Deutsche Rentenversicherung

Werte der Rentenversicherung

Aktuelle Zahlen aus dem Bereich der Sozialversicherung

Stand 1.1.2024

Beiträge zur Sozialversicherung

  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent

  • Krankenversicherung: 14,6 Prozent

  • Arbeitslosenversicherung: 2,60 Prozent

  • Pflegeversicherung: 3,4 Prozent (für Kinderlose: 4,0 Prozent)

Aktueller Rentenwert

ab 1.7.2023 monatlich
37,60 Euro West und 37,60 Euro Ost

Rechengrößen

Beitragsbemessungsgrenze in Euro

WestOst
ab 1.1.2023 monatlich

7.300

7.100

ab 1.1.2024 monatlich

7.550

7.450

Beitragssatz zur Rentenversicherung in Prozent

ab 1.1.2015 monatlich

18,7

ab 1.1.2018 monatlich

18,6

Bezugsgrößen in Euro

West

Ost

ab 1.1.2023 monatlich

3.395

3.290

ab 1.1.2024 monatlich

3.535

3.465

Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 SGB V

Die "allgemeine" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
202366.600 Euro
202469.300 Euro

Die "besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
202359 850 Euro
202462.100 Euro

Beiträge

Pflichtversicherte Selbstständige, alte Bundesländer

Jahr

Mindestbeitrag
in Euro

Regelbeitrag
in Euro

Halber Regelbeitrag
in Euro

Höchstbetrag
in Euro

2023

96,72

631,47

315,74

1.357,80 

2024

100,07

657,51

328,76

1.404,30

Pflichtversicherte Selbstständige, neue Bundesländer

Jahr

Mindestbeitrag
in Euro

Regelbeitrag
in Euro

Halber Regelbeitrag
in Euro

Höchstbetrag
in Euro

2023

96,72

611,94 

305,97

1.255,50

2024

100,07

644,49

322,25

1.385,70

Freiwillig Versicherte

Jahr

Mindestbeitrag in Euro
(West und Ost)

Höchstbeitrag in Euro
(West und Ost)

2023

monatlich 96,72

monatlich 1.357,80

2024

monatlich 100,07

monatlich 1.404,30

Aufteilung der Beiträge aus Sozialleistungen

Jahr

Beitragsanteil Regionalträger in Prozent

Beitragsanteil Deutsche Rentenversicherung Bund in Prozent

2013

46,517

53,483

2014

47,472

52,528

2015

48,138

51,862

2016

48,845

51,155

2017

49,509

50,491

2018

50,302

49,698

2019

51,160

48,840

2020

51,812

48,188

2021

52,476

47,524

2022

52,364

47,636

2023

52,405

47,595

2024

52,503

47,497

Hinzuverdienstgrenzen

Vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze bei Altersrenten

Für die Jahre 2021 und 2022 liegt die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten.

Die Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt in den Jahren 2021 und 2022 nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Mehr Informationen zu den Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 finden Sie unter diesem Link.


Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigen Altersrenten

Für Altersrente, die in voller Höhe gezahlt werden sollen, gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro pro Jahr. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich.

Überschreiten der Hinzuverdienst diese Grenze, wird ein Zwölftel des Betrags, der über die 6.300,00 Euro hinausgeht, zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Ab 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Regelung bis 31. Dezember 2022

Es gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro jährlich. Was Sie darüber hinaus verdienen, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Regelung ab 1. Januar 2023

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.

Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 17.820 Euro.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Regelung bis 31. Dezember 2022

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet. Sie orientiert sich am höchsten Einkommen der letzten 15 Jahre. Aktuell wird eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 15.989,40 Euro jährlich zugrunde gelegt. Der Verdienst, der über dieser Grenze liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Regelung ab 1. Januar 2023

Erwerbsminderungsrenten können ab 1. Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden.

Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich 2023 eine Hinzuverdienstgrenze von rund 35.650 Euro


Übrigens:

Sozialleistungsbezug zählt bei Verdienstgrenze
Bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung werden auch Sozialleistungen (beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Als Hinzuverdienst wird das der Sozialleistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen genommen.

Anrechnung von Einkommen

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Witwe oder des Witwers auf die Witwen- beziehungsweise Witwerrente

Für die Prüfung, welche Einkommensgrenzen (West/Ost) maßgebend sind, ist der gewöhnliche Aufenthalt des/der Berechtigten entscheidend.

West
Todesfall vor dem 1.1.1986: keine Einkommensanrechnung

Todesfall nach dem 31.12.1985:

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn bis zum 31.12.1988 das bis zum 31.12.1985 gültige Recht gewählt wurde.

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 992,64 Euro zuzüglich 210,56 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.


Ost

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 992,64 Euro zuzüglich 210,56 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der Waise auf die Waisenrente

  • Seit dem 1. Juli 2015 findet keine Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf Waisenrenten mehr statt.

Anrechnung von eigenem Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Erziehungsrente

West

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 992,64 Euro zuzüglich 210,56 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.


Ost

  • Es erfolgt keine Einkommensanrechnung, wenn das eigene Einkommen (der Nettobetrag wird pauschaliert ermittelt) den Freibetrag von monatlich 992,64 Euro zuzüglich 210,56 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind nicht übersteigt.

  • Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet.

Werte für die Zuzahlung

Die Werte zur Zuzahlung finden Sie auf der folgenden Seite:

Zuzahlung

Geringfügigkeitsgrenzen - versicherungsfreie selbstständige Tätigkeit

  • In der Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2022 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 450,00 Euro.
  • Ab dem 1.1.2023 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 520,00 Euro.
  • Ab dem 1.1.2024 beträgt die für die Bestimmung der Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI maßgebliche monatliche Geringfügigkeitsgrenze 538,00 Euro.

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