Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 4/2023

Hier finden Sie Informationen zu Ü45-Onlinecheck, neuer Sozialversicherungsausweis, Tarife für Leiharbeitnehmner und vielem mehr.

Liebe Leserinnen und Leser,

 

Auch in diesem Newsletter haben wir – diesmal auch mit einem Beitrag unserer Firmenservice-Kolleginnen und Kollegen der Deutschen Rentenversicherung Bund – einige interessanten Nachrichten zusammengestellt, die wir für Sie gefunden haben.

Und denken Sie weiterhin daran: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie gern unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Geht es mir eigentlich noch gut?

 

Deutsche Rentenversicherung entwickelt mit dem Ü45- Onlinecheck einen Selbsttest für die eigene Gesundheit

(Beitrag des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Bund)

 

Der Ü45-Onlinecheck ist ein Online-Screening-Fragebogen zur Ermittlung von Bedarf an Teilhabeleistungen der Deutschen Rentenversicherung. Der Selbstauskunftsfragebogen identifiziert mögliche Teilhabestörungen, aus denen sich ein Präventions- und Rehabilitationsbedarf von über 45jährigen Versicherten ableiten lässt.

Der Kurzfragebogen wurde in Kooperation der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Universität Charité entwickelt und validiert und nimmt nur sehr wenig Zeit in Anspruch.

Sie erhalten sofort nach dem Ausfüllen eine individuelle Einschätzung und gegebenenfalls eine Empfehlung für eine Teilhabeleistung der Deutschen Rentenversicherung bzw. Präventionsleistung der Krankenkassen. Damit sollen drohende berufliche Teilhabestörungen verhindert oder abgemildert werden.

Probieren Sie den Onlinecheck gleich hier aus!

 

Mit RV Fit gesund durch den Arbeitsalltag | Ü45-Onlinecheck | Deutsche Rentenversicherung (deutsche-rentenversicherung.de)

 

Wir machen die Reha flexibler

Deutsche Rentenversicherung bietet berufsbegleitende Rehabilitation an

(Beitrag des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Bund) 

Kennen Sie das auch: Die Schulter schmerzt und keine Therapie scheint zu helfen? Oder haben Sie Mitarbeitende, denen man ihre gesundheitlichen Einschränkungen am Bewegungsapparat schon ansieht?

Es gibt viele persönliche Gründe, die Menschen davon abhalten, eine medizinische Rehabilitation in Anspruch zu nehmen. Pflegebedürftige Angehörige oder das Gefühl, im Job nicht abkömmlich zu sein sind dafür nur zwei Beispiele. Die Deutsche Rentenversicherung baut ihr Leistungsangebot stetig aus und flexibilisiert es, um auch in solchen Fällen Versicherte bei der Verbesserung und Wiederherstellung ihrer Leistungsfähigkeit zu unterstützen.

In Berlin und Brandenburg bietet die Deutsche Rentenversicherung dazu Leistungen zur medizinischen Rehabilitation berufsbegleitend an. In sechs ambulanten Einrichtungen in der Region können Versicherte mit einer orthopädischen Erkrankung über einen Zeitraum von 12 Wochen an dem Programm teilnehmen. Die Versicherten werden an 24 einzelnen, jeweils zweistündigen Terminen therapiert. Voraussetzung für die Teilnahme ist, dass die Versicherten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen sowie aktuell berufstätig und nicht krank geschrieben sind.

Sie haben Fragen zur berufsbegleitenden Rehabilitation der Deutschen Rentenversicherung? Kontaktieren Sie uns über eine der Mailadressen:

kundenservice@drv-berlin-brandenburg.de

ina.goebel@kbs.de

ivonne.kirsten@kbs.de

studieninfo@drv-bund.de

Auf Antrag gibt es den Nachfolger für den Sozialversicherungsausweis

 

Der Sozialversicherungsausweis ist Geschichte. Seit Januar ersetzt ihn ein neues Dokument. Wer möchte, kann dieses beantragen, ein Muss ist das aber nicht.

 

Er nennt sich Versicherungsnummernachweis und ist seit Beginn des Jahres der Nachfolger des Sozialversicherungsausweises, der jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer mit Aufnahme der ersten Tätigkeit automatisch zugeschickt wird. Wer das neue Dokument haben möchte, kann dieses kostenfrei und ganz ohne Gebühren online bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

 

Antrag kann bequem online gestellt werden

 

Dafür müssen Interessierte die Onlinedienste der DRV unter www.deutsche-rentenversicherung.de/onlinedienste aufrufen, auf „Unterlagen anfordern/nachreichen“ klicken und anschließend auf „Versicherungs- und Rentenunterlagen anfordern“. Unter Angaben zur Person und zur Versicherungsnummer lässt sich die „Neuausstellung eines Versicherungsnummernachweises“ beantragen.

 

Der neue Ausweis enthält - wie der vorige auch - die Versicherungsnummer, Vorname, Familienname, Geburtsname und das Ausstellungsdatum. Mit Einführung des neuen Ausweises zu Jahresbeginn muss der Verlust eines Versicherungsnummernachweises oder Sozialversicherungsausweises nicht mehr der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Zugleich entfällt laut DRV die Pflicht, unbrauchbare Ausweise zurückzugeben.

 

Alte Ausweise behalten weiterhin Gültigkeit

 

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber einen der Ausweise vorzulegen. Die Versicherungsnummer erhalten Arbeitgeber mittels automatisiertem Abruf bei der Datenstelle der Rentenversicherung. Nur wenn das nicht möglich ist, sei die Vorlage des Ausweises nötig.

 

Übrigens: Nur weil ein neues Ausweisdokument eingeführt worden ist, bedeutet das nicht, dass alte Sozialversicherungsausweise ablaufen. Diese behalten ihre Gültigkeit unverändert bei. 

 

 

Leiharbeitnehmer dürfen weniger Lohn nach Tarif bekommen

 

Der große Paukenschlag in der Leiharbeitsbranche blieb am Ende vor dem Bundesarbeitsgericht aus: Die gängige Praxis, wonach Leiharbeitnehmer per Tarifvertrag schlechter bezahlt werden dürfen als Stammbeschäftigte, hat Bestand. Die Tarifverträge in der Leiharbeit widersprechen nicht dem EU-Recht, urteilte der Fünfte Senat in Erfurt. Damit unterlag eine befristet beschäftigte Leiharbeitnehmerin aus Bayern, die sich für gleichen Lohn wie die Kernarbeitnehmer seit Jahren durch die Instanzen geklagt hatte, nunmehr auch vor den obersten Arbeitsrichtern.

 

Es seien in der Zeitarbeit wirksame Regelungen getroffen worden, um von Gleichstellungsgrundsatz abweichen zu können, begründete der Vorsitzende Richter des Fünften Senats, Rüdiger Linck.

 

Lohn wird auch in einsatzfreien Zeiten gezahlt

Das Urteil war mit Spannung in der Branche erwartet worden, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuvor in dem jetzt entschiedenen Streitfall klare Regeln vorgegeben hatte. Die Luxemburger Richter entschieden im vergangenen Dezember (Rechtssache C-311721), dass Leiharbeiter nur dann tariflich schlechter bezahlt werden dürfen, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag an anderer Stelle ausgeglichen wird – etwa durch zusätzliche Freizeit. Es geht dabei um die Achtung des sogenannten Gesamtschutzes.

 

Ein solcher Ausgleich ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der Anspruch auf die Fortzahlung von Entgelt in entleihfreien Zeiten. Laut Gesetz bekommen Leiharbeiter in Deutschland – anders als etwa in Frankreich – auch für die Zeiten Entgelt fortgezahlt, in denen sie nicht entliehen sind. Die Vergütung in einsatzfreien Zeiten sei vom Gesetzgeber festgelegt – der Ausgleich müsse daher auch nicht durch den Tarifvertrag erfolgen, argumentierte der Senat. Dies gelte auch bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen.

 

Zudem verwiesen die Erfurter Richter auf staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen, welche die tarifliche Vergütung von Leiharbeitern nicht unterschreiten darf. Zudem sei inzwischen die Zahlung geringerer Löhne grundsätzlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses zeitlich begrenzt.

 

„Chance auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit vertan“

 

Die Gewerkschaftsseite bedauerte den Richterspruch. „Es ist uns nicht gelungen, den Gleichbehandlungsgrundsatz durchzusetzen“, sagte Rudolf Buschmann vom DGB-Rechtsschutz, der die Klägerin in Erfurt vertrat. In der Verhandlung hatte Buschmann erklärt, dass die Vergütung in einsatzfreien Zeiten seiner Ansicht nach kein Ausgleich für tarifliche Schlechterstellungen von Leiharbeitern sein kann. „Die Stammbeschäftigten haben diesen Vorteil auch, damit gibt es keine Besserstellung der Leiharbeiter“, hatte Buschmann argumentiert.

 

Der Arbeitsrechtsexperte Wolfgang Däubler zeigte sich ebenfalls enttäuscht: „Das Bundesarbeitsgericht hat die korrekte Umsetzung des EuGH-Urteils vermieden und damit eine gute Chance auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit vertan.“ Der Ausgleich für Schlechterstellungen müsse laut EuGH im Tarifvertrag erfolgen, da reiche die gesetzliche Regelung nicht aus, meinte Däubler.

 

Der Rechtsvertreter des beklagten Unternehmens, Oliver Bertram, sprach hingegen von einem ganz wichtigen Urteil: „Das Tarifsystem kann so bestehen bleiben.“ Die beiden Arbeitgeberverbände in der Zeitarbeit – der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) – sehen mit der Entscheidung die Tarifautonomie auch für die Zukunft gestärkt. „Der Schritt in die Tarifbindung war für die Zeitarbeitsbranche ein wichtiger Schritt“, erklärten beide Verbände in einer gemeinsamen Mitteilung.

 

Bis zu 30 Prozent Lohnunterschied

 

In Deutschland gibt es nach Angaben der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände derzeit knapp 800.000 Leiharbeitnehmer. Das sind rund zwei Prozent aller Beschäftigten. Für fast die gesamte Branche gelten Tarifverträge, welche der iGZ und der BAP mit den DGB-Gewerkschaften geschlossen haben.

 

Die Lohnunterschiede zwischen Leiharbeitern und Stammbelegschaften variieren je nach Entgeltgruppe – sind aber nach Daten des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zum Teil beträchtlich und betragen zwischen 24 bis zu 30 Prozent. Die Arbeitgeber verweisen jedoch auch darauf, dass es durchaus Leiharbeitnehmer gebe, die besser vergütet würden wie Stammarbeitnehmer – etwa Akademiker.

 

Die klagende Leiharbeitnehmerin aus dem Einzelhandel erhielt zum Zeitpunkt des Streits rund ein Drittel weniger Stundenlohn als die Stammbeschäftigten. Das war möglich, weil ihre Zeitarbeitsfirma nach Tarifvertrag zahlte, mit dem vom Grundsatz der Gleichbehandlung abgerückt werden darf. Den Vorsitzenden Richter Linck bewog das zu einer Frage an die Gewerkschaften: „Wir haben es hier mit Tarifverträgen zu tun, die von DGB-Gewerkschaften abgeschlossen wurden. Warum haben Sie das gemacht?“

 

Teilrente: Für wen sie sich lohnt

 

Bei einer Teilrente erhalten Sie nur einen bestimmten Teilbetrag Ihrer erworbenen Rentenansprüche ausgezahlt. Diesen Teil können Sie innerhalb eines bestimmten Rahmens frei wählen. Wer beispielsweise als volle Rente monatlich 1000 Euro beziehen könnte, kann sich stattdessen für eine Monatsrente in Höhe von 100 Euro entscheiden. Darunter geht es aber nicht. Denn die Teilrente muss mindestens zehn Prozent der „normalen“ Altersrente betragen. Im Rentengesetz (§42 SGB VI) steht dazu: „Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens zehn Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.“ Zu einer Obergrenze findet sich im Gesetz zwar nichts. Die Deutsche Rentenversicherung geht aber von einer Obergrenze von 99,99 Prozent aus. Das bedeutet: Statt einer Vollrente von 1000 Euro könnten Sie sich auch für eine Teilrente in Höhe von 999,90 Euro entscheiden. Zwischen 100 und 999,90 Euro könnte damit im Beispielfall jeder beliebige Betrag gewählt werden.

 

Warum gibt es eigentlich die Teilrente?

 

Bei der Teilrente ging es ursprünglich um die Kombination von Hinzuverdienst und vorgezogener Altersrente. Das funktionierte nach dem Prinzip einer Wippe. Versicherte konnten sich für einen hohen Hinzuverdienst und eine niedrige Teilrente entscheiden oder umgekehrt. Dabei gab es Regeln, wie das Einkommen auf die Rente angerechnet wurde. Die Rente wurde also zur Teilrente, weil das Arbeitseinkommen zu hoch war. Für dieses Kombi-Modell entschieden sich nur wenige Arbeitnehmer. Das ist inzwischen überholt. Denn seit 2023 können auch Bezieher einer vorgezogenen Altersrente beliebig hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Es gibt also keine verdienstabhängigen Teilrenten mehr. Teilrenten sind frei wählbar.

 

Welche Vorteile hat eine Teilrente?

 

Eine Teilrente kann beispielsweise

  • für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand genutzt werden,
  • RentnerInnen, die ihre Angehörigen pflegen, neue Rentenansprüche durch die Zeit der Pflege sichern,
  • privat Krankenversicherten in manchen Fällen zu einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verhelfen.

 

Wie beantrage ich Teilrente?

 

Ganz einfach: Stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen formlosen Antrag auf eine Teilrente nach § 42 SGB VI.

 

Kann ich wieder von der Teilrente zurück zur Vollrente?

 

Ja, es gibt auch keine Bindungsfrist. Sie können jederzeit in Teilrente gehen und im folgenden Monat wieder in die Vollrente wechseln. Auch das ist mit einem formlosen Antrag möglich.

 

Welcher Vorteile hat die Teilrente für ältere Arbeitnehmer?

 

Die weitaus meisten älteren Arbeitnehmer können ab 63 eine vorgezogene Altersrente beantragen. Bei Schwerbehinderung ist das sogar noch früher möglich. So lässt sich Arbeit und Rente kombinieren, ohne dass die Rente gekürzt wird. Die meisten werden sich dann für die volle Rente entscheiden, doch auch eine Teilrente kann Vorteile bringen. Aber Achtung: Wer Anspruch auf eine Betriebsrente hat, für den überwiegen allerdings unter Umständen die Nachteile. Lohnen kann sich die Teilrente, wenn auf die Rente Abschläge anfallen. Denn Abschläge fallen nur für den Teil der Rente an, der bezogen wird. Ein Beispiel:

 

  • Sie haben 45 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) auf Ihrem Rentenkonto. Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttorente von 1621 Euro (West, Stand Mai 2023).
  • Nehmen Sie die Altersrente zwei Jahre früher in Anspruch, fallen hierauf 7,2 Prozent Rentenabschläge an. Das macht ein Minus von 3,24 Entgeltpunkte oder 117 Euro. Ihre Bruttorente würde also auf 1504 Euro schrumpfen.
  • Entscheiden Sie sich aber, zunächst nur die halbe Rente in Anspruch zu nehmen, so fällt nur auf diese Hälfte der Rente ein Abschlag von 7,2 Prozent an, bezogen auf die ganze Rente liegt der Abschlag damit nur bei 3,6 Prozent. Das kostet Sie bei ansonsten unveränderten Werten nur etwa 58 Euro.
  • Da Sie weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind, erwerben sie auch noch weitere Rentenansprüche. Hierdurch wird das Minus durch den Bezug der Teilrente meist mehr als ausgeglichen.

 

Lohnt sich die Teilrente auch bei der „Rente mit 63“?

 

Die Wahl einer Teilrente lohnt sich für ältere Arbeitnehmer in der Regel nur, wenn dadurch Rentenabschläge vermieden werden. Wer eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte („Rente mit 63“) bezieht oder beziehen kann, muss keine Abschläge hinnehmen, kann also von einer Teilrente nicht profitieren.

 

Welchen Vorteil bringt die Teilrente pflegenden RentnerInnen?

 

Wer Angehörige pflegt, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind, erwirbt vielfach neue Rentenansprüche. Das gilt aber nicht für pflegende Rentnerinnen und Rentner, die bereits das reguläre Rentenalter erreicht haben und die volle Rente beziehen. Sie gelten als „versicherungsfrei“ – und wer versicherungsfrei ist, kann nicht als Pflegeperson „versicherungspflichtig“ sein, also auch keine Rentenansprüche erwerben. Die Lösung: Der Wechsel in die Teilrente. Versicherungsfrei sind die Betroffenen nämlich nur, wenn sie „eine Vollrente wegen Alters beziehen“ (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Wechseln sie um in eine Teilrente, so werden sie als Pflegepersonen versicherungspflichtig. Und dieser Wechsel ist jederzeit möglich.

 

Wozu eine 99,99-Prozent-Teilrente?

 

Viele pflegende RentnerInnen nutzen inzwischen die Teilrenten-Regelung, um durch die Pflege neue Rentenansprüche zu erwerben. Bis vor kurzem mussten sie mindestens auf ein Prozent ihrer Rente verzichten, weil die Deutsche Rentenversicherung nur 99-Prozent-Teilrenten akzeptierte. Inzwischen werden auch 99,99 Prozent-Teilrenten anerkannt. Versicherte müssen daher nur auf zehn oder 20 Cent ihrer Rente verzichten. Die Rente zählt dann als Teilrente. Wer sich, um neue Rentenansprüche zu sichern, in den letzten Jahren für eine 99-Prozent-Rente entschieden hat, kann deshalb in eine 99,99 Prozent-Teilrente wechseln. Das bringt monatlich bei einer 1000-Euro-Rente immerhin ein Plus von knapp zehn Euro. Ein Beispiel:

 

  • Die 67jährige Elvira Meyer pflegt ihren Ehepartner zu Hause. Dieser ist in Pflegegrad 4 eingestuft. Frau Meyer pflegt ihn allein, ohne Pflegedienst. Damit erfüllt sie die Grundvoraussetzung, um als pflegende Angehörige eingestuft zu werden: Sie übernimmt die Pflege an mindestens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden, bestätigt vom Gutachter des medizinischen Dienstes.
  • Frau Meyer bezieht allerdings monatlich 787 Euro brutto als Altersrente, wie üblich als Vollrente. Verzichtet sie monatlich auf 0,01 Prozent der Rente, das sind in ihrem Fall acht Cent, so gilt sie als „Teilrentnerin“ und die Pflege ihres Mannes kann ihr ein Rentenplus bringen.
  • Schon ein einziges Jahr Pflege brächte ihr ein Rentenplus von monatlich 23,81 Euro – und zwar lebenslang. Das in einem Kalenderjahr erwirtschaftete Rentenplus wird am 1.Juli des Folgejahrs gutgeschrieben.
  • Wenn ihr Ehemann später doch ins Pflegeheim ziehen muss, kann Frau Meyer wieder auf die Vollrente umsteigen.

 

Wie hilft die Teilrente bei der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung?

 

Wenn Sie privat krankenversichert und älter als 55 Jahre sind, ist Ihnen im Regelfall die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) versperrt. Nicht so bei der beitragsfreien Familienversicherung. Bei dieser gilt die 55-Jahres-Grenze nicht. Wer einen gesetzlich versicherten Ehe- oder offiziellen Lebenspartner hat, kann damit im Prinzip im Alter zum Nulltarif familienversichert sein. Das geht allerdings nur, wenn Sie

 

  • die Voraussetzungen für die Pflicht-Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllen,
  • nicht hauptberuflich selbstständig sind und
  • ein monatliches „Gesamteinkommen“ von maximal 485 Euro (gilt für 2023) haben.

 

Bei der Erfüllung der letzten Bedingung kann der Wechsel in eine Teilrente helfen. Die Teilrente muss dann so gewählt werden, dass das Gesamteinkommen nicht über 485 Euro monatlich liegt. Achtung: Hier werden auch andere Einkünfte wie Betriebsrenten, Kapital- und Mieteinkünfte berücksichtigt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so besteht Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung über den Ehe- und Lebenspartner. Sobald diese anerkannt ist, können Sie wieder in die Vollrente wechseln. Dann endet die Familienversicherung und es schließt sich eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung an.

 

Ist dieser „Teilrenten-Trick“ nicht rechtsmissbräuchlich?

 

Nein. Die deutsche Rentenversicherung und der Spitzenverband der GKV gehen davon aus, dass Rentner eine Wahlfreiheit zwischen Voll- und Teilrente haben. Diese Freiheit kann sogar auch dann genutzt werden, „wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse, eines Rentenversicherungsträgers oder unterhaltsberechtigter Personen“. So steht es in den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung.

 

Führt eine Teilrente zu Nachteilen bei der Betriebsrente?

 

Womöglich ja, das kommt auf den Einzelfall an. Daher sollten Sie vor dem Eintritt in eine Teilrente bei Ihrem (Ex-)Arbeitgeber oder bei dem für Sie zuständigen Betriebsrententräger eine verbindliche Rechtsauskunft einholen, welche Folgen der Teilrentenbezug für Ihre Betriebsrente hat. Möglicherweise ist in der Satzung oder Versorgungsordnung geregelt, dass die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem die gesetzliche Rente als Vollrente gezahlt wird. Bei Teilrentenbezug würde die Betriebsrente dann erst gar nicht gezahlt. Die Regelung findet sich im Betriebsrentengesetz. Dort heißt es: „Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden.“ (§ 6) Weiterhin heißt es dort: „Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.“

 

Verdienst neben vorgezogener Rente steigert die Abgabenlast

 

Die Altersrente vorzeitig genießen und trotzdem weiterarbeiten: Seit Beginn des Jahres 2023 dürfen Frührentnerinnen und -rentner unbegrenzt viel verdienen, ohne dass Geld von der Rente abgezogen wird. Die Bundesregierung hofft so, mehr Erwerbstätige im Job zu halten, um den Fachkräftemangel abzuschwächen. Doch weil die Rente steuerpflichtiges Einkommen ist, muss auf sie Einkommensteuer gezahlt werden. Rente und Gehalt werden daher zusammengerechnet, nach dem Gesamtbetrag berechnet sich die Steuer. Dadurch steigt für weiterarbeitende Frührentner laut einer aktuellen Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) die Abgabenlast.

Generell lohnt es sich nach Angaben des arbeitgebernahen Instituts seit Januar immer, ein arbeitender Frührentner zu sein – allerdings sinkt der Arbeitsanreiz durch die höhere Abgabenlast. Denn je nach Rentenhöhe, Gehalt und Familienstand steigt die Abgaben unterschiedlich stark. Wer als Single etwa 15.000 Euro Rente im Jahr bezieht und 25.000 Euro hinzuverdient, habe Abgaben von 38,4 Prozent auf diesen Hinzuverdienst, so das IW. Ohne Rente läge die Steuerbelastung dieses Gehalts bei 26,6 Prozent.

 

Ehepaare profitieren von Neuregelung besonders

 

Die Berechnungen zeigen den IW-Forschenden Ruth Maria Schüler und Martin Beznoska zufolge, dass ein Single mit einer Rente von 25.000 Euro jährlich und einem Hinzuverdienst von 100.000 Euro im Schnitt 46 Prozent Steuern zahlt. Besonders günstig kämen dagegen Ehepaare weg: „Aufgrund des Ehegattensplittings profitieren sie ohnehin steuerlich, der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze ändert daran nichts“, heißt es in der Studie. In keinem der untersuchten Szenarien steige die Abgabenlast für Ehepaare über 40 Prozent.

 

Ob die Neuerung wie erhofft den Fachkräftemangel abmildern kann, sei zumindest zweifelhaft, zeigt sich das IW skeptisch. „Wer sich nach 45 Jahren Arbeit bisher entschieden hat, weiterzuarbeiten, kann nun Rente und Arbeitseinkommen beziehen“, so IW-Steuerexperte Beznoska. „Das zusätzliche Geld wird mitgenommen, die hohe Abgabenlast wird bei der Überlegung keine Rolle spielen. Und wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze weniger arbeiten möchte, wird auch in Zukunft vermutlich eher den Minijob wählen.“

 

Frührente und Arbeit: Was gilt arbeitsrechtlich?

 

Zunächst kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Vielfach dürften Sie im Arbeitsvertrag zum Thema vorzeitige Altersrente gar nichts finden. Dann könnte man sagen: Der Rentenantrag geht Ihren Arbeitgeber nichts an. Das hilft Ihnen aber nicht weiter, weil der Arbeitgeber indirekt durch die Deutsche Rentenversicherung ohnehin von Ihrem Rentenantrag erfährt.

 

Informiert die Rentenversicherung meinen Arbeitgeber über meinen Rentenantrag?

 

So direkt tut sie das nicht. Indirekt kommt Ihr Arbeitgeber aber ins Spiel, wenn es um die Berechnung Ihrer Rente geht. Da Sie einige Monate vor dem Renteneintritt Ihre Rente beantragen, wird Ihr letztes Arbeitsentgelt vor Rentenbezug in den meisten Fällen aufgrund einer Hochrechnung durch Ihren Arbeitgeber ermittelt. Eine solche Hochrechnung fordert die gesetzliche Rentenversicherung bei Ihrem Arbeitgeber an, wenn Sie in einem Beschäftigungsverhältnis sind und Rente beantragen. Erhält Ihr Arbeitgeber eine entsprechende Anfrage von der Rentenversicherung, so weiß er natürlich über Ihren Rentenantrag Bescheid.

 

Kann ich die Hochrechnung des Arbeitgebers ablehnen?

 

Ja, das geht. Sie können in Frage 9.7.2. des aktuellen Rentenantragsformulars „Nein“ ankreuzen und so die Hochrechnung verhindern. 

Doch die Deutsche Rentenversicherung benötigt natürlich die Information über das Gehalt der letzten Monate vor dem Rentenantrag. Deshalb erhält Ihr Arbeitgeber eine maschinelle Anforderung zur Meldung der letzten Vor-Renten-Entgelte. Hieraus geht zwar nicht hervor, warum diese Meldung verlangt wird. „Der Arbeitgeber erfährt somit nicht durch die Rentenversicherung von der Rentenantragstellung“, ist bei Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund hierzu zu erfahren. Er schränkt allerdings ein: „Allerdings wird jeder logisch mitdenkende Personalsachbearbeiter an der elektronischen Aufforderung seitens des Rentenversicherungsträgers, eine sogenannte GML57 Meldung für seinen Mitarbeiter im Rentenalter abzusetzen, erkennen, dass dieser einen Rentenantrag gestellt hat“.

Tipp: Da Ihr Arbeitgeber ohnehin vom Rentenantrag erfährt, ist es sinnvoll, wenn Sie von vornherein mit offenen Karten spielen und ihm mitteilen, dass Sie ein vorgezogenes Altersruhegeld beantragen möchten. Vielfach dürfte das für den Arbeitgeber sowieso kein Problem sein. 

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht müssen Sie Ihren Arbeitgeber ohnehin über den Rentenantrag informieren. Denn bei Bezug einer vollen Altersrente ändert sich Ihr Krankenversicherungsbeitrag. Sie haben dann nämlich keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Deshalb zahlen sie nur einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag. 

Diese Beitragsermäßigung teilen Sie sich – genau wie generell den Beitrag – mit Ihrem Arbeitgeber. Das bedeutet: Bei einem Bruttoentgelt von 3000 Euro zahlen Sie beispielsweise jeden Monat neun Euroweniger an Krankenversicherungsbeiträgen – ebenso wie Ihr Arbeitgeber. 

Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Beitrag abführen kann, muss er über Ihren Vollrentenbezug informiert werden. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Dies regelt § 28o SGB IV.

 

Darf mir der Arbeitgeber wegen des Renteneintritts kündigen?

 

Nein, eine Kündigung allein wegen des Anspruchs auf Rente beziehungsweise Rentenbezugs ist verboten. Im sechsten Sozialgesetzbuch (SGB) findet sich ausdrücklich eine Regelung zu „Altersrente und Kündigungsschutz“. Darin heißt es: 

„Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann“ (§ 41 SGB VI).

Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihren gemeinsamen rechtlichen Arbeitsanweisungen folgendermaßen: Der Gesetzgeber „legt fest, dass die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, nicht ausschlaggebend für eine Kündigung des Versicherten durch den Arbeitgeber sein darf“. Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch aus diesem Grund kündigt, können Sie hiergegen mit einiger Aussicht auf Erfolg vor dem Arbeitsgericht klagen.

 

Hat der Renteneintritt Folgen für mein Arbeitsverhältnis?

 

Das hängt davon ab, was im Arbeitsvertrag zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt ist. Das Arbeitsrecht unterscheidet nämlich fein säuberlich zwischen Befristung/Fristablauf und Kündigung. 

Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber darf Ihnen zwar nicht kündigen, aber das Arbeitsverhältnis kann automatisch aufgrund einer Befristung enden. Eine Befristung des Arbeitsvertrags auf das 65. Lebensjahr beziehungsweise auf das „reguläre Renteneintrittsalter“ ist erlaubt und findet sich in vielen Tarif- und Arbeitsverträgen. Sie ist nach § 41 SGB VI völlig in Ordnung.

 

Kann das Arbeitsverhältnis auch bei einer vorgezogenen Altersrente automatisch enden?

 

Ja, aber nur unter einer Bedingung. Eine solche Vereinbarung ist nur dann rechtsgültig, wenn sie „innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt [also dem für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente geltenden Alter] abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist“ (§ 41 SGB VI). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine Befristungsregelung im Arbeitsvertrag nicht rechtsgültig. 

Es reicht nicht, dass die Befristungsregelung in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Sie muss darüber hinaus in den letzten drei Jahren vor Ihrem (möglichen) vorgezogenen Renteneintritt bestätigt worden sein.

 

Kann ein Rentenantrag schaden, wenn Entlassungen und eine Sozialauswahl anstehen?

In solchen Fällen kommt es gar nicht unbedingt auf Ihren Rentenantrag an. Es kann Ihnen schaden, wenn Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen – auch wenn sie diese gar nicht beantragen. 

Dazu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 8. Dezember 2022 entschieden, dass Rentennähe oder Rentenbezug bei der Sozialauswahl „Minuspunkte“ ergeben können (Az. 6 AZR 31/22). So kann es sozial gerechtfertigt sein, einen 40jährigen Familienvater von der Entlassung zu verschonen und dafür einen 63jährigen zu entlassen, der innerhalb des nächsten Jahres eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen könnte. 

Das BAG befand: Selbst eine „Rentennähe“, also die Möglichkeit innerhalb der nächsten beiden Jahre, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, kann bei einer Sozialauswahl negativ berücksichtigt werden. Das oberste deutsche Arbeitsgericht stellte dies allerdings nur für den Fall fest, dass die Altersrente „abschlagfrei“ ist. Zudem befand das BAG, dass der Anspruch auf eine Schwerbehindertenrente generell nicht (negativ) berücksichtigt werden darf.