Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025
Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember ändert sich nun unter anderem das Auszahlungsverfahren. Die wichtigsten Fakten dazu im Überblick.
                     
                     
Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten - Anspruch und Berechnung
Die Bundesregierung hatte mit dem Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz finanzielle Verbesserungen für Menschen eingeführt, die schon länger eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt deshalb seit Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag an rund drei Millionen Rentner und Rentnerinnen. Da die Umsetzung des Gesetzes in einem zweistufigen Verfahren erfolgte, wird der Zuschlag ab Dezember 2025 nicht mehr separat überwiesen und auch das Berechnungsverfahren wird angepasst.
Muss ich einen Antrag stellen, um ab Dezember 2025 weiterhin den Zuschlag zu erhalten?
Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung erfolgt ebenfalls automatisch.
Wird der Zuschlag ab Dezember 2025 weiterhin separat überwiesen?
Nein. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert. Der Zuschlag wird damit als ein Bestandteil Ihrer Rente ausgezahlt. Grund für die unterschiedliche Auszahlung ist ein zweistufiges Verfahren bei der technischen Umsetzung.
Kann sich eine Nachzahlung ergeben?
Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr auf der Basis des Rentenbetrags errechnet, sondern auf der Basis der persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente zugrunde liegen. Über diesen Betrag erhalten die Berechtigten einen Rentenbescheid.
Die Rentenversicherung vergleicht dann die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des gesondert ausgezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, könnte ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen. Die Rentenversicherung prüft das automatisch. Ein Antrag ist nicht notwendig. Ergibt sich tatsächlich eine Nachzahlung, dürfte diese meist nur im Cent-Bereich liegen.
Weitere wichtige Fragen und Antworten zum Thema
- Wie berechnet sich der Zuschlag ab Dezember 2025?
- Muss ich Geld zurückzahlen, wenn mein Zuschlag bislang höher war?
- Wird der Zuschlag als Einkommen bei meiner Witwen- oder Witwerrente angerechnet?
Wir haben für Sie die häufigsten Fragen und Antworten in unserem FAQ-Bereich zusammengestellt.
Infografik zum Thema
  
     
  
Die wichtigsten Informationen zum Zuschlag selbst und den Änderungen ab Dezember 2025 haben wir für Sie in einer Infografik zum Herunterladen zusammengestellt.
Unser Faktencheck
Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass es ab Dezember 2025 zu massiven Kürzungen bei den Witwenrenten käme. Schuld daran sei der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Diese Meldungen sind ungenau und irreführend!
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