Wenn Sie eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente bekommen, können Sie nur in bestimmten Fällen über die Deutsche Rentenversicherung eine Reha beantragen. Dazu gehört die onkologische Reha nach einer Krebserkrankung sowie die Kinder-Reha, wenn das Kind in Ihrem Haushalt lebt. Für alle anderen Reha-Leistungen - wie zum Beispiel eine Reha nach der Implantation eines künstlichen Gelenks, nach einer Bypass-Operation am Herzen oder in anderen Fällen - ist in der Regel Ihre Krankenversicherung oder ein anderer Sozialversicherungsträger zuständig.
Onkologische Reha
Onkologische Reha-Leistungen können Sie auch dann von uns bekommen, wenn Sie bereits eine Rente beziehen (zum Beispiel eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente).
Ehe- oder Lebenspartner von Versicherten und von Rentenbeziehern sowie Hinterbliebene können ebenfalls diese Rehabilitationsart erhalten, wenn sie selbst noch keinen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben oder die oben genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllen. Auch für Kinder ist eine onkologische Rehabilitation bis zum vollendeten 18. Lebensjahr möglich. Das gilt für erkrankte Kinder von Versicherten oder Rentnern genauso wie für in den Haushalt aufgenommene Stief- oder Pflegekinder sowie für Enkel oder Geschwister von Versicherten oder Rentnern, wenn sie in deren Haushalt aufgenommen sind oder vorwiegend von ihnen unterhalten werden. Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001. Absolvieren Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst, können sie bis zum vollendeten 27. Lebensjahr eine onkologische Rehabilitation erhalten. Das Gleiche gilt, wenn Kinder wegen einer Behinderung nicht selbst für sich sorgen können. Halten sich Versicherte und Rentner gewöhnlich im Ausland auf, erhalten sie die Rehabilitation nur dann, wenn sie für den Kalendermonat, in dem sie ihren Antrag stellen, Pflichtbeiträge gezahlt haben – oder nur deshalb nicht gezahlt haben, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren. Für Angehörige kommt es nicht auf ihren eigenen Aufenthalt an, sondern auf den des Versicherten oder Rentners, aus dessen Versicherung die Rehabilitation erbracht werden soll.
Reha für Kinder und Jugendliche
Eine Reha für Kinder oder Jugendliche, die in Ihrem Haushalt leben oder überwiegend von Ihnen finanziell unterhalten werden, können Sie auch als Rentnerin oder Rentner über uns beantragen.
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