleichwohl hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung weiterhin zu zahlen. Die Meldung erfolgt daher mit der Personengruppe 101 und der Beitragsgruppe 1121.
Mit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ist die Teilrente wegen Alters (maximal 99,99 % einer Vollrente wegen Alters) für viele weiterbeschäftigte Rentner insofern interessant, weil der Krankengeldanspruch für die Dauer des Teilrentenbezuges erhalten bleibt sowie ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze noch andere (sonstige) rentenrechtlich relevante Zeiten (wie z. B. Zeiten einer nicht erwerbsmäßigen Pflege) erworben werden können.
Rente wegen Erwerbsminderung
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Eine Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf die ab Renten beginn bestehende Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, während in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz gilt. In der Renten- und Pflegeversicherung besteht weiterhin Versicherungspflicht. Die Meldung erfolgt mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 3101.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
Teilweise Erwerbsminderungsrentner unterliegen der regulären Sozialversicherungspflicht, sofern keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt wird. Die Meldung erfolgt daher grundsätzlich mit der Personengruppe 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel 1111.
Geringfügige Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen werden nach den allgemeinen Grundsätzen der Sozialversicherung behandelt. Details sind den Geringfügigkeits-Richtlinien zu entnehmen, die ebenso bei ge-ringfügig beschäftigten Rentnern Gültigkeit haben.
Änderung der Verhältnisse
Veränderungen wie der Rentenbeginn oder das Erreichen der Regelaltersgrenze beeinflussen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und erfordern eine Anpassung der Meldung. Notwendige Meldungen sind z. B.:
→ Beginn oder Wechsel der Rentenart (z. B. von Teilrente zur Vollrente)
→ Erreichen der Regelaltersgrenze
→ Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
→ Wechsel zwischen geringfügiger und versicherungspflichtiger Beschäftigung
Der Beginn einer Teilrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze stellt für sich genommen keinen Meldegrund dar, weil sich weder die bisherige Personengruppe noch die Beitragsgruppe ändern.
Hinweis: Die vorgenannten Ausführungen gelten nur bei Beschäftigungen in Verbindung mit dem gesetzlichen Rentenbezug. Bei Versorgungsbeziehern nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen sowie aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gelten abweichende Melderegeln.
AOK Rechtsdatenbank für Arbeitgeber
Oft erreichen uns Fragen arbeitsrechtlicher Natur. Da können wir leider nicht helfen. Wir möchten Sie aber an dieser Stelle auf eine interessante Hilfe der AOK hinweisen. Stöbern Sie doch einmal gelegentlich in der dortigen Rechtsdatenbank. Rechtsdatenbank | AOK-Arbeitgeberservice
Meldung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Mit der Weiterentwicklung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes soll die Betriebsrente für mehr Menschen günstiger und selbstverständlicherer Teil der Alterssicherung werden – auch in kleineren Unternehmen.
Das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (kurz "Rentenpaket 2025") ist auf dem Weg. Die Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente sind wichtige Punkte des Gesetzes, um die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rente zu sichern und noch mehr Menschen ein zusätzliches Einkommen im Alter zu ermöglichen.
Die gesetzliche Rente bildet weiterhin die wichtigste Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Idealerweise wird die gesetzliche Rente durch eine betriebliche Altersversorgung ergänzt. Derzeit hat allerdings nur etwa jede zweite sozialversicherungspflichtige Person einen Anspruch auf eine Betriebsrente. Besonders Menschen mit geringeren Einkommen und Beschäftigte in kleinen Unternehmen haben seltener Betriebsrentenansprüche und damit ein geringeres Auskommen im Alter.
Mit dem (ersten) Betriebsrentenstärkungsgesetz und der Einführung der spezifischen steuerlichen Förderung von Geringverdienenden sowie der neuen Form tariflicher Sozialpartnermodelle wurden 2018 wichtige Impulse gesetzt. Diese Ansätze werden nun weiterentwickelt, damit die Betriebsrente für mehr Menschen selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird und Beschäftigte später ohne finanzielle Sorgen in Rente gehen können.
Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt der nächste wichtige Baustein der Rentenreform vor. Damit wollen wir besonders Betriebsrenten auf tarifvertraglicher Basis weiter stärken, denn diese sind effektiv, kostengünstig und sicher. Kleinen Unternehmen ohne Tarifvertrag werden wir es ermöglichen, sich solchen Systemen anzuschließen, damit sie ihren Mitarbeitenden einfach und unbürokratisch eine Betriebsrente anbieten können. Von der Neuregelung der Förderung profitieren zudem Menschen mit geringeren Einkommen, wozu auch viele Teilzeitkräfte gehören.
Ziel ist es, dass die Betriebsrente ein selbstverständlicher Teil der Alterssicherung wird. Zusammen mit der gesetzlichen Rente, die das Rückgrat unserer Alterssicherung ist und bleibt und die wir ebenfalls stärken werden, haben Beschäftigte somit Aussicht auf ein Alterseinkommen, das ihrem Erwerbseinkommen möglichst nahe kommt.
Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Im Zuge des Rentenpakets 2025 soll das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz im September 2025 im Kabinett und im Laufe des Jahres im Bundestag verabschiedet werden. Es bedarf darüber hinaus der Zustimmung des Bundesrats. Neben der Verlängerung der Haltelinie und der Angleichung der Mütterrente, die sich bereits in der Ressortabstimmung befinden, sind weitere rentenpolitische Maßnahmen, wie die Frühstartrente oder die Aktivrente geplant.