Fühlen Sie sich Ihrem beruflichen Alltag nicht mehr gewachsen und brauchen Unterstützung? Dann kann Ihnen eine Rehabiliation helfen. Dank einer Rehabilitationsleistung steigen Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Neustart erheblich. Das Ziel jeder Rehabilitation lautet: Sie als Versicherte mit akuten oder chronischen Erkrankungen sollen wieder an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in einen anderen Beruf einsteigen können. Eine Rehabilitation der Rentenversicherung kann sich im Einzelfall von einer medizinischen Leistung über die Umschulung bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.
Wir bieten deshalb ein flächendeckendes Angebot von Rehabilitationsplätzen in Vertragseinrichtungen und in eigenen Reha-Zentren. Durch diese Rehabilitationsstrukturen ist es möglich, Ihnen passgenaue und individuelle Rehabilitationsleistungen anzubieten.
Eine erfolgreiche Rehabilitation ist ein Gewinn für alle Beteiligten. Sie können Ihre gesundheitlichen Probleme bewältigen und weiterhin Ihrem Beruf nachgehen, Ihr Arbeitgeber kann weiterhin auf Ihre Erfahrung und Arbeitskraft setzen und wir als Rentenversicherung ersparen uns die Rentenzahlung und behalten Sie als Beitragszahler.
Was Rehabilitation bedeutet
Jährlich erfahren etwa eine Million Menschen, dass ihr Körper den Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen ist oder dass die gesundheitlichen Probleme eine berufliche Neuorientierung erforderlich machen. Mit einer Rehabilitation können Sie den Neustart erfolgreich meistern.
Das Ziel jeder Rehabilitation ist es, dass Versicherte mit – vor allem chronischen – Erkrankungen wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren oder in einen anderen Beruf einsteigen können. Eine Rehabilitation der Rentenversicherung kann sich dabei von einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation über eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben – zum Beispiel eine Umschulung – bis hin zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erstrecken.
Reha vor Rente
Die Rehabilitation soll laut Gesetz die „Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit“ beseitigen beziehungsweise das „vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ verhindern oder hinausschieben. Darum haben Leistungen zur Rehabilitation immer Vorrang vor der Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nur wenn eine Rehabilitationsleistung dieses Ziel voraussichtlich nicht erreichen kann, kann eine vorzeitige Rente gezahlt werden. Auch wenn Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wird nachträglich geprüft, ob eine Rehabilitation für Sie zumutbar und geeignet ist, um Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Im Interesse aller Versicherten gilt in der Rentenversicherung der Grundsatz „Reha vor Rente“. Für Sie als Rehabilitand heißt das, dass Sie aktiv an der Rehabilitation und an der Wiederherstellung Ihrer Gesundheit beteiligt werden.
Prävention
Auch schon vorbeugend können Sie etwas für Ihre Gesunderhaltung tun. Bereits wenn Sie erste Anzeichen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei sich feststellen, können Sie mit einer Präventionsmaßnahme gezielt darauf hinwirken, dass sich daraus erst gar keine schwerwiegende Krankheit entwickelt. Mehr über unser Präventionsprogramm RV Fit erfahren Sie auf www.rv-fit.de
Voraussetzungen zur Reha
Allgemeine Voraussetzungen zur Reha
Wer einen Antrag auf eine Leistung zur Rehabilitation stellt, muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit nachweisen.
Sie liegt vor, wenn Versicherte
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder
- eine große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten.
Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Sie hängen von der Art der Rehabilitationsleistung ab, also ob Sie eine medizinische oder berufliche Reha beantragen.
Wann kann ich eine medizinische Reha beantragen?
Bei einem Antrag auf medizinische Leistungen (inklusive der Anschlussrehabilitation, der onkologischen Rehabilitation und der Sucht-Rehabilitation) erfüllen Antragsteller die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch, wenn sie
- in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag für sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben oder
- innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung bis zum Antrag eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos waren oder
- vermindert erwerbsfähig sind beziehungsweise dieser Zustand einzutreten droht und sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine onkologische Rehabilitation sind auch erfüllt, wenn Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nachweisen oder eine Altersrente beziehen. Das gilt dann auch für die Angehörigen.
Die Voraussetzungen für eine Kinderrehabilitation sind erfüllt, wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vorliegt. Kinder, die eine Waisenrente beziehen, erfüllen sie bereits von sich aus.
Wann kann ich eine berufliche Reha beantragen?
Bei einem Antrag auf berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) sind die Voraussetzung auch erfüllt, wenn
- ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit von der Rentenversicherung zu leisten wäre oder
- wenn eine medizinische Leistung allein nicht reicht, um den angestrebten Rehabilitationserfolg zu erreichen.
Weitere Informationen zu den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Rehabilitation, bieten die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder die Mitarbeiter am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 1000 4800.
Ausschlussgründe: Wann bekomme ich keine Reha von der Deutschen Rentenversicherung?
Keine Reha von uns bekommen Sie...
- bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Schädigungen im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts (z.B. bei Kriegsverletzungen). In diesen Fällen können Sie über andere Rehabilitationsträger (je nach Fall und Zuständigkeit z.B. bei der Unfallversicherung, Kriegsopferversorgung, etc.) Reha-Leistungen beantragen.
- wenn Sie Altersrente (bei Teilrente mindestens zwei Drittel der Vollrente) beziehen oder beantragt haben. Sollten Sie als Rentnerin oder Rentner eine Reha benötigen, können Sie diese über Ihre Krankenversicherung beantragen.
Ausnahme: Eine onkologische Reha können auch Rentnerinnen und Rentner sowie ihre Angehörigen über die Rentenversicherung beantragen. - wenn Sie verbeamtet oder dem gleichgestellt sind (z.B. als Richterin oder Richter, Soldatin oder Soldat, etc.) oder eine Pension beziehen. Dann können Reha-Leistungen gegebenenfalls über Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen beantragt werden.
- wenn Sie bereits dauerhaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind und bis zum Beginn der Altersrente Leistungen wie z.B. betriebliche Versorgungsleistungen bekommen
- wenn Sie sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe befinden
- wenn seit ihrer letzten Reha weniger als vier Jahre vergangen sind.
Ausnahme: Die Leistungen sind aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, damit sich Ihre Arbeitsfähigkeit nicht weiter verschlechtert.