Deutsche Rentenversicherung

Auf den Punkt gebracht: Meldungen

Stand 16.12.2024 Auflage 2025

Meldungen – so machen Sie es richtig

Die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherungsträger, die Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit benötigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Arbeitgebern Informationen über die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Deshalb müssen alle Arbeitgeber für die bei ihnen Beschäftigten Meldungen erstatten. Die Daten dieser Meldungen dienen auch dazu, die Ansprüche der Beschäftigten auf Leistungen gegenüber den zuständigen Versicherungsträgern sicherzustellen.

Grundlage für das Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind die §§ 28a bis 28c SGB IV, die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung DEÜV) sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

Wichtige Begriffe sind im laufenden Text mit blauer Schrift gekennzeichnet. Sie werden zum Teil am Rand mit dem gleichen oder einem ähnlichen Begriff wiederholt. In der Broschüre „Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A – Z“ finden sich die herausgestellten Begriffe in lexikalischer Abfolge wieder – ergänzt um prüfrelevante Hinweise.

Hinweis:

Am 17. Januar 2025 haben wir eine neue Fassung eingestellt. Auf der Seite 118 wurde die Höhe der Umlage U2 - Mutterschaftsumlage - von 0,24 auf 0,22 Prozent für das Jahr 2025 korrigiert. Bitte laden Sie die Broschüre erneut herunter! Danke!

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