Deutsche Rentenversicherung

Newsletter 2/2024

Themen: Netzwerktreffen im Mai, Ausrüstung im Homeoffice, Rente und Job und vieles mehr

Liebe Leserinnen und Leser,

 nein, wir wollen Sie mit diesem Newsletter nicht in den April schicken, er ist ganz ernst gemeint. 

Wir, die Kolleginnen und Kollegen vom Firmenservice der DRV Berlin-Brandenburg wollen weiterhin der stabile Netzwerkpartner an Ihrer Seite sein und laden Sie daher ganz herzlich zu unserer diesjährigen

Arbeitgeberveranstaltung am 23.05.2024 von 13.00 bis 16.00 Uhr in unser Haus in die Knobelsdorffstr. 92 in 14059 Berlin ein!

 Nach der große Nachfrage und den vielen positiven Resonanzen zu unserer letztjährigen Arbeitgeberveranstaltung, über die wir uns natürlich sehr gefreut haben, wollen wir dieses Format gern zu einer guten Tradition werden lassen und Ihnen auch in diesem Jahr wieder viele praktische Fachinformationen und wertvolle Austauschmöglichkeiten bieten. 

Dies werden die Themen in diesem Jahr: 

  • Wissenswertes zu unserem Firmenservice
  • Neues zu unserem Präventionsangebot RV Fit
  • BEM - praxisnahe arbeitsrechtliche Tipps und Hinweise
  • BEM - aktuelle Urteile und Entwicklungen zum BEM

Freuen Sie sich also auf Neuigkeiten zum Beispiel aus unserem Firmenservice und zu unserem Präventionsangebot RV Fit. 

Sehr froh sind wir, dass wir Herrn Rechtsanwalt Blaufelder wie auch im letzten Jahr als Referent zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement gewinnen konnten. Aufgrund des großen Interesses im letzten Jahr geben wir diesem Thema mehr Raum, um Ihnen möglichst praxisnah rechtliche Vorgaben und auch Fallstricke im Betrieblichen Eingliederungsmanagement aufzuzeigen. 

Neben den Fachvorträgen bieten wir Ihnen natürlich wieder Vernetzungsmöglichkeiten untereinander in lockerer Atmosphäre einschließlich der Gelegenheit, uns und die anwesenden regionalen Reha-Fachberater besser kennenzulernen und in Ihr Netzwerk aufzunehmen. 

Bitte bestätigen Sie uns Ihre Teilnahme (mit Angabe der Personenzahl) bis zum 15.04.2024 per E-Mail an: 

firmenservice@drv-berlin-brandenburg.de 

oder unter der Telefonnummer 030 3002 1558.

 

Denken Sie weiterhin daran: Ob Vorträge zu Themen wie Prävention, Reha, Rente und Altersvorsorge auf Ihren Betriebs- und Schwerbehindertenversammlungen oder Schulungsveranstaltungen für Ihre Mitarbeitenden, Gesundheitstage oder Betriebssprechtage – wir sind sowohl vor Ort bei Ihnen oder auch gern per Video dabei. Also nutzen Sie unsere Angebote auf Ihren Veranstaltungen und sprechen Sie uns an.

 

  • Frau Bellgarth (030 3002 1558)        
  • Herr Hanitzsch (030 3002 1557)        
  • Frau Ilschner (030 3002 1560)        

 

Ihr Team des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

 

Dienstlaptop im Homeoffice beschädigt – was nun?

 

Laptop, Handy und Co.: Wer auch im Homeoffice arbeitet, nimmt das dazugehörige Equipment oft mit nach Hause. Doch wer haftet, wenn man dort Kaffee über die Tastatur kippt oder das Diensthandy fallen lässt? 

In welchem Maße Arbeitnehmer haften, hängt laut der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer zunächst einmal davon ab, ob die Schäden im Rahmen der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten sind. Konkret heißt das: Wird ein Gerät während der betrieblichen Nutzung beschädigt, haften Arbeitnehmer nur eingeschränkt, bei leichter Fahrlässigkeit sogar überhaupt nicht. Erst wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, haften sie in der Regel voll. 

Schusselige Kaffeetrinker müssen sich hüten

 Kippt jemand Kaffee über die Tastatur liegt zwar regelmäßig Fahrlässigkeit vor, so Sönke Runge, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Lübeck. Da ein solcher Vorfall aber im Grundsatz jedem passieren kann, „wird im Regelfall keine grobe, sondern leichte oder mittlere Fahrlässigkeit vorliegen.“ Anders sehe das aus, wenn der Mitarbeiter ständig seinen Kaffee umkippt – und ihn der Arbeitgeber deshalb gewarnt hat, keinen Kaffee mehr während der Nutzung des Notebooks zu trinken. 

Nutzt man das Gerät privat und beschädigt es dabei, ist eine Haftung allerdings im Grundsatz bereits bei leichter Fahrlässigkeit gegeben. In jedem Fall müssen Schäden an den überlassenen Arbeitsmitteln dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Arbeitgeber sollten außerdem beachten, dass sie eine Abmahnung riskieren, wenn sie Dienstlaptop und Co. ohne Erlaubnis auch privat nutzen. 

Übliche Gebrauchsspuren sind okay

 Übrigens: Wegen gewöhnlicher Gebrauchsspuren an Laptop und Co. kann der Arbeitgeber keine Ansprüche geltend machen. Was passiert, wenn das Diensthandy oder der Arbeitslaptop verloren geht, muss hingegen im jeweiligen Einzelfall geklärt werden. Eine Haftung setzt aber zumindest ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. 

Grob fahrlässig handelt laut Sönke Runge zum Beispiel ein Mitarbeiter, wenn er das Notebook seines Arbeitgebers draußen im Café auf dem Tisch unbeaufsichtigt liegen lässt. Und das, „obwohl der Arbeitgeber den Mitarbeiter noch am Morgen gewarnt hat, auf dem Gerät seien sensible Daten gespeichert und er solle es daher hüten wie seinen Augapfel.“ 

Rente und Job – diese Abgaben werden fällig

 Immer mehr Menschen nehmen ihre Altersrente in Anspruch und wollen weiterhin arbeiten. Daraus ergeben sich viele Fragen: 

Wird die Altersrente gekürzt, wenn man neben der Rente arbeitet?

 Nein. Das ist Schnee von gestern. Arbeitseinkommen wird nicht mehr auf die Altersrente angerechnet. Sie brauchen der Deutschen Rentenversicherung hierzu auch keine Mitteilung zu machen. 

Zahlt man als Rentner mit Beschäftigung die gleichen Sozialversicherungsbeiträge wie ein jüngerer Arbeitnehmer?

 Das kommt ganz darauf an. Welche Beiträge man für die Beschäftigung zahlen muss, hängt davon ab,

  • ob Sie bereits Ihr reguläres Rentenalter erreicht haben oder nicht
  • ob Sie eine volle Rente oder eine Teilrente bekommen.

 Das reguläre Rentenalter ist noch nicht erreicht – welche Abgaben müssen gezahlt werden?

 Wenn Sie – wie die überwiegende Mehrheit der Ruheständler – eine volle Altersrente beziehen und zusätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ändert sich für Sie bei der Sozialversicherung nur wenig.

 Sozialabgaben für Altersrentner auf eine Beschäftigung VOR dem regulären Rentenalter

 

 

Vollrentner

Teilrentner

Arbeitslosenversicherung

ja, voller Beitrag

ja, voller Beitrag

Krankenversicherung

ja, ermäßigter Beitrag

ja, voller Beitrag

Pflegeversicherung

ja, voller Beitrag

ja, voller Beitrag

Rentenversicherung

ja, voller Beitrag

ja, voller Beitrag

 

Arbeitslosenversicherung

Sie sind weiterhin versicherungspflichtig, müssen also Beiträge für Ihren Job zahlen, bis Sie Ihr reguläres Rentenalter erreichen.

Sie teilen sich den Beitrag von 2,6 Prozent mit Ihrem Arbeitgeber.

Aber: Sollten Sie Ihren Job verlieren, bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

 

Krankenversicherung

Sie sind weiter versicherungspflichtig und teilen sich den Versicherungsbeitrag mit Ihrem Arbeitgeber.

Vollrentner zahlen einen etwas niedrigeren Beitrag zur Krankenversicherung. Für sie gilt der so genannte ermäßigte Beitragssatz für Versicherte ohne Krankengeldanspruch, der 0,6 Prozentpunkte unter dem allgemeinen Beitragssatz liegt. Die Beitragsersparnis teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.

Als Vollrentner haben Sie dafür keinen Anspruch auf Krankengeld. Wenn Sie länger arbeitsunfähig werden, erhalten Sie also nur die sechswöchige Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach gehen Sie leer aus.

 

Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung gelten die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer, die keine Rente bekommen.

Sie teilen sich den Beitrag von 3,4 Prozent hälftig mit Ihrem Arbeitgeber. Eine Ausnahme gilt für Sachsen, wo Arbeitnehmer einen größeren Anteil übernehmen.

Wenn Sie kinderlos sind, kommen für Sie noch 0,6 Prozentpunkte hinzu. Haben Sie mehrere Kinder unter 25 Jahren, so ermäßigt sich Ihr Beitrag.

 

Rentenversicherung

Auch Rentenbeiträge müssen Sie vor Erreichen des Rentenalters weiterhin zahlen.  Es bleibt beim Beitrag von 18,6 Prozent, den Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber teilen.

 

Was gilt bei Teilrente, beispielsweise einer 99,99 Prozent-Rente?

 

Als Teilrentnerin oder Teilrentner mit Job sind Sie in allen Zweigen der Sozialversicherung voll versicherungspflichtig, bis Sie Ihr reguläres Rentenalter erreicht haben. In der Krankenversicherung gilt für Sie der normale (allgemeine) Beitragssatz von 14,6 Prozent mit Anspruch auf Krankengeld.

 

Muss ich als Rentner mit Job doppelt Beiträge zur Krankenversicherung zahlen?

 

Ja. Egal, ob Sie neben der Rente eine Beschäftigung ausüben oder nicht: An den Abzügen bei der Rente ändert sich nichts. Von Ihrer Rente gehen im Schnitt etwa 11,5 Prozent an die Kranken- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind.

 

Ich habe das Rentenalter überschritten – welche Abgaben muss ich zahlen?

 

Dann zahlen Sie in jedem Fall geringere Beiträge zur Sozialversicherung.

 

Sozialabgaben für Altersrentner auf eine Beschäftigung AB dem regulären Rentenalter

 

 

Vollrentner

Teilrentner

Arbeitslosenversicherung

nur Arbeitgeber

nur Arbeitgeber

Krankenversicherung

ja, ermäßigter Beitrag

ja, voller Beitrag

Pflegeversicherung

ja, voller Beitrag

ja, voller Beitrag

Rentenversicherung

nein, auf Antrag möglich

ja, voller Beitrag

             

Arbeitslosenversicherung

Sobald Vollrentner das reguläre Rentenalter erreicht haben, sind sie versicherungsfrei. Sie zahlen also keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Ihr Arbeitgeber muss aber weiterhin seinen Beitragsanteil – derzeit 1,3 Prozent – zahlen. Das soll vermeiden, dass die Senioren-Beschäftigung für Betriebe attraktiver als die Beschäftigung Jüngerer wird.

 

Krankenversicherung

Weil Sie keinen Krankengeldanspruch haben, gilt für Sie als Vollrentner der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den Ihre Kasse erhebt. Beide Beiträge teilen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber.

 

Pflegeversicherung

Hier gilt das Gleiche wie vor Erreichen des regulären Rentenalters.

Sie teilen sich den Beitrag von 3,4 Prozent hälftig mit Ihrem Arbeitgeber. Ausnahme: Sachsen, wo Arbeitnehmer einen größeren Anteil tragen müssen.

Kinderlose müssen noch weitere 0,6 Prozentpunkte zahlen.

Haben Sie mehrere Kinder unter 25 Jahren, so ermäßigt sich Ihr Beitrag.

 

Rentenversicherung

Nach Erreichen des regulären Rentenalters sind Sie als Vollrentner versicherungsfrei. Sie müssen also keinen Rentenversicherungsbeitrag zahlen.

Ihr Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Beitragsanteil, derzeit 9,3 Prozent. Dieser Beitrag wird aber nicht Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben.

Tipp:  Seniorjobber können auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Das lohnt sich oft. Denn dann gehen zwar 9,3 Prozent Ihres Lohns an die Rentenversicherung. Doch dann kommt auch der Arbeitgeberanteil Ihrem persönlichen Rentenkonto zugute. Damit erwerben Sie neue Rentenansprüche. Als Durchschnittsverdiener können Sie so bei einem Beschäftigungsjahr Ihre Monatsrente um rund 40 Euro erhöhen. Das Rentenplus gibt es jeweils im Folgejahr.

 

Was ist, wenn ich meine reguläre Altersrente als Teilrente beziehe?

 

Empfänger einer Teilrente sind in allen Sozialversicherungen pflichtversichert und zahlen die normalen Beiträge – mit einer Ausnahme:

 

Mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben, endet Ihre Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen also keinen Beitrag mehr zahlen. Ihr Arbeitgeber muss weiterhin seinen Anteil entrichten.

 

Was ändert sich bei den Steuern, wenn ich als Rentner nebenher arbeite?

 

An der steuerlichen Behandlung Ihres Arbeitseinkommens ändert sich durch einen parallelen Rentenbezug nichts. Ihr Arbeitgeber behält wie gehabt von Ihrem Bruttolohn Lohnsteuer ein.

 

Bekomme ich als Rentner eine andere Steuerklasse?

 

Auch da ändert sich nichts. Als Alleinstehender haben Sie weiterhin in der Regel Steuerklasse I. Ehepaare können sich für die üblichen Steuerklassenkombinationen (IV und IV oder III und V) oder für das Faktorverfahren bei Steuerklasse IV entscheiden.

 

Spielt meine Steuerklasse auch für die Rentenversicherung eine Rolle?

 

Nein. Bei der gesetzlichen Rente gibt es – anders als bei Lohn und Gehalt – keinen Steuerabzug an der Einkommensquelle. Deshalb spielt Ihre Steuerklasse hier keine Rolle. Die Rentenversicherung behält von Ihrer Rente lediglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Um die Steuer müssen Sie sich als Rentner komplett selbst kümmern.

 

Muss ich als arbeitender Rentner eine Steuererklärung abgeben?

 

Ja, in jedem Fall. Wenn Sie neben Rente auch Lohn bekommen, sind Sie im Folgejahr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Da von der Rente keine Steuer einbehalten wird, müssen Sie mit einer erheblichen Steuernachzahlung rechnen. Ihr Arbeitseinkommen wird meist komplett steuerpflichtig sein. Legen Sie deshalb sicherheitshalber rund 20 Prozent Ihres Arbeitseinkommens für die Steuer zurück.

 

Tipp für Arbeitgeber: Wie Sie beschäftigte RentnerInnen richtig bei der Meldung verschlüsseln finden Sie in unserer Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Meldungen" (ab Seite 42)

 

Krankgeschrieben: Was darf man?

 

Nicht bei jeder Erkrankung muss man auch das Bett hüten. Und manchmal würden Bewegung oder ein Ausflug vielleicht ganz guttun. Doch spazieren gehen, Sport treiben, gar in den Urlaub fahren: Darf man das eigentlich trotz Krankschreibung? Und was, wenn Vorgesetzte einen dabei sehen?

 

Wer nicht zur Arbeit geht oder sich im Homeoffice nicht an den Laptop setzt, weil er vom Arzt eine Krankschreibung bekommen hat, dürfte sich diese Fragen womöglich stellen, bevor er sich auf den Weg macht. Und was gilt eigentlich, wenn ich mich schneller als gedacht wieder fit fühle – und zurück in den Job will? Hier sind die wichtigsten Antworten.

 

Darf ich bei einer Krankschreibung beispielsweise einen Einkaufsbummel machen?

„Die Arbeitsunfähigkeit bedeutet nur, dass man seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann – und nicht, dass man nicht mehr am Leben teilnehmen darf“, erklärt Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung beim DGB Rechtsschutz.

 

Während einer Krankschreibung sind Beschäftigte nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Genesung behindert. Wenn man also einkaufen oder ins Theater geht, bedeutet das noch lange nicht, dass man wieder arbeiten kann. „Es ist daher auch egal, wenn man dabei gesehen wird“, so Menssen.

 

Darf ich trotz Krankschreibung zu meiner weiter entfernt lebenden Familie reisen?

Hier gilt es, genau abzuwägen. „Womöglich ist eine erkrankte Person bei der Familie, zu der sie reist, besser betreut als Zuhause“, sagt der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Künzel.

 

Es hängt aber auch von der Art der Erkrankung ab. „Wenn ich wegen einer schweren Allergie auf Stoffe arbeitsunfähig bin, mit denen ich am Arbeitsplatz in Berührung komme, ist kein Grund ersichtlich, warum ich meine Familie nicht besuchen sollte“, so Menssen.

 

Und kann ich in den Urlaub fahren?

Auch hier kommt es auf die Art der Erkrankung an. Rechtlich gesehen schließen sich Urlaub und Arbeitsunfähigkeit zwar aus, weil während der Arbeitsunfähigkeit der Urlaubsanspruch nicht verbraucht wird. Das bedeutet aber nicht, dass man in jedem Fall eine gebuchte Reise absagen muss. „Therapeutisch gesehen kann sogar ein Aufenthalt etwa an der Küste möglicherweise sehr sinnvoll sein, wenn man beispielsweise an einer Haut- oder Atemwegserkrankung leidet“, erläutert Künzel.

 

Menssen empfiehlt allerdings, sich vor einer solchen Reise eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Und den Arbeitgeber zu informieren, um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen. Besteht die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen und bezieht man Krankengeld, sollte man die Zustimmung der Krankenkasse einholen. „Ansonsten kann der Krankengeldbezug zum Ruhen kommen“, warnt Menssen.

 

Darf der Arbeitgeber mich während einer Krankschreibung anrufen?

„Krank ist krank – erreichbar sein muss man dann im Prinzip nicht“, sagt Künzel. Allerdings ist es dem Arbeitgeber auch nicht verboten, erkrankte Beschäftigte zu kontaktieren. Letztendlich kann man selbst entscheiden, ob man etwa ans Handy geht oder auf die E-Mail der Chefin reagiert.

 

Unter dem Strich gilt es aber auch, die Interessen abzuwägen. Meldet sich ein Arbeitgeber etwa, um Schaden abzuwenden und will beispielsweise ein wichtiges Passwort erfahren, sollte der Beschäftigte es auch nennen, wenn er dazu gesundheitlich in der Lage ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Arbeitsabläufe in einem Betrieb behindert werden und dem Unternehmen womöglich ein Schaden droht.

 

Was, wenn ich schneller als gedacht wieder gesund bin?

„Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot“, sagt Markus Künzel. Vielmehr handelt es sich um die Feststellung eines Arztes oder einer Ärztin, dass ein Beschäftigter krank und vorübergehend arbeitsunfähig ist. „Arbeitnehmer dürfen aber letztendlich selbst entscheiden, ob sie sich wieder gesund fühlen und deshalb ihrer Arbeit nachgehen können oder nicht.“

 

Der Arbeitsrechtler nennt ein Beispiel: Eine Frau ist für fünf Tage krankgeschrieben. Nach drei Tagen fühlt sie sich fit genug, wieder ihre Arbeit aufzunehmen. Will sie das tun, muss sie ihre Rückkehr im Vorfeld mit ihrem Arbeitgeber abklären.

 

Schließlich hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten. „Deshalb ist er für die Dauer der Krankschreibung nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung anzunehmen“, erklärt Tjark Menssen. Haben Beschäftigte etwa eine schwere Erkältung, ist es schließlich nicht unbedingt im Interesse des Arbeitgebers oder der Belegschaft, wenn sie vorzeitig wieder am Arbeitsplatz erscheinen.

 

Übrigens: Arbeitgeber können Beschäftigte, die trotz Krankschreibung und nach vorheriger Absprache zur Arbeit kommen, auch wieder nach Hause schicken, wenn sich herausstellt, dass sie den Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind.

 

Ist man unfallversichert, wenn man trotz Krankschreibung arbeitet?

Grundsätzlich ja. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Etwa wenn ein Beschäftigter, der eigentlich krankgeschrieben ist, einen Schwächeanfall erleidet, der im Zusammenhang mit der Diagnose steht, wegen der er krankgeschrieben ist. „In solchen Fällen, die aber eher selten sind, kann der Unfallschutz in Frage stehen, wenn der Schwächeanfall nicht jedenfalls auch durch betriebliche Umstände beeinflusst oder herbeigeführt wurde“, so Künzel.

 

Gesundheit ist nicht alles, aber ohne Gesundheit ist alles nichts!

 

Volkskrankheiten nagen an unserer Lebenserwartung. „Seit 2012 stagniert der Anstieg des durchschnittlichen Lebensalters in Deutschland“, sagt Professor Dr. Axel Haverich, Vorsitzender der Wissenschaftlichen Sozietät zu Hannover e.V.. Diese Entwicklung habe sich schon vor der Corona-Pandemie abgezeichnet. Sein Appell: Die Prävention müsse dringend verbessert werden, damit Menschen länger und gesünder arbeiten und letztlich auch länger leben können. Die Veranstaltung der Wissenschaftlichen Sozietät und der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover in Laatzen trug den Titel „Warum wir nicht älter werden“ und wurde von zahlreichen Gästen aus Politik, Wirtschaft und Sozialversicherung verfolgt.

 

Bis 2012 sei die Lebenserwartung kontinuierlich gestiegen – „auf über 83 Jahre bei Frauen und 78 Jahre bei Männern“, berichtet Haverich, ein renommierter Herzchirurg und Transplantationsmediziner. „In den 30 vorangegangenen Jahren haben beide Geschlechter je zehn Jahre gewonnen. Damit nehmen wir im europäischen Vergleich Platz 16 bei den Frauen und Platz 15 bei den Männern ein, obwohl unsere Ausgaben für die medizinische Versorgung gestiegen sind“, erklärt Haverich.

 

Versicherte benötigen Angebote zur Prävention und Rehabilitation

Einen ähnlichen Trend beschreibt Jan Miede. „Die Menschen bleiben länger im Erwerbsleben – und werden hier älter“, sagt der Geschäftsführer der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover. Auch habe die durchschnittliche Bezugsdauer von Altersrenten zwischen 1982 und 2012 zugenommen: „Frauen haben 7,8 Jahre länger eine Rente erhalten, Männer 5,9 Jahre.“ Inzwischen steige die Dauer nur noch wenig an, was auch daran liege, dass die Menschen heute später in Rente gingen.

 

Damit sie bis dahin gesund im Job bleiben können, benötigten die Versicherten Angebote zur Prävention und Rehabilitation „möglichst frühzeitig, umfassend und nahtlos“, fügt Miede an. Schon heute könnten sie den Ü45-Check und das Trainingsprogramm RV Fit der Rentenversicherung nutzen, um den Alltag und das Berufsleben besser zu meistern. Daneben erprobe man innovative Ansätze, um das Risiko einer Erwerbsminderung für verschiedene Altersgruppen und Branchen vorauszuberechnen und mit proaktiven Angeboten frühzeitig gegenzusteuern.

 

Anteil von Kindern mit Übergewicht während der Pandemie deutlich gestiegen

 

Jüngste Ergebnisse zum Gesundheitszustand von Kindern stellte Dr. Andrea Wünsch vor. Bei Schuleingangsuntersuchungen sei festgestellt worden, dass der Anteil von Kindern mit Übergewicht in der Corona-Pandemie deutlich gestiegen sei, so die Leiterin des Teams Sozialpädiatrie und Jugendmedizin bei der Region Hannover. Auch Sprachauffälligkeiten hätten zugenommen. Mit Projekten für gesunde Ernährung und vermehrter Sprachförderung werde nun gegengesteuert. „Alles, was wir für ein möglichst gesundes Aufwachsen unserer Kinder tun, hilft auch uns allen“, sagte Wünsch.

 

Daneben berichtete Professor Dr. Siegfried Geyer von der Medizinischen Soziologie der Medizinischen Hochschule Hannover über eine Studie, die die Entwicklung von Volkskrankheiten und ihre Verschiebung in andere Lebensalter umfasst: „Während Herz-Kreislauf-Erkrankungen in den letzten Jahren seltener auftreten, nimmt der Typ-2-Diabetes zu. In der beruflich aktiven Lebensphase beobachten wir die beunruhigende Entwicklung, dass sich die Erkrankungsraten mit der Zeit erhöhen“, sagt der Soziologe.

 

Analysen scheitern bisher an Datenbeschränkungen

 

Welche Konsequenzen diese Entwicklungen für das Sozialversicherungssystem haben können, zeigt Professor Dr. Stephan Thomsen vom Institut für Wirtschaftspolitik an der Leibnitz-Universität Hannover auf. Nach seiner Auffassung spiegele die Lebenserwartung Veränderungen im Verhalten und in der sozioökonomischen Struktur der Gesellschaft wider, die analysiert werden müssten. Das scheitere aber bislang an Datenbeschränkungen. „Das geplante Forschungsdatengesetz könnte diese Hürden verringern, um die Ursachen einer stagnierenden Lebenserwartung zu bestimmen“, ist er überzeugt.

 

Die wissenschaftliche Sozietät zu Hannover ist ein interdisziplinärer Zusammenschluss von Akademikern der Leibniz Universität, der Medizinischen Hochschule, der Tierärztlichen Hochschule und der Hochschule für Musik, Theater und Medien in Hannover. Sie will auf die stagnierende Lebenserwartung aufmerksam machen und möchte Studien zur Analyse von Ursachen initiieren. Darauf aufbauend sollen vorhandene Daten genutzt werden, um Prognose-Indizes zu entwickeln, möglichst individuell auf das Lebensalter und bereits bestehende Erkrankungen bezogen. Nach heutiger Einschätzung müssten präventive Maßnahmen für Menschen aller Altersgruppen, einschließlich Kindern ab dem Vorschulalter, aber auch für Versicherte im Erwerbsleben weiter verbessert werden, mahnt Professor Haverich.

 

Elektronische Antragsverfahren

 

Antrag auf A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Tätigkeit

 

Gelten für eine grenzüberschreitende Tätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften der Sozialversicherung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiter, hat der Arbeitgeber nach § 106 SGB IV die Ausstellung einer sog. A1-Bescheinigung bei der hierfür zuständigen Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer elektronischen Ausfüllhilfe zu beantragen. Das elektronische Verfahren gilt für:

  • Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 883/2004),
  • Personen, die ihre Beschäftigung gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausüben (Artikel 11 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • beschäftigte Mitglieder des Flug- und Kabinenpersonals mit Heimatbasis in Deutschland (Artikel 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • entsendete Personen (Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004),
  • gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigte Personen (Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) Ziffer i) VO (EG) Nr. 883/2004).

 

Die Ausstellung einer A1-Bescheinigung ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen, bei der der Beschäftigte versichert ist. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung besteht. Ist der Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert und nicht aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Rentenversicherung zu beantragen. Sofern der Beschäftigte nicht gesetzlich krankenversichert und aufgrund der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit ist, ist die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu beantragen.

Die zuständige Stelle hat den Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Nach Feststellung, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber, der diese Bescheinigung seinem Beschäftigten zugänglich machen muss. Sie ist vom Beschäftigten mitzuführen und für die Träger der anderen Mitgliedsstaaten rechtsverbindlich. Soweit eine A1-Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, wird dies dem Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübermittlung bekannt gegeben. Soweit die Deutsche Rentenversicherung für die Bearbeitung des A1-Antrages zuständig ist und diesen nicht sofort erledigen kann, übermittelt sie dem Antragsteller elektronisch eine Zusatzinformation mit Angaben zum zuständigen Rentenversicherungsträger.

Den Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung (Artikel 16 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004) kann der Arbeitgeber ebenfalls elektronisch stellen. Der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist an den GKV-Spitzenverband, DVKA zu übermitteln. Sowohl der Antrag als auch das Ergebnis werden durch elektronische Datenübertragung übermittelt.

Die Einzelheiten des Verfahrens hat die Sozialversicherung in den „Gemeinsamen Grundsätzen für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach § 106 SGB IV“ festgelegt und in einer Verfahrensbeschreibung näher erläutert.

Weitere Informationen sind auf der Internetseite der DSRV erhältlich.

Antrag auf Kurzarbeitergeld (KEA)

 

Mit dem Antragsverfahren KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) können Arbeitgeber nach § 108 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 323 Abs. 2 SGB III Anträge auf bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.

Soweit das genutzte Entgeltabrechnungsprogramm diese Funktionalität anbietet, besteht die Möglichkeit, über dieses Verfahren Anträge auf Kurzarbeitergeld, Saisonkurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld und Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergänzende Leistungen nach § 102 SGB III zu beantragen.

Die Meldungen sind durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels elektronischer Ausfüllhilfen zu erstatten.

Der Antrag beinhaltet die Stammdaten (Betriebsnummer, Kug-Nummer, Arbeitsausfallnummer), Leistungsantragsdaten sowie die Abrechnungsliste und eine gegebenenfalls notwendige Liste über Personalveränderungen. Die Antragstellung erfolgt rückwirkend für vergangene Abrechnungsmonate. Die zeitgleiche Übermittlung mehrerer Abrechnungsmonate ist möglich. Fehlerhafte Anträge sind mit der nächsten Entgeltabrechnung zu korrigieren und neu einzureichen.

Die Einzelheiten zum Verfahren wurden in den „Grundsätzen KEA“ festgelegt. Weitere Informationen zum Verfahren sind auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erhältlich.

 

Antrag auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG-Verfahren)

 

Die im Zusammenhang mit einer Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit (U1) oder Mutterschaft (U2) entstandenen Aufwendungen werden dem Arbeitgeber unter den im AAG geregelten Voraussetzungen erstattet.

Die Erstattung erfolgt auf Antrag. Dieser ist durch den Arbeitgeber unter Angabe der für die Berechnung des Erstattungsbetrages notwendigen Daten, der Betriebsnummer, der Versicherungsnummer sowie des Abgabegrundes ausschließlich durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels elektronischer Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse zu übermitteln. Als Abgabegründe kommen der Antrag bei Arbeitsunfähigkeit, bei Beschäftigungsverbot oder bei Mutterschaft in Betracht. Zusätzlich gibt der Arbeitgeber an, ob die Erstattung in Form einer Überweisung, einer Verrechnung oder einer Gutschrift auf dem Beitragskonto erfolgen soll.

Anträge auf Erstattungen nach dem AAG sind zu stornieren, wenn sie nicht abzugeben waren, bei einer unzuständigen Krankenkasse erstattet wurden oder inhaltlich falsche Angaben enthalten.

Nach durchgeführter Prüfung erfolgt von der Krankenkasse eine maschinelle Rückmeldung, ob dem Antrag im vollen Umfang entsprochen wurde oder vollständig nicht entsprochen werden kann. Stellt die Krankenkasse eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers fest, meldet sie diese Abweichung und die Gründe hierfür unverzüglich dem Arbeitgeber.

Die Einzelheiten des Verfahrens wurden vom GKV-Spitzenverband in den „Grundsätzen für das Antragsverfahren auf Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)“ festgelegt und in einer Verfahrensbeschreibung näher erläutert.

 

Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt eine Krankenkasse, dass der Arbeitgeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kasse nachkommt. Sie wird insbesondere bei Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen, der Arbeitnehmerüberlassung sowie als Nachweis für die Haftungsfreistellung im Zusammenhang mit der sog. Generalunternehmerhaftung im Baugewerbe benötigt.

Arbeitgeber, insbesondere Nachunternehmer oder die beauftragten Verleiher nach § 28e Abs. 3f Satz 1 SGB IV, haben die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 108b Satz 1 und 2 SGB IV elektronisch bei den betroffenen Einzugsstellen mit einem einheitlichen Datensatz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer Ausfüllhilfe zu beantragen. Die Einzugsstellen melden die Bescheinigung unverzüglich elektronisch zurück.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kann einmalig oder im Abonnentenmodell angefordert werden. Bei Wahl des Abonnentenmodells entscheidet der Arbeitgeber, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen automatisiert ohne erneuten Antrag in einem bestimmten regelmäßigen Abstand (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) ausgestellt werden sollen.

Das durch die Einzugsstellen elektronisch zurückgemeldete Ergebnis der Prüfung enthält entweder die Unbedenklichkeitsbescheinigung in der Form eines PDF-Dokuments oder eine Ablehnung. Die Bescheinigung enthält die Bestätigung über die ordnungsgemäße Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen als qualifizierte oder einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Zahl der Beschäftigten, für die zum Zeitpunkt der Ausstellung Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen an die Einzugsstelle gezahlt werden.

Die Bescheinigung wird zusätzlich in englischer Sprache oder zweisprachig (deutsch/englisch) ausgestellt, wenn es entsprechend beantragt wurde.

Die Einzelheiten des Verfahrens wurden vom GKV-Spitzenverband in den „Grundsätzen zur elektronischen Beantragung und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Einzugsstellen nach § 108b SGB IV“ festgelegt.

 

(Wieder-) Eingliederungsversuch für erwerbsgeminderte Versicherte

 

Der Gesetzgeber hat im neuen § 43 Abs. 7 SGB VI eine zuvor bereits modellhaft erprobte Praxis im Gesetz explizit geregelt:

 

Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente. Seit dem Jahr 2001 sind Renten wegen Erwerbsminderung in der Regel befristet zu leisten. Die Befristung soll den Grundsatz „Reha vor Rente“ stärken. Mit einer wiederholten Überprüfung, ob die der Rentenzahlung zugrunde liegende Minderung der Erwerbsfähigkeit noch besteht, verband sich die Hoffnung, eine größere Zahl von Erwerbsgeminderten wieder in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Die Erfahrungen zeigen aber, dass sich die (Wieder-) Eingliederung des betroffenen Personenkreises in den allgemeinen Arbeitsmarkt schwieriger gestaltet als erwartet. Als ein Hinderungsgrund kommt in Betracht, dass Versicherte nicht riskieren wollen, ihren Rentenanspruch zu verlieren, wenn sie versuchen, eine über das für den Rentenbezug maßgebliche Leistungsvermögen hinausgehende Beschäftigung aufzunehmen.

 

Der neue Absatz 7 des § 43 SGB VI stellt sicher, dass erwerbsgeminderte Versicherte ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erproben können, ohne dass hierdurch der

bisherige Rentenanspruch gefährdet wird. Diese Regelung des Eingliederungsversuchs schafft Rechts- und Planungssicherheit für die Betroffenen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen

oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit ausweiten. Sie kann damit einen Beitrag dazu leisten, den Weg vom Bezug einer Erwerbsminderungsrente in eine Beschäftigung zu erleichtern, dringend benötigte Fach- und Arbeitskräfte zu sichern und den Betroffenen die Teilhabe am Arbeitsleben und die Erzielung von Erwerbseinkommen zu ermöglichen. Formell beantragt werden muss ein solcher Eingliederungsversuch nicht. Ausreichend ist eine Mitteilung der Betroffenen an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger über Arbeitszeit, Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst. War der Eingliederungsversuch erfolgreich und wird dauerhaft eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, muss die während des Zeitraums des Eingliederungsversuchs gezahlte Rente nicht zurückgezahlt werden. Die Regelungen aus § 96a SGB VI (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst) finden auch während des Eingliederungsversuchs Anwendung.

 

War der Eingliederungsversuch erfolgreich und es wird dauerhaft eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt, ist für die Zukunft darüber zu entscheiden, ob die der Erwerbsminderungsrente zugrunde liegende Leistungseinschränkung und damit der Rentenanspruch weiterhin vorliegt.