Deutsche Rentenversicherung

Reha und Ausland

Wer im Ausland arbeitet oder wohnt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reha-Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung haben. Erfahren Sie hier mehr über die Voraussetzungen und was Sie dabei beachten müssen.

Immer mehr Menschen halten sich im Laufe Ihres Lebens nicht nur in einem Staat auf. Manche verlassen ihr Geburtsland, um in anderen Ländern zu arbeiten und zu wohnen. Andere werden von ihrem Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit ins Ausland geschickt, um dort bei einer Partner- oder Tochterfirma zu arbeiten. Wieder andere pendeln als „Grenzgänger“ zwischen ihrem Wohnsitz in Deutschland und einem Arbeitsort im Ausland – oder umgekehrt.

Habe ich im Ausland einen Anspruch auf Reha?

Eine Beschäftigung oder ein längerer Aufenthalt im Ausland kann sich sehr unterschiedlich auf Ihren Anspruch auf Reha-Leistungen auswirken. So kann zum Beispiel eine Rolle spielen, wo Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge zahlen, welche Vereinbarungen es zwischen den Ländern gibt und auch, ob es um die Reha selbst oder Geldleistungen geht.

Waren Sie eine längere Zeit im Ausland oder planen Sie, ins Ausland zu gehen? Dann empfehlen wir Ihnen, sich individuell in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen über Ihre Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

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Beispielfälle

Längerer Auslandsaufenthalt

Wenn Sie im Ausland wohnen und arbeiten, können Sie unter bestimmten Bedingungen trotzdem noch Reha-Leistungen aus Deutschland erhalten.

Dafür müssen Sie alle persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, die auch im Inland für einen Anspruch gelten und es darf kein Ausschlussgrund für die gewünschte Leistung vorliegen. Mehr Infos zu den Voraussetzungen und Ausschlussgründen finden Sie auf der Seite „Warum Reha?

Außerdem sollten Sie im Kalendermonat, in dem Sie Reha-Leistungen beantragen, Pflichtbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt haben. Wenn Sie derzeit arbeitsunfähig sind, aber davor in Deutschland pflichtversichert waren, kann diese Voraussetzung auch erfüllt sein.

Für nähere Angaben, auch zur Frage der finanziellen Absicherung während einer Reha oder den Voraussetzungen für eine Kinder- und Jugendlichen-Reha stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen gerne zur Verfügung.

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Wohnsitz in Deutschland, Arbeit im europäischen Ausland

Wenn Sie in Deutschland wohnen und in einem anderen EU-Staat, im europäischen Wirtschaftsraum (in Island, Norwegen oder Liechtenstein) oder in der Schweiz angestellt oder selbstständig tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem noch Reha-Leistungen von der Deutschen Rentenversicherung bekommen.

Grundsätzlich ist jedoch erst einmal der Staat zuständig, in dem Sie aktuell ihre Sozialversicherungs-Beiträge zahlen („Beschäftigungsstaat“) und Sie können dort einen Antrag auf Reha-Leistungen stellen.

Sachleistungsaushilfe aus Deutschland

Wenn Sie trotzdem in Ihrem Wohnstaat Deutschland Reha-Leistungen beantragen möchten, wird rechtlich geprüft, ob eine sogenannte „Sachleistungsaushilfe“ möglich ist. Ist das der Fall, können Sachleistungen (z. B. die Rehabilitationsleistung an sich und Reisekosten) über die Sozialversicherungsträger in Deutschland abgerechnet werden.

Für Geldleistungen (z.B. Übergangsgeld während der medizinischen Reha) bleibt aber der Träger des Beschäftigungsstaates zuständig.

Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Wir beraten Sie gern!

Auch für Präventionsleistungen und Leistungen für Kinder- und Jugendliche oder Nichtversicherte Angehörige wurden Regelungen zum sozialen Schutz getroffen, die dafür sorgen sollen, dass Sie keine Nachteile aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Ausland haben.

Über Besonderheiten bei der Antragstellung und bei der Erfüllung der Voraussetzungen, über die abweichenden Regelungen für Staaten außerhalb der EU und über individuell zu beachtende Kriterien informieren Sie gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen.

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