Alterssicherungskommission: Was die Vorschläge für Ihre Rente bedeuten würden

Die Kommission aus Rentenexperten und Politikern hat ihre Vorschläge für eine Rentenreform vorgelegt. Diese konkreten Änderungen schlägt sie vor.

Stand: August 2026

Die Kommission aus Rentenexperten und Politikern hat ihre Vorschläge für eine Rentenreform vorgelegt. Union und SPD hatten sich in einem Koalitionsausschuss darauf geeinigt, die Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen. Welche Änderungen die Kommission konkret vorschlägt und was das für Versicherte sowie Rentnerinnen und Rentner bedeutet.

Die Vorschläge der, von der Bundesregierung eingesetzten, Alterssicherungskommission für eine Rentenreform liegen auf dem Tisch. Die Koalition hatte sich zuletzt bekannt, die Empfehlungen vollständig umzusetzen. 33 Maßnahmen schlägt das Gremium aus Expertinnen und Experten vor, um die gesetzliche Rente und die Alterssicherung als Ganzes in Deutschland mit Blick auf die demografischen Herausforderungen zukunftsfest aufzustellen.

Doch Achtung: Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission haben keinen Gesetzescharakter. Solange kein entsprechendes Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht. Wie die Regeln im Detail ausgestaltet werden, wird im politischen Prozess ausgehandelt.

Was müssen Rentnerinnen und Rentner mit Blick auf die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beachten?

Wichtig für künftige Rentnerinnen und Rentner: Bisher handelt es sich bei den Vorschlägen nicht um geltendes Recht, sondern lediglich um Empfehlungen. Bis entsprechende Gesetze verabschiedet sind, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht. Wann möglicherweise neue Regelungen gelten, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar.

Sollte ich sicherheitshalber jetzt schon meinen Rentenantrag stellen?

Maßgeblich für jeden Rentner und jede Rentnerin sind die Regeln, die zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gelten. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, sich eine vermeintlich günstigere aktuelle Rechtslage für die Zukunft zu sichern, indem vorzeitig ein Rentenantrag gestellt wird. Ebenso wenig können heute schon Leistungen beantragt werden, die noch nicht gesetzlich geregelt sind.

Grundsätzlich können Renten maximal ein Jahr vor Rentenbeginn beantragt werden.

Ab wann gelten die Vorschläge der Alterssicherungskommission?

Die Deutsche Rentenversicherung kann aktuell keine Auskunft darüber geben, bis wann, ob und in welchem Umfang die Empfehlungen der Alterssicherungskommission in künftige Gesetzesvorhaben einfließen oder in geltendes Recht umgesetzt werden.

Welche Maßnahmen schlägt die Alterssicherungskommission vor?

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission sind sehr umfangreich. Sie reichen von der Einführung eines kapitalgedeckten Elements in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Kopplung des Renteneintrittsalters an die Entwicklung der Lebenserwartung. Die wichtigen Punkte für Versicherte und Rentenbeziehende fassen wir hier zusammen:

Rentenalter an Lebenserwartung koppeln

Ab 2031 soll sich laut der Empfehlung der Alterssicherungskommission das reguläre Renteneintrittsalter an der Entwicklung der Lebenserwartung orientieren. Und zwar im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufgeteilt. Sollte die Lebenserwartung beispielsweise um ein Jahr steigen, würden davon acht Monate auf ein längeres Erwerbsleben entfallen, vier Monate auf einen längeren Rentenbezug. Steigt die Lebenserwartung nicht weiter, bleibt auch das Renteneintrittsalter konstant. Die Entwicklung soll regelmäßig überprüft werden.

Entwickelt sich die Lebenserwartung bis 2041 so, wie es das Statistische Bundesamt derzeit annimmt, würde die Regelaltersgrenze in einem Zeitraum von zehn Jahren schrittweise um ein halbes Jahr von 67 Jahren auf 67,5 Jahre weiter ansteigen.

Derzeit steigt das Regelrenteneintrittsalter noch bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Diese Grenze gilt erstmals für den Geburtsjahrgang 1964.

Früher in Rente nur noch mit Abschlägen

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll abgeschafft werden, schlägt die Alterssicherungskommission vor. Bislang dürfen Versicherte nach 45 Beitragsjahren ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen. Der Rentenbeginn ist in dem Fall derzeit zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter möglich. Künftig sollen Versicherte eine vorgezogene Altersrente nur noch mit Abschlägen beziehen können.

Anhebung der Altersgrenze für langjährig Versicherte

Schon heute gibt es die Möglichkeit, mit Abschlägen früher in Rente zu gehen. Möglich ist das mit der Altersrente für langjährig Versicherte. Dafür müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen und das Mindesteintrittsalter von 63 Jahren erreicht sein.

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Später soll die Grenze parallel zum regulären Renteneintrittsalter weiter ansteigen. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.

Regelmäßige Überprüfung bei der Berechnung neutraler Zu- bzw. Abschläge

Bei einer Rente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren werden Abschläge fällig. Sie sollen die finanziellen Auswirkungen für die Versichertengemeinschaft, die sich aus dem vorgezogenen Rentenbeginn und der somit längeren Bezugsdauer ergibt, ausgleichen. Derzeit liegen die Abschläge bei 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges. Die Kommission schlägt vor, diese Abschläge in ihrer Höhe regelmäßig zu überprüfen. Gleiches gilt für die Zuschläge, die gutgeschrieben werden, falls Versicherte ihren Rentenbeginn aufschieben.

Der Grund: Für die Berechnung dieser Zu- bzw. Abschläge spielen Aspekte, wie beispielsweise Veränderungen der Lebenserwartung, der gesetzlichen Altersgrenzen für den Rentenbeginn oder des tatsächlichen Renteneintrittsverhaltens eine Rolle. Sie sind Parameter, die die Abschlagsberechnung beeinflussen können.

Härtefallregelung für rentennahe Versicherte mit gesundheitlichen Problemen

Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen kurz vor dem regulären Rentenbeginn nicht mehr erwerbstätig sein können, sollen nach dem Willen der Kommission einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten.

Der Vorschlag der Alterssicherungskommission: Um mögliche soziale Härten abzumildern, könnte für rentennahe Jahrgänge bei der Prüfung einer Erwerbsminderung in den letzten Jahren vor dem Renteneintrittsalter auch eine berufliche Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung mit Berücksichtigung finden. Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nachweislich nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, soll ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn möglich sein und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen. Voraussetzung dafür wären 35 Versicherungsjahre. Auf Neu- und Anpassungsqualifizierungen soll in dieser Altersgruppe verzichtet werden.

Die Kommission schlägt außerdem vor, Präventionsmaßnahmen zu verbessern, damit Menschen länger am Erwerbsleben teilnehmen können. Das Prinzip „Prävention vor Reha“ soll weiter gestärkt werden. Eine weitere Empfehlung ist, Menschen in Erwerbsminderungsrente bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stärker zu unterstützen.

Wieder in Kraft treten des Nachhaltigkeitsfaktors

In der Rentenformel, die für die Berechnung der jährlichen Rentenanpassung genutzt wird, findet sich ein sogenannter Nachhaltigkeitsfaktor. Er sorgt dafür, dass die Rente etwas weniger stark steigt als die Löhne, wenn die Zahl der Rentner schneller wächst als die der Beitragszahlenden. Das soll die Last der gesellschaftlichen Alterung für die Beitragszahlenden mindern und zu einem geringen Teil von den Rentnerinnen und Rentnern mitgetragen werden.

Dieser Nachhaltigkeitsfaktor ist durch aktuell geltende Gesetze (Festschreibung des Rentenniveaus auf 48 Prozent bis 2031) ausgesetzt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Faktor nach 2031 wieder in Kraft zu setzen und sogar geringfügig zu verstärken. Wichtig ist: Die Rentenhöhe würde sich auch künftig an der Lohnentwicklung orientieren, der Anstieg würde durch den Nachhaltigkeitsfaktor lediglich gedämpft, wenn die Anzahl der Leistungsbeziehenden schneller steigt als die der Beitragszahlenden. Eine Schutzklausel garantiert auch weiterhin, dass Renten nicht gekürzt werden können.

Zusammenspiel mit anderen Sozialleistungen reformieren

Wer jahrelang Rentenbeiträge gezahlt hat, soll künftig auch bei niedrigen Ansprüchen ein höheres verfügbares Einkommen haben als Menschen, die nicht oder nur wenige Beiträge geleistet haben. Dafür sollen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge für die Rente gelten, die nicht angerechnet werden.

Derzeit ist es so, dass auf die Grundsicherung im Alter bei der Berechnung des Hilfeanspruchs die gesetzliche Rente als Einkommen angerechnet wird. Das führt dazu, dass viele Personen trotz einer langjährigen Berufstätigkeit im Alter nicht mehr Geld zur Verfügung haben, als wenn sie nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen wären.

Die Kommission schlägt darüber hinaus vor, eine mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 bereits ausgesetzte Regelung für langzeitarbeitslose Menschen, abzuschaffen. Bislang kann das Jobcenter diese verpflichten vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen.

Neue kapitalgedeckte Rente

Die umlagefinanzierte gesetzliche Rente soll durch einen verpflichtenden kapitalgedeckten Baustein ergänzt werden. Das bedeutet, dass ein kleiner Teil der Beiträge künftig am Kapitalmarkt angelegt wird. Das Umlagesystem bleibt auch künftig das Kernelement der gesetzlichen Rente. Das Vorbild dafür ist Schweden, bei dem die staatliche Rente bereits auf eine Mischung aus Umlageverfahren und Kapitaldeckung setzt. Konkret werden in Schweden 2,5 Prozent der staatlichen Rentenbeiträge auf dem Aktienmarkt investiert, wobei man dafür entweder einen der zertifizierten Fonds nutzen kann oder den schwedischen Staatsfond.

Wie genau diese neue Kapitalrente in Deutschland im Detail aussehen wird, muss noch ausgestaltet werden. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass ein zusätzlicher Beitragssatz von 2 Prozent in die kapitalgedeckte gesetzliche Rente fließen soll, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Hälfte teilen. Ziel ist es, mit den erzielten Gewinnen die umlagefinanzierte Rente zu ergänzen und das Rentenniveau längerfristig spürbar ansteigen zu lassen.

Die Einführung des zusätzlichen Beitrags soll, so der Vorschlag der Kommission, schrittweise in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen erfolgen, möglichst schon ab 2028.

Versicherte sollen die Angebote von zertifizierten Anbietern auswählen können. Alternativ könnte das Geld in einen öffentlichen Fonds mit geringen Verwaltungskosten fließen. Das Geld aus der kapitalgedeckten Rente soll, genauso wie die umlagefinanzierte Rente, lebenslang ausgezahlt werden.

Für Rentnerinnen und Rentner, die kurz vor der Rente stehen, ist die Anlagedauer dieses neuen Elements zu kurz, um die Rente spürbar zu erhöhen. Ein steuerfinanzierter Zuschlag soll deshalb bei ihnen dafür sorgen, dass das Rentenniveau bei Renteneintritt für sie mindestens die heutigen 48 Prozent beträgt. Diese Übergangsphase soll ab 2032 bis Mitte der 2040er Jahre gelten, bis die neue Kapitalrente ausreicht, um das Rentenniveau zu stabilisieren.

Selbstständige und Abgeordnete in die Rentenversicherung

Für die Alterssicherungskommission wäre eine Erwerbstätigenversicherung das Idealbild der Altersvorsorge. Also eine Rentenversicherung, in die alle Erwerbstätigen einzahlen, auch Beamte und Selbstständige, die bislang nicht dazu verpflichtet sind. Allerdings ist diese Reform in den Augen der Kommission mit erheblichen Hürden verbunden.

Deshalb schlägt sie vor, in einem ersten Schritt Selbstständige mit einzubeziehen. Es sollen alle versicherungspflichtig werden, die ab einem Stichtag ihre Tätigkeit neu aufnehmen und keine obligatorische Absicherung zum Beispiel über ein Versorgungswerk haben. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Wer bereits selbstständig ist, soll aber das Recht haben, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Außerdem sehen die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vor, das Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden könnten, genauso wie Vorstände von Aktiengesellschaften.

Beamte langfristig einbinden

Beamte sollen zwar vorerst nicht in den Versichertenkreis der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden. Die Alterssicherungskommission schlägt aber vor, die Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsgleich auch auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Das beträfe zum Beispiel Änderungen bei der Regelaltersgrenze oder bei Rentenanpassungen. Letzteres hätte dann auch Auswirkungen auf den Höchstsatz des Ruhegehalts, der für Beamtenpensionen maßgeblich ist.

Außerdem sollen deutlich weniger Menschen verbeamtet werden, indem vor allem Personen mit hoheitlichen Aufgaben den Beamtenstatus erhalten. Bund und Länder sollen zusätzlich dazu verpflichtet werden, ausreichende Rücklagen für die Pensionszahlungen ihrer Bediensteten anzusammeln.

Minijobs verlieren Sonderstatus bei der Sozialversicherungspflicht

Minijobber können sich bisher von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies soll künftig nicht mehr möglich sein. Zusätzlich schlägt die Kommission vor, generell den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs vollständig abzuschaffen. Die Sozialabgaben würden dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte bezahlen. Ausnahmen sieht die Kommission in ihrem Bericht lediglich für Schülerinnen und Schüler vor.

Betriebliche Altersvorsorge stärken

Das Alterssicherungsniveau soll, so die Zielsetzung der Kommission, künftig bei 70 Prozent des letzten Nettoeinkommens liegen. Dafür muss unter anderem die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) verbessert werden. Langfristig soll diese nahezu flächendeckend vorhanden sein. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sollen in einem Dialogverfahren Maßnahmen erarbeiten, um dieses Ziel zu erreichen.

Zusätzlich sollen Regelungen verbessert werden, um die Attraktivität der bAV für Arbeitnehmende zu verbessern. Das zielt zum Beispiel auf die Möglichkeit, einen Vertrag von einem Arbeitgeber zum nächsten mitzunehmen. Außerdem soll die Förderung für Geringverdienende verbessert werden.

Mindestalter für Altersteilzeit soll steigen

Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten in Betrieben, die Altersteilzeit-Modelle ermöglichen. Diese Programme sollen eingeschränkt werden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, das Mindestalter für Altersteilzeit von bislang 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und in Zukunft an die Entwicklung des regulären Rentenalters zu koppeln.

Außerdem soll das sogenannte Blockmodell gestrichen werden. Bei dieser Form der Altersteilzeit arbeiten Arbeitnehmer eine gewisse Zeit voll, um die zweite Hälfte der Altersteilzeit gar nicht mehr zu arbeiten. Während der gesamten Zeit erhalten sie ihr halbes Einkommen. Das soll künftig nicht mehr möglich sein. Andere Formen der Altersteilzeit soll es weiterhin geben.

Bundeszuschüsse für nicht beitragsgedeckte Leistungen

Die Kommission empfiehlt Leistungen, die eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllen, perspektivisch vollständig über Bundesmittel zu erstatten. Gemeint sind damit sogenannte nicht beitragsgedeckte Leistungen, also gesamtgesellschaftliche Aufgaben, die der Rentenversicherung von der Politik übertragen wurden. Dazu zählen etwa die Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung, der Grundrentenzuschlag, die Mütterrente oder eine abschlagsfreie vorgezogene Rente. Allerdings decken die Bundeszuschüsse nicht alle dieser Ausgaben ab. Die Kommission schlägt deshalb vor künftig alle Ausgaben, die gesamtgesellschaftlich gewünscht werden und keine Versicherungsleistung sind, komplett aus Steuermitteln zu finanzieren. 

Verwaltungsreform der Deutschen Rentenversicherung

Die Kommission schlägt vor, die Deutsche Rentenversicherung organisatorisch weiterzuentwickeln, um ihre Aufgaben noch effizienter und schneller zu erfüllen. Sie soll gleichzeitig aber in der Fläche präsent und bürgernah bleiben. Die heutige Struktur besteht aus 16 Trägern; davon 14 Regional- und zwei Bundesträgern.