Liebe Leserinnen und Leser,
Firmenservice feiert Jubiläum
Im März 2025 hieß es: 10 Jahre Firmenservice!
Der Firmenservice bietet Unternehmen Informationen rund um die Themen gesunde Beschäftigte, Rente und Altersvorsorge sowie Sozialabgaben aus einer Hand. Gemeinsam mit Unternehmen wollen wir zum Beispiel im Themenfeld "Gesunde Beschäftigte" Präventions- und Rehabilitationsbedarfe frühzeitig erkennen und zu BEM und BGM beraten, um Mitarbeitenden im Job zu halten. Vom Firmenservice können alle profitieren! Und falls es Fragen zum Leistungsangebot anderer Sozialleistungsträger gibt, lotsen wir gern an die richtige Stelle. Der Firmenservice wird von allen Trägern der Rentenversicherung deutschlandweit angeboten. Aber das alles wissen Sie natürlich längst, denn die Zusammenarbeit zwischen Ihnen als Arbeitgebern und uns als Firmenservice funktioniert schon über Jahre hervorragend.
- Heike Bellgarth (030 3002 1558)
- Lars Hanitzsch (030 3002 1557)
- Kathrin Ilschner (030 3002 1560)
Mit den besten Grüßen des Teams des Firmenservice der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg kommt hier unser aktueller Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!
Lesetipp
Die aktuellen Broschüren zu den Themen Beiträge, Meldungen und Versicherung sind erschienen. Wir stellen Ihnen gern die Links zum Download bereit. Frischen Sie Ihr Wissen auf!
Erneute Abgabe der Initialmeldung bis 31. Mai 2025
Seit Anfang 2024 muss das Ordnungsmerkmal der Unfallversicherung – die Unternehmensnummer – mit der Betriebsnummer der BA gekoppelt werden. Zur initialen Versorgung des Basisregisters mit den Kopplungsinformationen aus den Entgeltabrechnungsprogrammen, sollten alle Entgeltabrechnungsprogramme 2024 eine Initialmeldung per Datensatz Betriebsdatenpflege an die BA übermitteln. Im Ergebnis fehlen 25 % der Initialmeldungen.
Die Initialmeldung muss aus diesem Grund 2025 von allen Arbeitgebern wiederholt werden. Sie müssen auch trotz Automatisierung dafür Sorge tragen, dass die Initialmeldung tatsächlich übermittelt wird.
Koppelung der BBNR mit der UNR.S
Die Beschäftigungsbetriebe werden durch die von der BA vergebene achtstellige Betriebsnummer (BBNR) identifiziert. Die Unternehmen werden durch eine vom zuständigen UV-Träger vergebene Unternehmensnummer (UNR.S) identifiziert. Die UNR.S setzt sich aus der zwölfstelligen Unternehmernummer und einem dreistelligen Anhang nach § 136a Abs. 1 Satz 4 SGB VII zusammen. Sie ist Bestandteil der betrieblichen Angaben (vgl. § 18i SGB IV).
Die Koppelung beider Ordnungsmerkmale ist zwingende Voraussetzung, um die in § 3 Abs. 3 Nr. 8 Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) geforderte Versorgung des vom Statistischen Bundesamt geführten Basisregisters mit Listen aller einem Unternehmen zugeordneten Betriebsnummern sicherstellen zu können.
Die Koppelungsinformation, welche BBNR zu welcher UNR.S gehört, liegt bei den Arbeitgebern bzw. ihren Dienstleistern im Entgeltabrechnungsprogramm vor. Die UNR.S werden durch das digitale Abrufverfahren der UV-spezifischen Stammdaten zwischen den UV-Trägern und den in der Unfallversicherung meldepflichtigen Arbeitgebern maschinell an die Entgeltabrechnungsprogramme übermittelt.
Abgabe der Initialmeldung bis 31. Mai 2025
Die Initialmeldungen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Mai 2025 zu übermitteln.
Bei der Initialmeldung handelt es sich um einen DSBD mit dem Abgabegrund „09“.
Die Entgeltabrechnungsprogramme unterstützen die Arbeitgeber durch eine technische Zuordnung der zugehörigen UNR.S zur BBNR. Um eine korrekte Kopplungsinformation übermitteln zu können, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die korrekte UNR.S sowie die zugehörige BBNR im Entgeltabrechnungsprogramm gespeichert sind.
Die BA verarbeitet aus der Initialmeldung nur die Kopplungsinformation von BBNR und UNR.S. Eine Speicherbestätigung erhält der Arbeitgeber nach der Verarbeitung der Initialmeldung nicht.
Ausfüllhilfen
Arbeitgeber, die ausschließlich eine Ausfüllhilfe wie z. B. das SVMeldeportal der Sozialversicherung nutzen, müssen ihrer Meldepflicht nachkommen, indem sie aktiv die Ausfüllhilfe aufrufen
und die Initialmeldung abgeben.
Initialmeldung
Informationen zur Initialmeldung finden Sie im „Handbuch zu elektronischen Änderungs- und Bestandsmeldungen“ (sog. AG-Handbuch) der BA auf der Internetseite www.arbeitsagentur.de
beim Punkt Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Dort finden Sie auch Hinweise für welche BBNR Initialmeldungen abgegeben werden müssen (grundsätzlich für alle BBNR) oder wie parallele Änderungen an den übrigen betrieblichen Stammdaten zu melden sind (mit separatem DSBD).
Digitale Dachmarke – Start der Pilotphase
Digitale Angebote von Bund, Ländern und Kommunen sollen leichter erkennbar und sicherer sein. Erste Websites gehen an den Start.
Mit der Digitalen Dachmarke wurde ein freiwilliges Angebot an Kennzeichnungselementen für übergreifende Online-Auftritte von Bund, Ländern und Kommunen geschaffen. Sie kann überall dort eingesetzt werden, wo bisher keine staatliche Kennzeichnung vorliegt und fungiert als Vertrauensanker und Sicherheitssiegel für Bürgerinnen und Bürger. So schützt die Digitale Dachmarke vor Missbrauch und Desinformation und schafft Orientierungsmöglichkeiten für die Nutzenden.
Bisher fehlte es bei föderalübergreifenden digitalen Angeboten an Einheitlichkeit und Wiedererkennbarkeit. Vor diesem Hintergrund hat eine Arbeitsgruppe des IT-Planungsrates mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen eine Digitale Dachmarke für Deutschland entwickelt. Das Ergebnis sind vier Kennzeichnungselemente, die variabel und wahlweise einsetzbar sind – Bildzeichen, Domain, Kopfzeile und Designsystem.
Jan Pörksen, Staatsrat und Chef der Senatskanzlei Hamburg: „Ich bin froh, dass wir mit der Digitalen Dachmarke jetzt in die Pilotierung gehen können. So werden staatliche Angebote für Bürgerinnen und Bürger klarer und einfacher erkennbar. Und man kann leichter falsche Informationen oder unseriöse Angebote identifizieren und sich davor schützen. Dies ist im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung eine wichtige Ergänzung, die das Vertrauen in unsere Angebote stärkt und ihre Nutzung steigern soll.“
Dr. Markus Richter, IT-Planungsrat Vorsitzender: „Die Einführung der Digitalen Dachmarke ist ein wichtiger Schritt zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Desinformation und gezieltem Missbrauch im Netz. Sie sollen auf einen Blick erkennen können, dass sie sich auf einer sicheren, staatlichen Website mit vertrauenswürdigem Inhalt befinden. Es freut mich, dass wir die Digitale Dachmarke als Maßnahme des IT-Planungsrats und in enger Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Kommunen entwickelt haben. Es sind kleine Elemente mit großer Wirkung.“
Dr. Johannes Dimroth, stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung: „Uns war sehr wichtig, die Bürgerinnen und Bürger bei der Entwicklung der digitalen Dachmarke von Beginn an einzubinden. Sie sind die Nutzerinnen und Nutzer der digitalen staatlichen Angebote, deren Vertrauen gestärkt werden soll.“
Die Digitale Dachmarke ist ein modulares Kennzeichnungssystem mit vier Elementen:
Das Bildzeichen, eine moderne Interpretation des Bundesadlers, hat die Funktion eines "Qualitätssiegels" und kann als wiedererkennbare Absenderkennzeichnung bei übergreifenden Angeboten genutzt werden. Die Entwicklung des Bildzeichens wurde in mehreren Schritten durch Nutzerberfragungen begleitet, deren Ergebnisse die Konzeption maßgeblich bestimmt haben. In seiner schwarz-rot-goldenen Farbgebung und der hoheitlichen Anmutung verkörpert das Bildzeichen zweifelsfrei den deutschen Staat und ist ein unverkennbares Symbol. Es ist aus 16 einzelnen Elementen zusammengesetzt und unterstreicht so den föderalen Aspekt des Vorhabens.
Mit der Kopfzeile wird ein Vertrauensanker geschaffen, der in Anlehnung an die Kopfzeile der EU-Websites gestaltet wird. Es handelt sich dabei um ein schmales Banner mit Deutschlandfahne, das im Kopfbereich der digitalen Auftritte von Behörden, Online-Diensten, Serviceportalen, etc. eingesetzt werden kann.
Für staatliche Angebote im Internet steht zudem künftig der einheitliche Domain-Name gov.de zur Verfügung, der eine eindeutige Zuordnung zu öffentlichen Stellen in Deutschland gewährleistet. Angelehnt ist diese Lösung an die überwiegende Mehrheit europäischer Staaten, die bereits eine klar erkennbare Domain-Endung für Angebote der öffentlichen Verwaltung eingeführt haben (z. B. gov.uk in Großbritannien).
Das Designsystem KERN bietet einen modularen Baukasten bestehend aus Komponenten (wie Buttons, Eingabefelder etc.), Styleguides (Farben, Schriftarten, etc.) und Anwendungsbeispielen. Die Bausteine werden Open Source als UI-Kit für Designer und als Komponentenbibliothek für die Entwicklung angeboten. Um eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung zu gewährleisten, arbeitet KERN mit einer großen Community aus dem Verwaltungsbereich zusammen.
Vorträge des Betriebsprüfdienstes der Deutschen Rentenversicherung
Wenn Sie noch mehr Fachwissen brauchen: Der Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund führt bundesweit Vortragsveranstaltungen zu betriebsprüfungsrelevanten Themen durch.
Folgende Schwerpunktthemen werden angeboten:
- Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger
- Besonderheiten bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen
- Besonderheiten bei kurzfristigen Beschäftigungen
- Übergangsbereich (vorher Gleitzone)
- Mindestlohn
- Aufzeichnungspflichten
- Altersteilzeit
- Flexibilisierung der Arbeitszeit
- Beitragsrechtliche Auswirkungen der betrieblichen Altersvorsorge
- Schüler / Studenten / Praktikanten
- Saisonarbeitskräfte
- Übungsleiter
- Prüfung der Künstlersozialabgabe
- Prüfung der Unfallumlage
- Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
- Entsendungen und Beschäftigungen mit Auslandsberührung.
Hier finden Sie den Link zu den Vortragsterminen.
Vorträge / Termine | Vorträge und Termine | Deutsche Rentenversicherung
Pflege der Eltern: Kann ich das mit dem Job vereinbaren?
Manchmal passiert es schnell: Da ist die 80-jährige Mutter gestürzt und kommt ins Krankenhaus, während der Vater mit beginnender Demenz alleine zu Hause ist. Manchmal zeichnen sich gesundheitliche Probleme der Eltern aber auch schon über Wochen und Monate ab.
Für viele erwachsene Kinder ist die Konsequenz jedoch dieselbe: Sie müssen ihren Alltag umkrempeln und organisieren, wie sie sich trotz ihrer eigenen Berufstätigkeit um ihre Eltern kümmern können. Die gute Nachricht: „Im deutschen Recht gibt es zum Glück inzwischen eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich für die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger freistellen zu lassen“, sagt Till Bender, Sprecher des DGB Rechtsschutz.
Wichtig: Häufig sehen Tarifverträge und gelegentlich Arbeitsverträge auch weitergehende Freistellungen vor, so Till Bender. „Dies sollte man prüfen, wenn man in eine solche Situation gerät.“
Welche gesetzlichen Möglichkeiten gibt es, sich zur Pflege ganz oder teilweise freistellen zu lassen?
Betroffene können unter drei Varianten auswählen beziehungsweise diese miteinander verknüpfen:
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt, haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu zehn Tagen der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Pflege für diesen Zeitraum sicherzustellen. „Ähnlich wie bei der eigenen Erkrankung hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen, dass ein solcher kurzzeitiger Arbeitsausfall eintritt“, sagt DGB-Experte Bender. Der Mitarbeiter muss auch mitteilen, wie lange dieser voraussichtlich dauert.
- Pflegezeit: Dauert die Pflegesituation länger an und führt dies dazu, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit für eine Zeit lang ruhen lassen wollen, haben sie die Möglichkeit, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten können sie sich entweder ganz freistellen lassen oder ihre Arbeitszeit reduzieren. „Voraussetzung ist, dass sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgen, der mindestens Pflegegrad 1 hat“, so Bender. Ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit besteht außerdem im Umfang von drei Monaten, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten.Wer Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss dies spätestens zehn Tage vor deren Beginn ankündigen.
- Familienpflegezeit:Stellt sich heraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen für längere Zeit nötig ist, können sich Beschäftigte mit der Familienpflegezeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen – bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt. Das geht, sofern der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat und die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet.Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit ist spätestens acht Wochen vor der Freistellung anzukündigen, beim Übergang von Pflegezeit in Familienpflegezeit spätestens drei Monate vor Beginn. Gehen Familienpflegezeit und Pflegezeit nahtlos ineinander über, können sie bis zu maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden.
Und wie sieht es mit dem Geld aus?
„Vergütungsansprüche bestehen in der Regel nicht“, so Nathalie Oberthür, Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Für die kurze Pflegefreistellung besteht aber einmal im Jahr und für jede zu pflegende Person für bis zu zehn Tage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Nahe Angehörigen können die Leistung bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Bedürftigen beantragen – es beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Bei einer Pflege- oder Familienpflegezeit ist die Situation anders: Im Gegensatz zur kurzzeitigen Verhinderung besteht kein Anspruch auf Lohnersatzleistung, sondern nur auf ein zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Die Angehörigen können möglicherweise vom Pflegegeld profitieren, das die Pflegeversicherung denjenigen zahlt, die pflegebedürftig sind. Es ist gestaffelt nach dem Pflegegrad, und der pflegebedürftige Mensch kann selbst entscheiden, wie er dieses Geld verwendet. „Wenn die Pflege durch Angehörige erfolgt, wird deren Verdienstausfall damit ein Stück weit kompensiert“, so Bender.
Muss ich befürchten, in der Pflegezeit meinen Job zu verlieren?
Einfach so geht das nicht. Wer ankündigt, wegen der Pflege von nahen Angehörigen eine Zeit lang ganz oder teilweise von der Arbeit fernzubleiben, habe von diesem Zeitpunkt an bis zum Ende der jeweiligen Freistellungszeit einen besonderen Kündigungsschutz, so Bender. Das Arbeitsverhältnis kann in einem solchen Fall nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden.
Muss der Arbeitgeber die Pflegezeit in jedem Fall gewähren?
Nein. Einen Anspruch auf Pflegezeit gibt es erst in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, auf Familienpflegezeit erst mit mehr als 25 Beschäftigten. Laut Nathalie Oberthür gibt es darüber hinaus mehrere unterschiedliche Voraussetzungen für den Anspruch auf (Familien-)Pflegezeit, die vorliegen müssen. Zum Beispiel die notwendige Pflegesituation, die Einhaltung einer Ankündigungsfrist, die Größe des Betriebes. Teilweise kann die (Familien-)Pflegezeit auch aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Welche alternativen Lösungen gibt es?
Sind Pflegezeit und Familienpflegezeit ausgeschöpft oder aufgrund der Betriebsgröße nicht möglich, kommen für Beschäftigte unter Umständen auch flexible Arbeitszeiten, Teilzeitmodelle, Sabbaticals und Sonderurlaub infrage. „Sie müssen aber mit der Arbeitgeberin vereinbart werden“, sagt Oberthür.
Wer etwa in Teilzeit wechseln will, muss seinen Wunsch auf Verringerung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn mitteilen, so Bender. Problem: Die Arbeitszeit sei dann dauerhaft reduziert, obwohl der Pflegebedarf häufig vorübergehend ist, gibt der Rechtsexperte zu bedenken. Hier lohnt es sich zu prüfen, ob Anspruch auf Brückenteilzeit besteht.