Deutsche Rentenversicherung

Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

vom 4. Juni 2015, zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung am 6. Juni 2024, genehmigt von der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung des Landes Berlin am 3. Juli 2024

I. Verfassung

§ 1
Name, Sitz, Bezirk

(1) Die "Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg" ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt (Oder) und einen weiteren Standort in Berlin.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist ein Regionalträger der allgemeinen Rentenversicherung in den Ländern Berlin und Brandenburg.

(4) Die Arbeitsmengenverteilung erfolgt in der Gesamtheit aller Aufgaben zu gleichen Teilen in den Ländern Brandenburg und Berlin.

§ 2
Selbstverwaltungsorgane

Die Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind die Vertreterversammlung und der Vorstand.

§ 3
Zusammensetzung der Organe

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus je 15 Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber.

(2) Der Vorstand besteht aus je 4 Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, bei deren/dessen Verhinderung die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer, gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(3) Von der Gesamtzahl der Mitglieder einer Gruppe in der Vertreterversammlung dürfen nicht mehr als 5 und in dem Vorstand nicht mehr als ein Mitglied zu den Beauftragten der Gewerkschaften oder der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern gehören.

(4) Ein Mitglied der Selbstverwaltungsorgane, das verhindert ist, wird durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter vertreten. Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind in der Reihenfolge ihrer Aufstellung die als Stellvertreterinnen/Stellvertreter in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen. Abweichend von Satz 2 können in der Vorschlagsliste für Mitglieder des Vorstandes eine erste/ein erster und eine zweite/ein zweiter Stellvertreterin/Stellvertreter benannt werden.


§ 4
Vorsitzende der Vertreterversammlung und des Vorstandes

(1) Vertreterversammlung und Vorstand wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden mit der Maßgabe, dass sie den Vorsitz bei gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd je ein Jahr führen. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen angehören. Ist die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung ein Mitglied der Gruppe der Versicherten, so muss die/der Vorsitzende des Vorstandes ein Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber sein und umgekehrt.

(2) Beim Ausscheiden einer/eines Vorsitzenden oder einer/eines stellvertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet die Amtsdauer mit der Neuwahl. Für eine/einen nach § 59 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausscheidende Vorsitzende/ausscheidenden Vorsitzenden oder stellvertretende Vorsitzende/stellvertretenden Vorsitzenden wird eine Nachfolgerin/ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwaltungsorgans gewählt.

§ 5
Amtsdauer

(1) Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neugewählte Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Wahltag zusammen.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neugewählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zulässig.

§ 6
Ehrenämter

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreterinnen/Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Dies gilt für Stellvertreterinnen/Stellvertreter von Versichertenältesten entsprechend.

§ 7
Aufwandsentschädigung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten ihre baren Auslagen. Sie kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen der/ des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen können mit einem Pauschbetrag abgegolten werden.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ersetzt den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstattet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach der Vorschrift des SGB VI über die Beitragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Wird durch schriftliche Erklärung der/des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Der Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens 10 Stunden geleistet. Die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.

(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pauschbetrag für Zeitaufwand geleistet werden. Die Höhe des Pauschbetrages soll in einem angemessenen Verhältnis zu dem regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sitzungen, stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältesten, bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, geleistet werden.

(4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach den Absätzen 1 und 3. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 8
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Vorstandes und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Die Sitzungen der Vertreterversammlung und ihrer Erledigungsausschüsse sind öffentlich, soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I, §§ 67, 79 SGB X, §§ 203, 353b StGB) befassen. Für weitere Beratungspunkte kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Die Sitzungen der Vorbereitungsausschüsse der Vertreterversammlung sind nicht öffentlich.

(3) Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane oder ihrer Ausschüsse können mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane oder ihrer Ausschüsse durch Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmen (hybride Sitzung). Dies gilt nicht bei konstituierenden Sitzungen und Sitzungen, die die Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers zum Gegenstand haben. Eine Teilnahme per Zuschaltung mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung ist nur zulässig, wenn eine persönliche Anwesenheit des Mitglieds oder der Stellvertretung aufgrund von dringenden und unaufschiebbaren beruflichen Terminen, einer Erkrankung oder der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen kurzfristig nicht möglich ist. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

(4) Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane oder ihrer Ausschüsse können in außergewöhnlichen Notsituationen und besonders eiligen Fällen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durch zeitgleiche Bild- und Tonübertragung stattfinden (digitale Sitzung). Dies gilt nicht bei konstituierenden Sitzungen und Sitzungen, die die Wahl der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers oder der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers zum Gegenstand haben. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Selbstverwaltungsorgans oder dessen Ausschusses stellt den Ausnahmefall nach Satz 1 fest. Außergewöhnliche Notsituationen sind Katastrophenfälle und epidemische Lagen, die aufgrund behördlicher Verfügung ein Zusammentreten in Präsenz untersagen, sowie andere gravierende Gefahren- oder Bedrohungslagen und flächendeckende Einschränkungen der allgemeinen Mobilität. Ein besonders eiliger Fall liegt vor, wenn ohne sofortige Beschlussfassung die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes oder die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unmittelbar gefährdet ist oder sonstiger Schaden droht und eine rechtzeitige Beschlussfassung in hybrider oder präsenter Sitzung nicht möglich ist. Eine digitale Sitzung findet nicht statt, wenn im Fall der außergewöhnlichen Notsituation ein Drittel oder in besonders eiligen Fällen ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder des Ausschusses der Durchführung einer digitalen Sitzung widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb des auf den Tag des Zugangs der Einladung folgenden Werktages (montags bis freitags) telefonisch oder per E-Mail eingehen. Bei öffentlichen digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeit die Teilnahme durch eine ihr in Echtzeit zugängliche zeitgleiche Bild- und Tonübertragung über das Internet ermöglicht.

(5) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg trägt bei hybriden und digitalen Sitzungen durch Zurverfügungstellung eines geeigneten Videokonferenzsystems dafür Sorge, dass die jeweils geltenden technischen Anforderungen sowie informationssicherheits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Durchführung von hybriden oder digitalen Sitzungen eingehalten werden. Im Falle von nicht öffentlichen hybriden und digitalen Sitzungen haben die durch Bild- und Tonübertragung teilnehmenden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder dessen Ausschusses sicherzustellen, dass bei ihnen keine unbefugten Dritten die Sitzung mit verfolgen können. Bei technisch bedingten Störungen der Wahrnehmbarkeit, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg liegen, darf die Sitzung nicht fortgesetzt werden. Sonstige Störungen sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied des Selbstverwaltungsorgans oder dessen Ausschusses gefassten Beschlusses.

§ 9
Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane

(1) Die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei einer hybriden oder digitalen Sitzung gelten per zeitgleicher Bild- und Tonübertragung teilnehmende Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder dessen Ausschusses als anwesend. Ist ein Selbstverwaltungsorgan oder dessen Ausschuss nicht beschlussfähig, kann die/der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(1a) Abstimmungen und Wahlhandlungen können per Handzeichen, schriftlich oder digital erfolgen. Dies gilt bei hybriden und digitalen Sitzungen entsprechend. Die Art der Abstimmung sowie der Wahlhandlung werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden jeweils bei Beginn der Sitzung festgelegt. In eiligen Fällen können die Selbstverwaltungsorgane und ihre Ausschüsse – mit Ausnahme von Wahlhandlungen – ohne Sitzung schriftlich abstimmen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans oder dessen Ausschusses der schriftlichen Abstimmung widerspricht. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

(2) Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Bei einer Satzungsänderung ist die Vertreterversammlung nur beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder Gruppe anwesend und stimmberechtigt sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.

(4) Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dafür stimmen.

II. Vertreterversammlung

§ 10
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Aufgaben der Vertreterversammlung bestimmen sich nach Gesetz und sonstigem für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendem Recht. Ihr obliegt insbesondere:

1. aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu wählen,

3. auf Vorschlag des Vorstandes die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer zu wählen,

4. die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter für die Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu wählen,

5. Änderungen der Satzung und sonstiges autonomes Recht der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu beschließen,

6. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

7. den Haushaltsplan festzustellen,

8. dem Vorstand und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wegen der Jahresrechnung Entlastung zu erteilen,

9. auf Vorschlag des Vorstandes die festen Sätze und die Pauschbeträge nach § 7 Absatz 1 und 3 (§ 41 Absatz 1 und 3 SGB IV) zu beschließen,

10. über Amtsentbindung oder Amtsenthebung nach §§ 59 Absatz 4 Satz 2 und 36 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB IV zu beschließen,

11. eine Stelle zur Wahrnehmung der Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg nach § 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu bestimmen,

12. über sonstige ihr vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Sie kann die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen.

(3) Die Vertreterversammlung und ihre Erledigungsausschüsse sind berechtigt, sich von der Durchführung der von ihnen gefassten Beschlüsse zu überzeugen. Sie können vom Vorstand und von der Geschäftsführerin/ dem Geschäftsführer Stellungnahmen und Auskünfte verlangen. Der Vorstand und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer können hierzu entsprechende Fachkräfte mit heranziehen.

§ 11
Rechnungsprüfungsausschuss

(1) Um die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers wegen der Jahresrechnung vorzubereiten, wählt die Vertreterversammlung für ihre Amtsdauer einen Rechnungsprüfungsausschuss. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus je 2 Mitgliedern der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist befugt, jederzeit die Bücher und Akten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg einzusehen sowie den Bestand der Kasse, die Bestände an Wertpapieren und die Urkunden über ihre Hinterlegung zu prüfen. Die Prüfung muss mindestens durch eine Vertreterin/einen Vertreter jeder Gruppe erfolgen.

(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über seine Prüfungen Niederschriften zu fertigen, welche von den Ausschussmitgliedern, die sich an der jeweiligen Prüfung beteiligt haben, zu unterschreiben sind. Diese Niederschriften sind der Vertreterversammlung zu der nächsten Sitzung vorzulegen.

§ 12
Vertretung

Die Vorsitzenden der Vertreterversammlung vertreten gemeinsam die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern.

§ 13
Bekanntmachungen

Die Satzung und sonstiges autonomes Recht der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Vertreterversammlung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

III. Vorstand

§ 14
Stellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Der Vorstand hat die Eigenschaft einer Behörde.

(3) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten, bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt werden, eine/einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozialmedizin und der Sozialversicherung fachlich einschlägig erfahrene Ärztin/erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand nimmt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wahr. Ihm obliegt insbesondere:

1. aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen,

2. der Vertreterversammlung die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer zur Wahl vorzuschlagen,

3. sich eine Geschäftsordnung zu geben,

4. anlässlich der Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich der Ausschüsse sowie der Widerspruchsausschüsse Beschluss zu fassen,

5. über die Amtsentbindung und Amtsenthebung eines Mitglieds eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich der Ausschüsse sowie der Widerspruchsausschüsse, der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers zu beschließen,

6. Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer obliegen, zu erlassen,

7. eine Kassenordnung nach § 3 der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung und § 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung aufzustellen,

8. den Haushaltsplan aufzustellen und über Vorlagen für die Vertreterversammlung einschließlich der Vorlage für die Jahresrechnung zu beschließen,

9. über Maßnahmen der vorläufigen Haushaltsführung sowie über überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben zu beschließen,

10. über Vermögensanlagen zu beschließen, soweit nicht die Anlage des Vermögens der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragen worden ist,

11. über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken zu beschließen,

12. über die Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen zu beschließen, wenn die Auftragssumme von 350.000 Euro überschritten wird; bei Dauerschuldverhältnissen gilt die im Zeitraum eines Jahres fällig werdende Geldleistung als Auftragssumme.

13. über Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, zu beschließen,

14. über Ernennung, Entlassung, Versetzung zu anderen Dienstherren und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes zu beschließen, soweit diese Aufgaben nicht der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragen worden sind,

15. über die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Funktionsebene des höheren Dienstes zu beschließen, soweit diese Aufgaben nicht der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragen worden sind,

15a. der Vertreterversammlung Inhalte für Fortbildungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz 1 SGB IV für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, ihrer Ausschüsse und der Widerspruchsausschüsse sowie der Versichertenältesten vorzuschlagen,

16. über sonstige, ihm von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer vorgelegte Angelegenheiten zu beschließen.

(2) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse bilden. Er kann die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen.

§ 16
Vertretung

(1) Der Vorstand vertritt die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gerichtlich und außergerichtlich, soweit es sich nicht um die Vertretung in den der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer übertragenen Verwaltungsgeschäften, in laufenden Verwaltungsgeschäften und die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern handelt.

(2) Der Vorstand kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vertreten können. Die Vertretungsbefugnis wird im Rahmen der vom Vorstand gefassten Beschlüsse ausgeübt.

§ 17
Willenserklärungen

(1) Die Willenserklärungen des Vorstandes bedürfen der Schriftform. Sie werden im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit dem Zusatz "Der Vorstand" abgegeben.

(2) Die Willenserklärungen sind von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfalle von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch das dienstälteste – bei gleichem Dienstalter das davon an Lebensjahren älteste – Vorstandsmitglied, zu unterzeichnen.

(3) Die Willenserklärungen sind mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 18
Vorlage des Haushaltsplanes an die Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat den von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer vorbereiteten und vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde von Amts wegen vorzulegen.

§ 19
Bekanntmachung der Vertretungsberechtigten

Der Vorstand hat die Namen der zur Vertretung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg berechtigten Mitglieder des Vorstandes, seiner Vorsitzenden, der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers und der stellvertretenden Geschäftsführerin/des stellvertretenden Geschäftsführers sowie Änderungen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu veröffentlichen.

§ 20
Beanstandungen

(1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans gegen Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendes Recht, hat die/der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss schriftlich und mit Begründung zu beanstanden und dabei eine angemessene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem Beschluss, hat die/der Vorsitzende des Vorstandes die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wirkung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde, längstens bis zum Ablauf von 2 Monaten nach ihrer Unterrichtung, bestehen.

IV. Versichertenälteste

§ 21
Wahl

Bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg werden für das Gebiet des Landes Berlin und im Land Brandenburg für die Landkreise und kreisfreien Städte Versichertenälteste durch die Vertreterversammlung gewählt. Diese bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes, in welcher Anzahl Versichertenälteste zu wählen sind.

§ 22
Aufgaben und Pflichten der Versichertenältesten

(1) Die Versichertenältesten haben die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. Sie haben innerhalb ihres Aufgabenbereiches in Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunft und Rat zu erteilen, den Versicherten und Leistungsberechtigten bei der Ausfertigung von Anträgen behilflich zu sein sowie besondere Aufträge (Ermittlungen und dergleichen) der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg auszuführen.

(2) Die Versichertenältesten sind verpflichtet, die Aufgaben ihres Amtes persönlich zu erfüllen und über alle Tatsachen, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erfahren (zum Beispiel Krankheiten, Behinderungen der Versicherten, ärztliche Befunde und Einkommensverhältnisse), Dritten gegenüber auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit Stillschweigen zu bewahren.

(3) Um den Anforderungen des Amtes gerecht zu werden, haben sich die Versichertenältesten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg führt zu diesem Zweck die notwendigen Einführungs- und Fortbildungsmaßnahmen durch und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Die Geschäftsanweisung für Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmt das Nähere.

(4) Der Vorstand erlässt mit Zustimmung der Vertreterversammlung eine Geschäftsanweisung.

§ 23
Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind die Vertreterinnen/Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung.

§ 24
Wahltermin, Wahlverfahren

(1) In der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung soll die Wahl der Versichertenältesten stattfinden.

(2) Die Wahl der Versichertenältesten erfolgt nach § 61 SGB IV.

§ 25
Entschädigung

Die Entschädigungsregelung für Versichertenälteste ist in die Regelung über die Entschädigung der Organmitglieder mit einzubeziehen.

§ 26
Vertretung

Ist die/der Versichertenälteste für einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen an der Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit verhindert, so ist die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg unverzüglich zu benachrichtigen, die daraufhin eine andere Versichertenälteste/einen anderen Versichertenältesten mit der Vertretung betraut. Nicht abgeschlossene Geschäftsvorgänge sind der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zur Erledigung zu übertragen.

§ 27
Ende des Amtes und Nachfolge

(1) Die Amtsdauer der Versichertenältesten endet mit der Neuwahl der Versichertenältesten nach der Sozialversicherungswahl. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind, werden die Versichertenältesten durch Beschluss des Vorstandes von ihrem Amt entbunden.

(3) Versichertenälteste werden auf eigenen Wunsch durch Beschluss des Vorstandes von ihrem Ehrenamt entbunden.

(4) Verstoßen Versichertenälteste in grober Weise gegen ihre Amtspflichten, werden sie durch Beschluss des Vorstandes von ihrem Amt enthoben. Vor der Beschlussfassung ist den Versichertenältesten Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Versichertenältesten, benennt die nach § 61 Absatz 1 SGB IV vorschlagsberechtigte Stelle umgehend die Nachfolge. Erfüllen die Vorgeschlagenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Beschluss fest, dass die Vorgeschlagenen als gewählt gelten.

(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn eine ausgewählte Bewerberin/ein ausgewählter Bewerber das Amt nicht annimmt oder vor Antritt des Amtes stirbt.

V. Besondere Ausschüsse

§ 28
Widerspruchsausschüsse

(1) Der Erlass von Widerspruchsbescheiden wird besonderen Ausschüssen (Widerspruchsausschüssen) übertragen.

(2) Jeder Widerspruchsausschuss besteht aus 2 ehrenamtlichen Mitgliedern und einem von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bestimmten Mitglied aus der Verwaltung (Beauftragte/Beauftragter).

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden von der Vertreterversammlung getrennt nach Gruppen gewählt.

(4) Zu ehrenamtlichen Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können nur Personen bestellt werden, welche die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen.

§ 29
Widerspruchsausschuss für Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Der Widerspruchsausschuss für Angelegenheiten der Selbstverwaltung ist zuständig für den Erlass von Widerspruchsbescheiden bei Amtsentbindungen und Amtsenthebungen nach § 59 Absatz 2 und 3 SGB IV.

(2) Dem Ausschuss gehören die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung und des Vorstandes sowie mit beratender Stimme die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer an.

(3) Im Verhinderungsfalle werden die ehrenamtlichen Mitglieder unter Berücksichtigung der Parität von den Vorsitzenden des Allgemeinen Ausschusses der Vertreterversammlung beziehungsweise des Vorstandes, bei Personengleichheit im Vorsitz von dem ältesten Mitglied des betreffenden Ausschusses vertreten. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der stellvertretenden Geschäftsführerin/dem stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

§ 30
Dauer und Verlust der Mitgliedschaft, Nachfolge im Ehrenamt

Die §§ 5, 6 und 7 der Satzung sowie § 59 SGB IV gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse entsprechend.

§ 31
Sitzung der Ausschüsse

(1) Die Widerspruchsausschüsse tagen in nicht öffentlicher Sitzung. Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Oktober des Jahres zwischen dem Mitglied der Gruppe der Versicherten und dem Mitglied der Gruppe der Arbeitgeber.

(2) Stimmberechtigt sind die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse. Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, so gilt der Widerspruch als zurückgewiesen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Widerspruchsausschüsse sowie das nähere Verfahren regelt die von der Vertreterversammlung zu beschließende Geschäftsordnung für das Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

VI. Geschäftsleitung

§ 32
Wahl

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gewählt.

§ 33
Stellung der Geschäftsleitung

Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat die Eigenschaft einer Behörde.

§ 34
Aufgaben

(1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat das Recht und die Pflicht, die Selbstverwaltungsorgane zu beraten.

(2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer führt hauptamtlich die ihr/ihm übertragenen Verwaltungsgeschäfte und die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendes Recht nicht Abweichendes bestimmen.

(3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretenden Geschäftsführer vertreten.

(4) Laufende Verwaltungsgeschäfte sind insbesondere:

1. die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

2. der Entwurf des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie die Erstellung des Geschäftsberichtes,

3. die Feststellung und Erfüllung von Leistungen,

4. die Erbringung von Leistungen zur vorbeugenden Gesundheitsvorsorge (Prävention), zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge sowie ergänzender Leistungen im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen allgemeinen Grundsätze,

5. Entscheidungen über den Umfang der Versicherung (Versicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Versicherungszugehörigkeit),

6. die Ernennung, Entlassung, Versetzung zu anderen Dienstherren und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten, soweit hierüber nicht der Vorstand zu entscheiden hat,

7. die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit hierüber nicht der Vorstand zu entscheiden hat,

8. die Vergabe von Aufträgen für Leistungen und Lieferungen, wenn die Auftragssumme von 350.000 Euro nicht überschritten wird; bei Dauerschuldverhältnissen gilt die im Zeitraum eines Jahres fällig werdende Geldleistung als Auftragssumme,

9. die Vergabe von Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder die Rehabilitation fördern, bis zu einem Zuwendungsbetrag in Höhe von 350.000 Euro netto.

§ 35
Vertretung

(1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer, bei ihrer/seiner Verhinderung die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer, vertritt die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hinsichtlich der ihr/ihm übertragenen Verwaltungsgeschäfte und hinsichtlich der laufenden Verwaltungsgeschäfte gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.

(2) Für Bescheide und Verfügungen und für Erklärungen im Geschäftsverkehr kann die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der stellvertretende Geschäftsführerin/dem stellvertretende Geschäftsführer und anderen Bediensteten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Unterschriftsvollmacht geben.

§ 36
Willenserklärungen

(1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer zeichnet unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wie folgt:

Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer
.......................
(Name)

(2) Die stellvertretende Geschäftsführerin/der stellvertretende Geschäftsführer zeichnet bei Verhinderung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers unter dem Namen der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wie folgt:

Die stellvertretende Geschäftsführerin/Der stellvertretende Geschäftsführer

.......................
(Name)

VII. Dienstrecht

§ 37

Dienstherrenfähigkeit, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als unmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts ist Dienstherr ihrer Beamtinnen und Beamten. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.

(2) Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist der Vorstand.

(3) Dienstvorgesetzter für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführerin/den stellvertretende Geschäftsführer ist der Vorstand, für die übrigen Beamtinnen und Beamten die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer.

(4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer nimmt die disziplinarrechtlichen Befugnisse gegenüber den Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wahr.

VIII. Schlussbestimmung

§ 38

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 4. Juni 2015 in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Satzung tritt die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2005 – zuletzt geändert durch Beschluss der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2012 – außer Kraft.

(3) Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Genehmigung der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin in Kraft.

Frankfurt (Oder), den 4. Juni 2015

gez. Kuske

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.