Deutsche Rentenversicherung

Bankverbindung

Hinweise zum Zahlungsverkehr

Umsetzung der EU-Vorgaben zur „Single Euro Payments Area“ (SEPA) in den Verfahren der Deutschen Rentenversicherung und Auswirkungen auf die bundeseinheitlichen Rentenantragsformulare. Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (englisch: Single Euro Payments Area, abgekürzt SEPA oder auch S€PA) bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen bestehen. Traditionell besteht in jedem Land ein nationales Zahlungsverkehrssystem. Dies umfasst Rechtsnormen und Interbankenvereinbarungen, technische und organisatorische Standards (zum Beispiel Überweisungsformulare, Bankleitzahl-Systeme), Clearingstellen und Softwarelösungen.

Parallel hierzu bestehen internationale Zahlungsverkehrssysteme (zum Beispiel SWIFT oder die EU-Standardüberweisung [Verwendung von IBAN und BIC]).

Rechtsgrundlage für die Einführung von SEPA in der EU ist die Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG), auf Englisch „Payment Service Directive“ (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 1. November 2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit der Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Zahlungsverkehrstransaktionen in Europa ist der Weg frei für die Entwicklung gemeinsamer Standards, Prozesse, Datenformate und Softwarelösungen sowie die mittelfristige Ablösung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 260 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde festgelegt, dass die einzelnen nationalen Verfahren bis zum 01. Februar 2014 durch SEPA – Instrumente ersetzt werden müssen. Das bedeutet, für die Bürger, Unternehmen und Institutionen in allen derzeit 32 SEPA-Teilnehmerländern werden sich die Zahlungsverkehrsverfahren ändern. Laut der o.g. Verordnung können die Mitgliedsstaaten optional von Übergangsbestimmungen Gebrauch machen. Dazu wurde durch den Bundestag im März 2013 das SEPA-Begleitgesetz verabschiedet, in dem für eine Übergangszeit bis zum 01.02.2016 Erleichterungen insbesondere für Verbraucher festgelegt wurden.

Unternehmen und Institutionen müssen jedoch ab dem 01.02.2014 ihren gesamten unbaren Zahlungsverkehr über SEPA durchführen. Das betrifft sowohl Überweisungen als auch Lastschriften. Die DRVBund hat bereits frühzeitig mit der Umstellung ihrer Geschäftsprozesse und Verfahren begonnen. So sind seit 2008 alle Formulare mit Angabefeldern für IBAN und BIC ausgestattet. Auf Briefvorlagen sowie auf der Internetseite und Intranetseite der DRVBund werden die Kontoverbindungen ebenfalls mit IBAN und BICangegeben. Der Postrentenservice hat bereits Ende 2009 begonnen, die Auszahlung der Renten auf SEPA umzustellen. Mittlerweile werden über 95% aller Renten als SEPA-Überweisungen veranlasst.

Bitte beachten Sie: Die Weiternutzung von Kontonummer und BLZbis 01/2016 entsprechend SEPA-Begleitgesetz gilt nur für Verbraucher in der Kommunikation mit ihrem Kreditinstitut. Für die DRV Bund trifft diese Erleichterung nicht zu. Als Institution muss die DRV Bund seit dem 01.02.2014 alle Auszahlungen als SEPA-Zahlungen durchführen.

Die IBAN ist i.d.R. auf dem Kontoauszug vermerkt oder kann bei der kontoführenden Bank erfragt werden. Eine deutsche IBAN hat immer 22 Stellen und enthält neben dem Länderkennzeichen DE eine zweistellige Prüfziffer und in der Regel Ihre bisherige Bankleitzahl und Kontonummer.

Folgende bundeseinheitliche Rentenantragsformulare enthalten je eine Abfrage nach dem Zahlungsweg:

  • R100 in der Ziffer 4
  • R500 in der Ziffer 5
  • R610 in der Ziffer 4
  • R615 in der Ziffer 4.2
  • R985 in der Ziffer 3

Außerdem werden Hinweise zum Zahlungsweg in den Erläuterungen R101 und R501 gegeben.

Die Angaben zum Zahlungsweg in den Rentenantragsformularen R100, R500, R610, R615 und R985 sind nur dann vorzunehmen, wenn Rente auf ein Konto im Inland überwiesen werden soll. Bei Zahlungen ins Ausland verwenden die Rentenversicherungsträger je nach Land eigene – nicht bundeseinheitlich abgestimmte – Formulare.

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