Deutsche Rentenversicherung

Faktencheck: Massive Kürzungen durch den EM-Rentenzuschlag?

Datum: 28.10.2025

Aktuell kursiert auf verschiedenen Internetportalen und in den Sozialen Medien die Nachricht, dass es ab Dezember 2025 zu massiven Kürzungen bei den Witwenrenten käme. Schuld daran sei der Zuschlag für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar: Diese Meldungen sind ungenau und irreführend!

Was ändert sich beim EM-Rentenzuschlag zu Anfang Dezember 2025?

Seit Juli 2024 wird die finanzielle Situation vieler Rentnerinnen und Rentner, die schon länger eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, durch einen Zuschlag verbessert. An diese Renten anschließende Altersrenten oder Hinterbliebenenrenten profitieren ebenfalls.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgte seit Juli 2024 als gesonderte Zahlung neben der Rente.

Bei Witwen- und Witwerrenten wurde gemäß der gesetzlichen Vorgabe und auch um das Verfahren einfach zu halten, der Zuschlag aus der eigenen Rente in dieser Zeit nicht als Einkommen bei der Witwen- und Witwerrente berücksichtigt.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet. Er ist dann Teil der Rente und wird nicht mehr gesondert gezahlt, sondern in die Rente integriert. Aus diesem Grund wird der Zuschlag aus der eigenen Rente dann auch bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten berücksichtigt.

Dadurch kommt es bei Witwen- und Witwerrenten aber keineswegs zum Dezember 2025 zu massiven Kürzungen.

Beispiel:

Helene V. bekommt im November 2025 einen Zuschlag in Höhe von 50 Euro zusätzlich zu ihrer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.111,11 Euro ausgezahlt.

Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag Bestandteil der Rente. Die Rente erhöht sich dadurch um rund 50 Euro. Die Erwerbsminderungsrente beträgt ab Dezember 2025 somit 1.161,11 Euro.

Helene V. bekommt zusätzlich zu ihrer Erwerbsminderungsrente auch eine Witwenrente. Auf diese wird Einkommen über dem Freibetrag von derzeit 1.076,86 Euro angerechnet. Helene V.s Erwerbsminderungsrente übersteigt bereits im November 2025 diesen Freibetrag. Die Witwenrente von Helene V. wird deshalb bereits gekürzt. Der im November 2025 zur Erwerbsminderung separat gezahlte Zuschlag von rund 50 Euro wurde bei der Witwenrente aber noch nicht als Einkommen berücksichtigt.

Ab Dezember 2025 stellt der Zuschlag als Bestandteil der Erwerbsminderungsrente dann bei der Witwenrente Einkommen dar, das angerechnet wird. Das passiert aber nicht sofort.

Die Erhöhung der Erwerbsminderungsrente zum Dezember 2025 und damit die Erhöhung des Einkommens wirkt sich aufgrund gesetzlicher Regelungen bei der Witwenrente regelmäßig erst zeitverzögert zum 1. Juli 2026 aus. Für Dezember 2025 verbleibt es bei der bisherigen Höhe des anzurechnenden Einkommens und damit bei der bisherigen Höhe der Witwenrente.

Ab 1. Juli 2026 wird Helene V.s Witwenrente aufgrund der Berücksichtigung des Zuschlags als Einkommen um rund 20 Euro niedriger ausfallen, da Einkommen über dem Freibetrag zu 40 Prozent angerechnet wird (40 Prozent von 50 Euro entsprechen 20 Euro).

Wie funktioniert eigentlich die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten?

Nach dem sogenannten Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, wenn es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Dieser beträgt seit Juli 2025 1.076,86 Euro und erhöht sich pro Kind um 228,42 Euro. Einkommen über dem Freibetrag wird zu 40 Prozent angerechnet.

Als Einkommen gilt dabei neben dem Lohn für eine Erwerbstätigkeit auch eine eigene Rente. Das kann eine Alters- oder eine Erwerbsminderungsrente sein.

Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich nur einmal jährlich zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt. Beim Zuschlag für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner also frühestens zum 1. Juli 2026. Damit tritt hier zum 1. Juli 2026 ein, was ursprünglich bereits zum 1. Juli 2024 hätte passieren müssen.

Mehr Informationen zur Einkommensanrechnung finden Sie in der Broschüre „Hilfe in schweren Zeiten“. Sie kann unterhalb der Meldung heruntergeladen werden.

Empfehlung zur Vermeidung von Fehlinformationen
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass auf nicht-offiziellen Internetportalen und in Sozialen Medien teils ungenaue und irreführende Informationen verbreitet werden. Sie rät daher, sich bei Fragen zu Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen an die offiziellen Auskunftsstellen zu wenden oder eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.