Newsletter 1/2026
Netzwertreffen 2026, Aktivrente, Arbeitsrecht bei Beschäftigung von Rentnern u.v.m.
Liebe Leserinnen und Leser,
Die Zukunft soll man nicht voraussehen wollen, sondern möglich machen.
– Antoine de Saint-Exupéry
mit den besten Grüßen des Teams des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zum neuen Jahr kommt unser aktueller Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Und nicht vergessen: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.
- Frau Bellgarth (030 3002 1558)
- Herr Hanitzsch (030 3002 1557)
- Frau Ilschner (030 3002 1560)
Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Save the date
Unser nächstes Netzwerktreffen für unsere vernetzten Arbeitgeber-Partner wird am 21. Mai 2026 stattfinden. Bitte tragen Sie sich diesen Termin schon jetzt in Ihrem Kalender ein. Ein Themenschwerpunkte wird in diesem Jahr das Betriebliche Eingliederungsmanagement sein. Die Einladungen werden wir rechtzeitig versenden.
Aktivrente – was das für ältere Beschäftigte bedeutet
Für wen soll die so genannte Aktivrente gelten?
Das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf Mitte Oktober verabschiedet. Darin heißt es: “Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Damit wird Arbeiten im Alter attraktiver. Die Regelung schafft durch die Steuerfreistellung für Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung, für die der Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, zusätzliche finanzielle Anreize.” Die Regelung soll also nur für diejenigen gelten, die derzeit bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben oder dieses ab 2026 erreichen.
Wo genau liegt das reguläre Rentenalter?
Das sogenannte reguläre Rentenalter ist die Regelaltersgrenze. Es hängt vom Geburtsjahrgang ab. Für den Jahrgang 1960 liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und vier Monaten. Wenn Sie beispielsweise im Januar 1960 geboren wurden, erreichen Sie diese Altersgrenze im Mai 2026. Ab Juni 2026 können Sie dann die reguläre Altersrente erhalten – und monatlich steuerfrei 2000 Euro zur Rente hinzuverdienen. Für jeden jüngeren Jahrgang steigt die Altersgrenze um zwei Monate an. Ab dem Jahrgang 1964 gilt dann die 67-Jahres-Grenze.
Würde meine Rente um den Verdienst gekürzt?
Nein. Hinzuverdienst wird grundsätzlich auf die Altersrente nicht angerechnet. Das macht die Kombination von Rente und Job attraktiv.
Was gilt bei der Rentenversicherung aus?
Sobald Sie als arbeitender Rentner das reguläre Rentenalter erreichen, sind Sie in Sachen Rente versicherungsfrei. Das bedeutet: Sie selbst zahlen keinen Rentenbeitrag. Ihr Arbeitgeber trägt allerdings weiterhin seinen Beitragsanteil – derzeit also 9,3 Prozent. Misslich für Sie: Dieser Arbeitgeber-Beitrag wird nicht Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben, sondern fließt in die allgemeine Rentenkasse. Damit vergeben Sie Chancen auf eine weitere Rentenerhöhung – es sei denn, Sie folgen diesem Tipp:
Versicherungspflicht wählen
Als Seniorjobber können Sie durch eine formlose Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Das lohnt sich vielfach. Denn dann gehen zwar 9,3 Prozent Ihres Lohns an die Rentenversicherung. Doch auch der Arbeitgeberanteil kommt dann Ihrem persönlichen Rentenkonto zugute. Damit erwerben Sie neue Rentenansprüche – mehr übrigens als jüngere Versicherte. Denn Rentenpunkte, die Sie nach dem regulären Rentenalter erwerben, werden deutlich aufgewertet. Als Durchschnittsverdiener können Sie in zwei Beschäftigungsjahren Ihre Monatsrente um rund 90 Euro erhöhen. Das Rentenplus gibt es jeweils im Folgejahr.
Was gilt in der Krankenversicherung?
Wenn Sie neben der Rente sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten, zahlen Sie – genau wie jüngere Beschäftigte – weiterhin Ihren Krankenversicherungsbeitrag. Bei Ihnen ist es allerdings geringfügig weniger, weil sie als Bezieher einer vollen Altersrente den ermäßigten Beitrag zahlen. Das sind 0,6 Prozentpunkte weniger, die sie sich mit Ihrem Arbeitgeber teilen.
Sind die Krankenversicherungsleistungen dann die gleichen wie bei vollem Beitrag?
Nicht ganz. Sie haben – und das ist zweifellos für Seniorinnen und Senioren äußerst unschön – bei Bezug der vollen Rente keinen Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie etwa wegen einer schweren Krankheit arbeitsunfähig werden, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen zwar bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung gewähren. Danach ist aber Schluss. Die Krankenkasse zahlt Ihnen kein Krankengeld. Diese missliche Situation können Sie allerdings vermeiden, wenn diesem Tipp folgen:
Auf 10 oder 20 Cent Rente verzichten
Der Ausschluss vom Krankengeld gilt für Sie als Senior-Arbeitnehmer/in nur dann, wenn Sie eine „Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ beziehen. So steht es in § 50 SGB V. Entscheidend ist hier das „Voll“, es gibt nämlich auch eine Teilrente. Das bedeutet: Wenn Sie statt der vollen Rente eine Teilrente wählen, haben Sie auch bei einer Seniorenbeschäftigung Anspruch auf das ganz normale Krankengeld – genauso wie es auch Jüngeren zusteht.
Und was ist eine Teilrente?
Jede Rente, die etwas niedriger ist als eine Vollrente. Auch eine 99,99 Prozent-Rente gilt als Teilrente. Praktisch bedeutet das: Wenn Sie 2000 Euro Bruttorente erhalten, so reicht es schon, wenn Sie auf 20 Cent hiervon verzichten – und schon haben Sie auch als jobbender Rentner Anspruch auf Krankengeld. Der Wechsel in die Teilrente funktioniert durch einen einfachen formlosen Antrag an Ihren Rentenversicherungsträger. Wichtig ist dabei allerdings, dass Sie rechtzeitig in die Teilrente wechseln – und nicht erst wenn Sie arbeitsunfähig werden. Andernfalls wird das Krankengeld um den Auszahlbetrag der Rente gekürzt.
Wird die Krankenversicherung teurer, wenn ich Anspruch auf Krankengeld habe?
Ja. Dann zahlen Sie wieder den „normalen“ Krankenversicherungsbeitrag, das sind dann 0,6 Prozentpunkte mehr. Bei einer Rente von 2.000 Euro sind das 12 Euro im Monat, 6 Euro davon zahlen Sie und sechs Euro Ihr Arbeitgeber.
Was gilt bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Hier gibt es keine besonderen Regeln für Senior-Arbeitnehmer.
Was ist in der Arbeitslosenversicherung zu beachten?
Hier sind die Regeln einfach und klar. Wenn Sie das reguläre Rentenalter erreicht haben, zahlen Sie keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie dann auch nicht mehr. Dies gilt auch dann, wenn Sie in den letzten Jahrzehnten durchgängig beitragspflichtig beschäftigt waren.
Bin ich als arbeitender Senior auch durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt?
Hier sind Sie genauso gut geschützt wie jüngere Arbeitnehmer. Wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit verunglücken, zählt das als versicherter Wegeunfall. Nach einem schweren Arbeits- oder Wegeunfall können Sie auch als Senior Anspruch auf Verletztenrente haben. Diese wird im Falle des Falles ungekürzt neben der gesetzlichen Rente gewährt. Letztere kann allerdings, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, unter Umständen gekürzt werden.
Was gilt, wenn ich privat und unverschuldet einen Unfall erleide und meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?
Dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz für den ausfallenden Verdienst. Hierzu gibt es ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken vom 17. Januar 2025. Dabei ging es allerdings nicht um einen Arbeitnehmer, sondern um die Schadensersatzklage eines freiberuflich mit eigener Praxis tätigen Zahnarztes, der im Alter noch voll berufstätig war. Mit über 68 Jahren erlitt er unverschuldet einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Handverletzungen zuzog. Deshalb konnte er bestimmte Operationen nicht mehr ausführen und verlor Einnahmen. Das OLG befand – wenn auch mit Abstrichen: Auch der Verdienstausfall im Seniorenalter ist schadensersatzfähig (Az.: 3 U 6/24).
Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 54/25 anhängig.
Arbeit im Rentenalter – arbeitsrechtliche Konsequenzen
Die neue Aktivrente
Die schwarz-rote Koalition will Senioren zur Weiterarbeit anregen – mit Steuervorteilen. Und sie will arbeitsrechtliche Hindernisse abbauen. Ein Überblick über Varianten der Weiterarbeit und die geplanten Gesetzesänderungen:
Womit will die Koalition locken?
Mit der so genannten “Aktivrente”, die schon 2026 eingeführt werden soll. Dazu steht im Koalitionsvertrag: “Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, bekommt sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei.” Bislang ist lediglich ein Minijob mit 556 Euro im Monat steuerfrei. Die “Aktivrente” soll ausdrücklich erst nach Erreichen des regulären Rentenalters und nicht für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente gelten.
Beispiel: Hans S. ist derzeit 65, im Juli 2026 wird er 66 Jahre und 4 Monate. Das ist sein reguläres Rentenalter. Bis dahin arbeitet er Vollzeit als Energieanlagenbauer. Verdienst: 5.000 Euro brutto. Mit seinem Arbeitgeber hat er heute schon besprochen, dass er mindestens ein Jahr noch anhängen wird – mit unveränderter Arbeitszeit. Die Aktivrente kommt ihm hierbei zupass. Immerhin sind von den 5.000 Euro brutto nunmehr nur noch 3.000 Euro zu versteuern. Ob er “nebenher” die volle Rente oder eine Teilrente beziehen wird, hat er noch nicht entschieden. Er könnte die Rente auch aufschieben. Dann bekommt er das Altersgeld später, es fällt aber deutlich höher aus.
Arbeit jenseits des regulären Rentenalters - arbeitsrechtliche Übersicht
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Weiterarbeit beim „alten“ Arbeitgeber |
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Einfach weiterarbeiten trotz Erreichen der Altersgrenze |
Möglich. Arbeitsvertrag ist dann unbefristet. Für den Arbeitgeber unerwünscht |
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Vereinbarung über befristete Weiterarbeit (unverändert) |
Möglich, in § 41 SGB VI so vorgesehen |
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Vereinbarung über befristete Weiterarbeit mit kürzerer Arbeitszeit oder anderer Tätigkeit |
Für Arbeitgeber problematisch – Vorbeschäftigungsverbot (soll aufgehoben werden) |
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Neuer Arbeitgeber |
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Arbeitsaufnahme bei neuem Arbeitgeber |
Rechtlich unproblematisch, egal ob Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet |
Seniorenbeschäftigung und Arbeitsrecht
Die reguläre Altersgrenze steigt Schritt für Schritt auf 67 Jahre. Für den Jahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und vier Monaten. Mit Erreichen dieser Grenze enden viele Arbeitsverträge. Das gilt selbst dann, wenn in einem alten Arbeitsvertrag noch die “65-Jahres-Grenze” steht. Juristen gehen davon aus, dass damit nicht das konkrete Alter, sondern die reguläre Altersgrenze gemeint war. Und die lag bis 2012 bei 65 Jahren. Mithin sind solche Verträge sinngemäß auszulegen. Allerdings: Auch wenn Ihr befristetes Arbeitsverhältnis aus Altersgründen ausläuft, ist damit Ihr Arbeitsleben nicht unbedingt beendet. Höchstgrenzen für das Arbeitsalter kennt das Arbeitsrecht nicht – abgesehen von einigen Berufen wie Piloten. Möglich sind vor allem folgende Varianten der Weiterarbeit im Rentenalter.
Variante 1: Unveränderte Weiterarbeit im regulären Rentenalter ohne Befristungsvereinbarung
Wenn nichts Anderes geregelt ist, können Sie nach Erreichen des Rentenalters in Ihrem bisherigen Job einfach weiterarbeiten. Akzeptiert der Arbeitgeber das, so kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande. Für Senior-Beschäftigte ist das okay, aber unter Umständen nicht für den Arbeitgeber. Wenn dieser sich später von Ihnen trennen will, muss er damit rechnen, dass Sie gegen die Kündigung klagen, gegebenenfalls muss er eine Abfindung zahlen.
Aufsehen erregt hatte 2006 die Kündigungsschutzklage eines 70-jährigen Autoverkäufers, der nach 11-jähriger Betriebszugehörigkeit entlassen werden sollte, weil das ihn beschäftigende Autohaus seine Belegschaft verjüngen wollte. Das Paderborner Arbeitsgericht sah in einem Urteil vom 23. März 2006 seine Kündigung als unwirksam an (Aktenzeichen 3 Ca1947 / 05). Das Gericht bewertete allein die gesetzlichen Sozialauswahl-Kriterien „Betriebszugehörigkeit“, „Lebensalter“, etwaige „Unterhaltsverpflichtungen“ sowie gegebenenfalls „Schwerbehinderung“ und befand, dass der 70-jährige Autoverkäufer einen höheren Schutz verdiene als seine jüngeren Kollegen.
Variante 2: Unveränderte Weiterarbeit im Rentenalter mit Befristungsvereinbarung
Schon seit Mitte 2014 findet sich im Rentengesetz (SGB VI) eine Regelung, die die befristete Weiterbeschäftigung älterer Arbeitnehmer ermöglicht. In § 41 SGB VI wurde folgender Satz angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.“
In der Gesetzesbegründung hieß es dazu: “In der Praxis gibt es Wünsche von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze … einvernehmlich das Arbeitsverhältnis für einen von vorn herein bestimmten Zeitraum rechtssicher fortsetzen zu können.” Die Arbeitsverträge können aufgrund dieser Regelung bei Erreichen des regulären Rentenalters mehrfach – beispielsweise – jeweils um ein Jahr verlängert werden. Nach dem Ende der Befristung endet dann, falls keine neue Verlängerung vereinbart wird, das Arbeitsverhältnis automatisch – für Arbeitgeber eine angenehme Variante.
Variante 3: Wechsel in Teilzeitarbeit (oder Veränderung des Arbeitsinhalts) bei Erreichen des regulären Rentenalters
Weiterarbeit im Alter möglicherweise ja – aber bitte in Teilzeit. Eine Sonderauswertung der Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit für www.ihre-vorsorge.de zeigt, dass diese Variante nicht nur von Frauen, sondern auch von Männern bevorzugt gewählt wird. Genau da kommt es zu Problemen, die Bundeskanzler Merz am 1.7. 2025 bei Maischberger angesprochen hat:
O-Ton Merz: „Wir wollen denjenigen, die noch arbeitsfähig sind und noch gerne weiterarbeiten wollen, eine Möglichkeit geben, das zu tun. Es gibt ein Vorbeschäftigungsverbot. Sie dürfen, wenn Sie in Rente gehen, im selben Betrieb nicht weiterarbeiten – selbst für 530 Euro im Monat nicht. Das ist doch grober Unfug. Das werden wir ändern.“
Soweit der Kanzler, der sich hiermit auf die zitierte Regelung von § 41 SGB VI bezieht. Ob die hierin geregelte befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses Befristungsmöglichkeit auch bei einer Weiterarbeit zu veränderten Bedingungen – etwa als Teilzeitarbeit – greift, ist mehr als strittig. Vielfach gehen Juristen davon aus, dass dann ein neuer befristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Und da kommt nach der aktuellen Rechtslage das so genannte Vorbeschäftigungsverbot in die Quere.
Geregelt ist dieses im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach ist ein befristetes Arbeitsverhältnis in der Regel nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Die Bundesregierung hält das für ein ernsthaftes Hindernis für die Seniorenbeschäftigung. Deshalb sieht der Referentenentwurf des “Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, der unserer Redaktion vorliegt, hierzu eine Klarstellung vor.
Soll das Vorbeschäftigungsverbot aufgehoben werden?
Nur für Arbeitnehmer, die ihr persönliches reguläres Rentenalter erreicht haben. Die Regelung soll in § 41 SGB VI aufgenommen werden. Geplant ist Folgendes: Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das reguläre Rentenalter erreichen, sollen insgesamt bis zu zwölf Mal hintereinander und maximal für insgesamt acht Jahre befristete Arbeitsverträge schließen können. Die Regelung ist also so weit gefasst, dass künftig auch Ketten-Befristungen beispielsweise bis zum 75. Geburtstag der Senioren möglich sind.
Zurück zum Beispiel Hans S.: Dieser könnte, so die entsprechende Regelung beschlossen wird, mit seinem Arbeitgeber rechtssicher auch eine Weiterarbeit in Teilzeit vereinbaren, etwa einen Halbtagsjob mit monatlichem Bruttoentgelt von 2.500 Euro. Davon müsste er – wenn die Aktivrente umgesetzt wird – nur 500 Euro versteuern.
Variante 4: Arbeit im regulären Rentenalter bei einem neuen Arbeitgeber
In diesem Fall gibt es keinerlei arbeitsrechtlichen Probleme. Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Es kann sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitarbeit handeln. Das können Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbaren.
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Abfindungen: Wie Sie Steuern sparen und die Rente erhöhen
Personalabbau stand in Deutschland 2025 in vielen Branchen auf der Tagesordnung. So sollen etwa bei Ford Köln bis Ende 2027 bis zu 3.900 Mitarbeiter freigesetzt werden. Oft werden dann hohe Abfindungen gezahlt. Davon geht jedoch ein großer Teil ans Finanzamt. Das muss allerdings nicht sein, wenn die Abfindung ganz oder überwiegend in die Rentenkasse fließt. Worauf zu achten ist.
In Kürze
Abfindungen sind zwar sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Wenn Sie Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung aus Ihrer Abfindung finanzieren, müssen Sie auf die Abfindung aber nur wenig oder gar keine Steuern zahlen. Die Abfindung wird dadurch faktisch oft steuerfrei. Dafür gibt es zwei Varianten:
- Möglichkeit 1: Versicherte zahlen eine erhaltene Abfindung selbst ganz oder teilweise an die Rentenversicherung.
- Möglichkeit 2: Versicherte und ihr Arbeitgeber zahlen beide jeweils die Hälfte der Abfindung in die Rentenkasse. Gerade bei einer höheren Abfindung kann sich die Variante 2 lohnen. Denn gesetzlich ist geregelt, dass entsprechende Arbeitgeberleistungen vollständig steuerfrei sein können (§ 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz).
Wie werden Abfindungen steuerrechtlich behandelt?
Entlassungsabfindungen sind komplett steuerpflichtig – genau wie das reguläre Gehalt. Arbeitnehmer können allerdings beim Finanzamt eine (etwas) günstigere steuerliche Behandlung beantragen: die so genannte Fünftel Regelung. Das Finanzamt teilt die Abfindung dann durch den Faktor „fünf“. Die komplette Abfindung wird dann so versteuert wie das erste Fünftel. Bei einer Abfindung von beispielsweise 80.000 Euro werden dem „normalen“ zu versteuernden Einkommen rechnerisch (80.000 Euro: 5=) 16.000 Euro zugeschlagen. Das Finanzamt errechnet dann, wieviel Steuer auf 16.000 Euro zusätzlich zum sonstigen zu versteuernden Einkommen anfallen würden. Dieser Betrag wird verfünffacht. So schlägt die Steuerprogression nicht ganz so heftig zu.
Dennoch geht im Standardfall ein beträchtlicher Teil der Abfindung an den Fiskus. Wie viel in Ihrem Fall anfällt, können Sie in etwa mit dem Abfindungsrechner von smart-rechner.de überschlägig ermitteln.
Beispiel: Ein Ehepaar hat zusammen ein Bruttojahresarbeitsentgelt von 90.000 Euro. Das Paar ist nicht kirchensteuerpflichtig und wird gemeinsam nach dem Splittingverfahren besteuert. Erhält einer der Ehepartner 2025 zusätzlich eine Abfindung in Höhe von 80.000 Euro, so gehen hiervon laut smart-rechner.de 31 073,81 Euro ans Finanzamt – im Standardfall. Das ist nur geringfügig weniger als 40 Prozent.
Immer wenn es um Abfindungen geht, wird deshalb intensiv über „steuergünstigere“ Lösungen nachgedacht. Eine wichtige Variante ist dabei die Einzahlung der Abfindung in die gesetzliche Rentenkasse.
Wie funktioniert die Einzahlung der Abfindung in die Rentenkasse?
Das geht über freiwillige Einzahlungen zum Ausgleich einer zu erwartenden Rentenminderung. Geregelt ist das im Rentengesetz (§ 187a SGB VI). Der Hintergrund: Die spätere Rente wird gemindert, also gekürzt, wenn Versicherte beispielsweise mit 63 Jahren die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Kürzung beträgt maximal 14,4 Prozent. So viel wird von den Rentenpunkten abgezogen, die Versicherte mit 63 auf ihrem Rentenkonto haben – falls sie dann in Rente gehen. Dieses Minus kann vorab schon ausgeglichen werden – durch Zahlungen nach § 187a SGB VI.
Bei entsprechend hoher Einzahlung gibt es die Frührente in diesem Fall ungekürzt. Alternativ dazu können Versicherte später den Renteneintritt aufschieben und weiterarbeiten. Die Ausgleichszahlung sorgt in diesem Fall dafür, dass die spätere Rente deutlich höher ausfällt. Generell gilt allerdings: Auch von dem Teil der Rente, der auf einer Ausgleichszahlung beruht, gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab und sind – wie auch private Basisrenten - zum größten Teil steuerpflichtig.
Beispiel: 50 Entgeltpunkte – so heißen sie offiziell – könnten nach einer Hochrechnung der Deutschen Rentenversicherung mit 63 Jahren auf Ihrem Rentenkonto stehen. Davon würden bei einem vorzeitigen Renteneintritt mit 63 Jahren (14,4 % x 50 =) 7,2 Punkte abgezogen. Die Rente würde nur auf Basis von 42,8 Entgeltpunkten berechnet. Nach dem heutigen aktuellen Rentenwert macht dies bei der Bruttorente ein Minus von etwa 294 Euro. Lebenslang. Um dieses Minus zu vermeiden, können Sie freiwillige Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse leisten.
Wie viel müssen Versicherte einzahlen, um das komplette Rentenminus auszugleichen?
Das rechnet die Deutsche Rentenversicherung jeweils im Einzelfall aus. Einen entsprechenden Auskunftsantrag können Sie mit dem Formular V0210 stellen, das den Bandwurmtitel trägt: “Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters”.
Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung
- Sie sind mindestens 50 Jahre alt,
- Sie müssen erklären, dass Sie beabsichtigen, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, und (unverbindlich) einen Zeitpunkt hierfür bestimmen,
- Sie haben schon so viele Versicherungszeiten auf Ihrem Rentenkonto, dass Sie später voraussichtlich die für eine vorgezogene Altersrente geforderten mindestens 35 Versicherungsjahre erfüllen können.
Zugleich sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber die “Arbeitgeberbescheinigung” V0211 ausfüllen lassen. Hierin trägt dieser Ihr aktuelles Arbeitsentgelt und das Entgelt des letzten Kalenderjahrs ein. Auf dieser Grundlage rechnet die Deutsche Rentenversicherung aus, wie hoch Ihre Altersrente beim Eintritt in ein vorgezogenes Altersruhegeld voraussichtlich sein wird. Wird die Arbeitgeberbescheinigung nicht eingereicht, berechnet die Deutsche Rentenversicherung mit der zuletzt vorliegenden Jahresmeldung Ihre voraussichtliche Rente.
Zurück zum Beispiel: Nach den derzeitigen Werten müsste der Betreffende 78.995,59 Euro in die Rentenkasse einzahlen, um die volle Rentenminderung um 7,2 Punkte auf einen Schlag auszugleichen. Also knapp 79.000 Euro – etwa so hoch wie die Abfindung in unserer Beispielrechnung. Das hört sich viel an – und ist natürlich auch viel. Doch Abfindungen bewegen sich oft in dieser Größenordnung oder sind sogar noch höher. Sie müssen allerdings nicht die volle Rentenminderung auf einen Schlag ausgleichen und Sie können sich auch entscheiden, die Rentenminderung – beispielsweise – nur für ein Jahr auszugleichen.
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Was ein Ausgleich der Rentenabschläge kostet (Stand: 2. Halbjahr 2025) |
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zu erwartende Altersrente |
Ausgleichsbetrag (in Euro) bei einem Rentenabschlag von … |
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(in Euro, ohne Rentenminderung) |
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3,6 % |
7,2 % |
10,8 % |
14,4 % |
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400,00 |
3.439,35 |
7.145,54 |
11.150,89 |
15.493,13 |
|
|
800,00 |
6.878,69 |
14.291,08 |
22.301,77 |
30.986,26 |
|
|
1.200,00 |
10.318,04 |
21.436,61 |
33.452,65 |
46.479,38 |
|
|
1.600,00 |
13.757,38 |
28.582,15 |
44.603,54 |
61.972,51 |
|
|
2.000,00 |
17.196,73 |
35.727,69 |
55.754,42 |
77.465,64 |
|
|
2.039,50 |
17.536,36 |
36.433,31 |
56.855,57 |
78.995,59 |
|
|
2.400,00 |
20.636,08 |
42.873,23 |
66.905,30 |
92.958,77 |
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Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bayern /Eigene Bearbeitung
Kann ich die komplette Abfindung als Ausgleichszahlung in die Rentenkasse einzahlen?
Aus Sicht der Rentenversicherung ist das möglich. Im Beispielfall können Sie also tatsächlich rund 79.000 Euro in die Rentenkasse zahlen, es kann auch weniger sein, keinesfalls aber mehr. Der errechnete Betrag ist der Höchstbetrag. Aus steuerlicher Sicht ist eine solch hohe Einzahlung durch den Versicherten selbst allerdings sehr ungünstig. Daher kann sie auf mehrere Jahre aufgeteilt werden. Die von Ihnen persönlich gezahlten Beiträge sind nämlich nur bis zu einer bestimmten Obergrenze steuerlich absetzbar.
Der Betrag, den Sie maximal für gesetzliche und vergleichbare private Rentenversicherungsbeiträge von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen können, richtet sich nach dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung. Maximal werden 2025 für Alleinstehende Renten-Einzahlungen von Versicherten in Höhe von 29.344 Euro und für Verheiratete in Höhe von 58.688 Euro steuerlich gefördert. Hinzu kommt: Auf diese Maximalbeträge werden auch die gezahlten „normalen“ Rentenversicherungsbeiträge komplett – also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil – angerechnet.
Wenn Sie beispielsweise 2025 brutto 60.000 Euro verdient haben, sind damit (18,6 % Rentenbeitrag x 60.000 =) 11.160 Euro vom gesamten Freibetrag bereits verbraucht. Für einen Alleinstehenden bleiben damit nur gut 18.000 Euro „Luft“ für steuerlich absetzbare Ausgleichsbeträge. Sind Sie verheiratet und werden Sie mit Ihrem Ehepartner – was die Regel ist – steuerlich gemeinsam veranlagt, sieht die Sache günstiger aus. Dann gilt der doppelte Betrag. Haben Sie als Ehepaar insgesamt 18.000 Euro an gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen gezahlt, bleibt also Luft für die Absetzbarkeit von Ausgleichsbeträgen in Höhe von gut 40.000 Euro.
Bei einer Abfindung in Höhe von 80.000 Euro reicht aber auch das natürlich nicht. Würden Sie sich die komplette Abfindung auszahlen lassen und dann rund 79.000 Euro hiervon in die Rentenkasse einzahlen, dann würden rund 39.000 Euro steuerlich „ins Leere gehen“. Auf rund die Hälfte der Abfindung müssten Sie dann Steuern zahlen – und selbst bei Nutzung günstiger Steuerregeln (die seit 2025 ausdrücklich beantragt werden müssen) ginge dann ein erheblicher Teil der Abfindung an den Fiskus. Genau hier kommt nun die Möglichkeit ins Spiel, dass der Arbeitgeber Teile der Abfindung – im Beispielfall: die Hälfte von 79.000 Euro, also 39.500 Euro – direkt auf Ihr Rentenkonto einzahlt.
Wie sieht die Regelung für Arbeitgeberzahlungen genau aus?
Die Regelung findet sich in § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes. Sie lautet: Steuerfrei sind „Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen“. Da die Formulierung durchaus Interpretationsspielraum erlaubt, haben wir das Bundesfinanzministerium gebeten, die Regelung näher zu erläutern. Das Ministerium erklärte:
“Zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (also jeder 50 Prozent) Beiträge im Sinne von § 187a SGB VI, können die Zahlungen des Arbeitgebers vollständig steuerfrei bleiben nach § 3 Nummer 28 EStG. Es kommt damit nicht auf die reine Zahlung des Arbeitgebers an, sondern auf die insgesamt, tatsächlich (von Arbeitnehmer und Arbeitgeber) geleisteten Beiträge.“
Für den Beispielfall bedeutet das: Zahlt der Arbeitnehmer als Ausgleichsbetrag 39.500 Euro in die Rentenkasse, so ist eine Arbeitgeberzahlung in Höhe von 39.500 Euro ebenfalls steuerfrei. Das heißt: In diesem Fall würden Sie vermeiden, dass der Fiskus auf Ihre Abfindung zugreift. Zahlt der Arbeitgeber jedoch – beispielsweise – 60.000 Euro direkt in die Rentenkasse ein und Sie als Arbeitnehmer nur 19.000 Euro, so bleiben maximal (2 x 19.000 Euro =) 38.000 Euro von der Steuer verschont.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium betont ausdrücklich, dass die vollen Vorteile der Regelung nur genutzt werden können, wenn beide Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – im gleichen Umfang Ausgleichszahlungen leisten. Originalton Bundesfinanzministerium: „Zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge i. S. von § 187a SGB VI, können von der Arbeitgeberleistung somit max. 50 Prozent steuerfrei bleiben.“
Die Auslegung des Bundesfinanzministeriums stimmt mit der ursprünglichen Gesetzesbegründung überein: Die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz wurde 1997 durch das Erste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dies erfolgte durch den Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung. Die Gesetzesbegründung können Sie hier auf Seite 75 nachlesen.
Lohnt sich die Einzahlung in die Rentenkasse?
Die Einzahlung lohnt sich „bei einem langen Leben in jedem Fall“, so die Analyse der Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift “Finanzen”. Ausgleich nach 15 Jahren „wieder drin“, hat die Zeitschrift errechnet. Und dabei ist noch nicht einmal die jährliche Rentensteigerung berücksichtigt. Selbst bei günstigen privaten Versicherungen sei eine entsprechende Absicherung „deutlich teurer als der Abschlagsausgleich bei der Deutschen Rentenversicherung“. Eingerechnet ist dabei – wie erwähnt - die Steuerersparnis. Klar ist natürlich: Jede Einzahlung in eine Altersrente ist eine Wette auf ein möglichst langes Leben.
Bringt die Einzahlung in die gesetzliche Rente gegenüber privaten Anbietern weitere Vorteile?
Eine Reihe von Vorteilen. So erhöhen Ausgleichszahlungen meist auch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Das ist wichtig, weil das Risiko, dass eine Erwerbsminderung eintritt, natürlich mit zunehmendem Alter höher wird. Wichtig dabei: Die Ausgleichsbeträge müssen vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt worden sein, andernfalls zählen sie nur für die anschließende Altersrente.
Beispiel: Sie leisten 2025 Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung. Derzeit leiden Sie zwar an Herzinsuffizienz, sind aber noch voll erwerbsfähig und vollzeitbeschäftigt. In den kommenden Jahren verschlechtert sich Ihre Herzleistung so, dass Sie ab 2027 voll erwerbsgemindert sind. Bei der Berechnung der vollen EM-Rente, auf die Sie dann Anspruch haben, wird Ihre Ausgleichszahlung mitberücksichtigt. Zudem sichert die Einzahlung auch – ohne Aufpreis – Ihren Ehepartner mit ab. Die Ausgleichszahlungen erhöhen nämlich in der Regel dessen gesetzliche Hinterbliebenenrente.
Tipp: In diesem Beitrag können natürlich nur die Grundzüge der steuerlichen Regelungen skizziert werden. Geht es um höhere Abfindungsbeträge, so sollten Sie in jedem Fall einen Steuerberater kontaktieren. Bei größeren Abfindungsaktionen – etwa im Rahmen von Sozialplänen – nennt Ihnen hierzu auch Ihr Arbeitgeber möglicherweise Daten kompetenter Steuerberater oder bietet selbst einen Beratungsservice an. Neben der Möglichkeit, Ausgleichszahlungen in die Rentenkasse zu leisten oder kombiniert hiermit, können auch weitere Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden – aber immer nur mit kompetenter Beratung. So kann die Auszahlung eines Teils der Abfindung ins Folgejahr verschoben werden. Auch dies ist ein Steuersparmodell. Das ist nicht rechtsmissbräuchlich, befand der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11. 2009 (Az.: IX R 1/09).
Künstliche Intelligenz in der Arbeitsmedizin
Highlights der Herbstveranstaltung des Ausschusses für Arbeitsmedizin 2025
Die Entwicklung und zunehmende Verbreitung von Künstlicher Intelligenz (KI) verändert viele Lebensbereiche rasant – so auch die Arbeitsmedizin. Vor diesem Hintergrund fand am 13. November 2025 die Herbstveranstaltung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) zum Thema "Künstliche Intelligenz (KI) in der Arbeitsmedizin – wo stehen wir heute als Betriebsärzte und was können wir von anderen lernen?" statt. An der hybriden Veranstaltung, die zum Ende der aktuellen Berufungsperiode des AfAMed stattfand, nahmen 80 Präsenzgäste im Konferenzzentrum Berlin und über 300 Teilnehmer online teil. Die Referentinnen und Referenten präsentierten aktuelle Entwicklungen, Anwendungsbeispiele und Forschungsergebnisse zur Nutzung von KI in der Medizin. Die Veranstaltung startete mit einem Grußwort von der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast.
Spannende Vorträge im Überblick
Die nachfolgenden Präsentationen zeigten das Potenzial Künstlicher Intelligenz für die Arbeitsmedizin. Im ersten Teil der Veranstaltung ging es bei den Vorträgen um Forschung zu und Anwendungsszenarien für KI aus anderen Fachbereichen der Medizin, die für die Arbeitsmedizin nutzbar gemacht werden können. Im zweiten Teil standen Vorträge im Fokus, die sich speziell mit dem Einsatz von KI in der betriebsärztlichen Praxis beschäftigten.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer hörten breitgefächerte Vorträge unter anderem zu Themen wie "Update KI aus ärztlich‑standesrechtlicher Sicht", "Echtzeit‑KI‑Agenten als Assistenten in Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit", "KI in der Rehabilitation – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft". Die Vorträge verbanden Forschung mit praxisnahen Anwendungsszenarien im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes – ein klarer Hinweis darauf, dass KI bereits heute in der Arbeitsmedizin angekommen ist.
Diskussionsrunde – praxisnah und kontrovers
Den Abschluss bildete eine Diskussionsrunde zwischen der Präsidentin des Verbandes Deutscher Betriebs- und Werksärzte Susanne Liebe, Prof. Dr. Susanne Völter‑Mahlknecht von der Universität Göttingen und Referatsleiterin Susanne Baltes aus dem BMAS über Chancen, Risiken und konkrete Handlungsempfehlungen für den Einsatz von KI in der Arbeitsmedizin. Konsens bestand darüber, dass KI für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Unternehmen und Beschäftigte zahlreiche Chancen biete, beispielweise im Hinblick auf eine frühzeitige Gefahrenerkennung, eine datenbasierte Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen oder die effizientere Gestaltung der arbeitsmedizinischen Praxis im Betrieb. Gleichzeitig dürfe das Ergebnis der KI nicht ungeprüft übernommen werden, insbesondere bei sensiblen Themen wie etwa psychischen Belastungen am Arbeitsplatz.
Insgesamt zeigte die Veranstaltung, dass KI ein unverzichtbarer Partner auch für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sein wird.
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