Erziehungsrente – eine kaum bekannte Leistung
Wer geschieden ist und mindestens ein Kind erzieht, kann im Todesfall des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners eine Rente aus dem eigenen Versicherungskonto erhalten: die sogenannte Erziehungsrente. Diese Rente dient als Unterhaltsersatz und soll es betroffenen Personen erlauben, sich verstärkt um die Kindererziehung kümmern zu können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
Der Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur, solange die betroffene Person noch nicht die Regelaltersrente beanspruchen kann. - Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben
Alternativ kann die Ehe schon vor dem 1.7.1977 geschieden sein, wenn ein Anspruch auf Unterhalt nach DDR-Recht bestanden hat.
Aber auch ohne Scheidung kann für verwitwete Ehegatten ein Anspruch auf eine Erziehungsrente bestehen, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Über diese besondere Form der Erziehungsrente werden wir Sie in einer der nächsten BSH-News informieren. - Tod des früheren Ehegatten oder Lebenspartners
- Nach der Scheidung haben die betroffenen Personen nicht wieder geheiratet oder sind keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen.
- Erziehung eines Kindes
Die betroffene Person erzieht entweder ein eigenes Kind oder das Kind des früheren Ehepartners (auch Pflege- oder Stiefkind, Geschwister und Enkel), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wird ein Kind mit einer Behinderung erzogen – entweder ein eigenes oder das des früheren Ehegatten oder Lebenspartners –, wird die Erziehungsrente auch geleistet, wenn das Kind bereits älter als 18 Jahre ist. - Wartezeit von 5 Jahren
Vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners müssen betroffene Personen selbst, das heißt aus ihrem eigenen Versicherungskonto heraus, die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.
Wie hoch ist die Erziehungsrente?
Die Höhe der Erziehungsrente ist abhängig von der eigenen Beitragsleistung zur Rentenversicherung. Sie entspricht dem Betrag, der auch für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt würde. Wird die Erziehungsrente vor dem vollendeten 65. Geburtstag bezogen, vermindert sie sich grundsätzlich um einen Abschlag von bis zu 10,8 %.
Eigenes Einkommen oberhalb des Freibetrags, der auch für Witwenrenten/Witwerrenten gilt, wird zu 40 % auf die Rente angerechnet.
Sollte gleichzeitig Anspruch auf mehrere Renten bestehen, z. B. auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wird nur die höchste Rente gezahlt.
Wann beginnt und endet die Erziehungsrente?
Die Rente beginnt – wie alle Versichertenrenten – mit dem Ersten des Kalendermonats, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Rentenantrag innerhalb von 3 Kalendermonaten gestellt wird. Bei späterem Antrag kann die Rente erst vom Ersten des Antragsmonats an gezahlt werden.
Beispiel:
Leonie E. hat am 16.11.2021 alle Voraussetzungen für die Erziehungsrente erfüllt. Stellt sie ihren Rentenantrag innerhalb von 3 Kalendermonaten, das heißt bis zum 28.2.2022, beginnt ihre Erziehungsrente am 1.12.2021.
Stellt sie den Rentenantrag erst am 4.3.2022, z. B. weil sie erst später vom Tod ihres früheren Ehemannes erfahren hat, beginnt ihre Erziehungsrente erst am 1.3.2022.
Die Rente endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen entfällt, z. B. bei Wiederheirat, nach Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Achtung: Anders als bei Witwenrenten/Witwerrenten haben Erziehungsrentenbeziehende nach Wiederheirat keinen Anspruch auf eine Rentenabfindung (§ 107 SGB VI)
Der Praxistipp:
Beantragt eine versicherte Person für ihr Kind (siehe oben: auch Enkel, Geschwister) eine Waisenrente, aber für sich selbst keine Witwen- oder Witwerrente, erkundigen Sie sich nach dem Grund. War sie noch nicht verheiratet, hat sie keinen eigenen Rentenanspruch.
Ist sie aber geschieden und nicht wiederverheiratet, kann ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen. Nehmen Sie dann bitte einen Antrag auf Erziehungsrente auf (Formulare R0100, R0220, R0660)!
Weitere Informationen
Schauen Sie zusätzlich auf unserer Homepage vorbei. Dort finden Sie allgemeine Informationen zu Renten für Hinterbliebene, unsere Pressemitteilung “Plan B: Erziehungsrente“ sowie unsere Broschüren „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ (ab Seite 22) und „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen“.
Detaillierte rechtliche Erläuterungen finden Sie in rvRecht® in der GRA zu § 47 SGB VI
Kosten für den Rentenbezug im Inland
Barzahlung kostet
Die meisten Rentenbeziehenden erhalten die Rente auf ein Bankkonto überwiesen (unbare Zahlung). Rentenzahlungen können aber auch als Barzahlung erfolgen. In diesen Fällen erhalten die Rentenbeziehenden eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung.
Für jede Barzahlung fallen derzeit Kosten von 9 Euro an. Die Kosten übernimmt der Rentenversicherungsträger nicht, sondern zieht sie von der Rentenzahlung ab.
Lassen sich die Kosten vermeiden?
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Basiskonto. Auf dieses Basiskonto kann eine unbare Zahlung erfolgen, das heißt die Rentenversicherung zieht keine Kosten von der Rente ab. Insofern sollten sich Rentenbeziehende zur Einrichtung eines Basiskontos an ein Geldinstitut wenden.
Das neue Konto kann der Deutschen Rentenversicherung durch das Formular R0985 (Angaben zum Zahlungsweg) mitgeteilt werden, gerne auch über eAntrag.
Gibt es eine Alternative?
Die Rente ist bei Inlandszahlungen nicht zwingend auf ein eigenes Konto zu zahlen. Eine Zahlung auf ein Konto einer anderen Person ist zulässig (zum Beispiel des Ehegatten).
Welche Alternative gibt es, wenn keine andere Person zur Verfügung steht?
Nach einer Härtefallregelung entfallen die Kosten, wenn der rentenbeziehenden Person ohne eigenes Verschulden die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist. Ein Härtefall kommt insbesondere in Betracht, wenn wegen Mobilitätseinschränkungen eine Kontoeröffnung nicht erfolgen kann. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger.
Freiwillige Versicherung für 2021 noch bis zum 31.3.2022 beantragen
Bis zum 31.3.2022 können Hausfrauen, Selbständige und andere nicht versicherungspflichtige Personen noch rückwirkend für 2021 eine freiwillige Versicherung beantragen. Für die Fristwahrung genügt die Antragstellung bis zum 31.3.2022. Die tatsächliche Beitragszahlung selbst kann dann noch innerhalb der in der Zulassungsmitteilung genannten Frist erfolgen. Vom Mindestbeitrag monatlich 83,70 Euro bis zum Höchstbeitrag monatlich 1.320,60 Euro (für 2021) können die freiwillig Versicherten selbst jeden beliebigen Betrag auswählen.
Für den Antrag steht das Formular V0060 zur Verfügung. Alle für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung erforderlichen Angaben können so schnell und umfassend geprüft werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 48 00 sowie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de und in der Broschüre "Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile".
Antrag am Telefon: Der schnelle Weg in die Reha
Rehaanträge können bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover auch telefonisch gestellt werden. Nicht nur in Pandemiezeiten erwarten Bürgerinnen und Bürger unbürokratische Lösungen von Behörden und öffentlichen Institutionen, wenn es um ihre Kundenservices geht. In der Vergangenheit mussten Versicherte ihre Antrag aufnehmende Stelle immer persönlich aufsuchen, um ihr Anliegen zu dokumentieren. Schon zu Beginn der Pandemie hat die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover mit dem vorrangigen Ziel einer Reduzierung der persönlichen Kontakte die telefonische Antragsaufnahme etabliert. Die Erfahrungen zeigen: Das Angebot wird von den Kunden gern angenommen. Deshalb werden wir diesen Service auch in Zukunft beibehalten.
Für Sie als Partnerin bzw. als Partner der Deutschen Rentenversicherung bei der Antragsaufnahme bedeutet das: Sollten Sie einmal terminlich überlastet sein oder keine persönliche Antragsaufnahme anbieten können, können Sie Bürgerinnen und Bürger gern an unser Servicetelefon verweisen. Dort wird ein Termin vereinbart, an dem der Antrag gestellt wird. Erreichbar ist das Servicetelefon montags bis donnerstags von 7.30 bis 19.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 15.30 Uhr unter 0800 1000 480 10.
Antragstellung - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen
Es besteht die Möglichkeit, bei der Deutschen Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen zu beantragen. Hierfür wenden sich die Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen an örtliche Suchtberatungsstellen. Es finden Beratungsgespräche statt, um zu klären, welche Art von Hilfestellung die Menschen benötigen. Sofern eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen erforderlich ist, erstellt die Suchtberatungsstelle einen Sozialbericht, der zusammen mit den anderen Antragsunterlagen (siehe unten) an die Deutsche Rentenversicherung gesandt wird. Die Durchführung dieser Leistungen kann stationär, ganztägig ambulant, ambulant oder als Kombinationsbehandlung erfolgen.
Zu einem vollständigen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen gehören:
Nummer | Bezeichnung | Wer füllt das Formular aus? |
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G0100 | Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag | die/der Versicherte |
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G0115 | Selbsteinschätzungsbogen | die/der Versicherte |
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G0120 | AUD-Beleg – Anlage zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | die Krankenkasse |
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G0160 | Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | die/der Versicherte |
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G0161 | Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung bei stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | der Arbeitgeber |
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S0050 | Honorarabrechnung für die Deutsche Rentenversicherung | die Ärztin/der Arzt, die/der den Befundbericht (S0051) ausgefüllt hat |
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S0051 | Befundbericht für die Deutsche Rentenversicherung zum Antrag | die Ärztin/der Arzt |
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G0450 | Sozialbericht | die Suchtberatungsstelle |
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G0452 | Anlage zum Sozialbericht | die/der Versicherte |
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G2050-97 | Rehabilitationsplanung Kombi-Nord (nur bei Kombi-Nord-Behandlungen) |
die Suchtberatungsstelle und die/der Versicherte
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Die Vordrucke sind auf unserer Internetseite hier zu finden:
Formularpaket Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu einer Kombi-Nord Behandlung finden Sie hier:
Kombi-Nord
Stand der Digitalisierung
Im vergangenen Jahr wurden vom Dokumentenzentrum der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover insgesamt 7.617.268 Seiten gescannt. Hintergrund ist die fortschreitende Digitalisierung. Nachdem im Jahr 2017 die digitale Vorgangsbearbeitung im Bereich Reha begann, konnten bis Ende des letzten Jahres auch die übrigen Bereiche der Sachbearbeitung Versicherung/Rente vollständig umgestellt werden.
Sämtliche Anträge und Posteingänge, die noch in Papierform eingehen, werden vom Dokumentenzentrum am Hauptsitz Laatzen und am Sitz Braunschweig gescannt und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern digital zur Verfügung gestellt.
Sofern Unterlagen im Original eingesandt werden, werden diese nach dem Scannen direkt vom Dokumentenzentrum an den Absender zurückgesandt. Die Sachbearbeitung kann die gescannten Dokumente unmittelbar einsehen und bearbeiten. Das gilt auch für die von Ihnen mit eAntrag aufgenommenen und gesendeten Anträge sowie gescannte Unterlagen.
Im Laufe dieses Jahres werden die noch nicht im Workflow arbeitenden Bereiche und Prozesse umgestellt. An das „papierlose Büro“ hat sich die Mehrheit der Beschäftigten bereits gewöhnt und die Vorteile, gerade in diesen Zeiten, sind immer wieder deutlich zu sehen.
Tipps & Tricks: eAntrag
Die neue Version der Anwendung eAntrag 5.0.1, die zum 24.1.2022 bereitgestellt wurde, beinhaltet einige Neuerungen für Nutzerinnen und Nutzer. Dies wird direkt beim ersten Start der aktualisierten Version deutlich, denn: Die Anwendung erstrahlt in einem völlig neuen Design.
Damit Sie sich wie gewohnt in der Anwendung zurechtfinden können, möchten wir Ihnen an dieser Stelle kurz vorstellen, was sich hinter den Symbolen in der neu designten Werkzeugleiste verbirgt.
Auch im Bearbeitungsfenster hat sich optisch einiges getan. Wenn Sie dort ein wenig Farbe vermissen, können Sie Abhilfe schaffen, indem Sie im Menü „Bearbeiten“ in den Benutzervorgaben unter „Anzeige/Druck“ eine farbige Darstellung der Fehler- und Hinweisbilder einstellen.
Bitte beachten Sie auch, dass die Version 4.7.X von rveServices - eAntrag/Expertenversion ab dem 28.2.2022 nicht mehr genutzt werden kann.
Weitere Informationen
Diese und alle weiteren Neuerungen in der eAntrag Version 5.0.1 können Sie im eAntrag Newsletter hier nachlesen:
Aktuelles und Updates
Kennen Sie schon das Expertenforum?
Das Expertenforum ist ein Angebot auf der Homepage von „Ihre Vorsorge“ – einer Initiative der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Im Expertenforum können Sie Fragen zu allen Bereichen der Altersvorsorge – gesetzliche Rente, betriebliche und private Altersvorsorge – sowie zur Rehabilitation stellen.
Die Antworten erhalten Sie von erfahrenen Expertinnen und Experten der beteiligten Rentenversicherungsträger.
Schauen Sie doch einfach mal rein:
Expertenforum
Aus der Praxis – für die Praxis
Ach übrigens:
Vielleicht haben Sie Tipps und Tricks aus Ihrer täglichen Praxis, die Sie gern mit anderen teilen. Dann nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf. Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ veröffentlichen wir dann in einer der nächsten Ausgaben der BSH-News Ihren Tipp. Wir rufen Sie zur Absprache von Details auch gerne zurück.
Es muss nichts zu einem aktuellen rechtlichen Thema sein. Es kann auch ein Detail sein, das Ihnen Ihre tägliche Arbeit erleichtert, zum Beispiel bei der Vorbereitung Ihrer Termine, bei der Nutzung von eAntrag oder der telefonischen Antragsaufnahme oder ein Erfahrungsbericht über die Vielfältigkeit Ihrer Aufgaben.
Zur Erinnerung: In den BSH-News 1/2020 hatte Herr Boomgaren (Versichertenältester im Landkreis Aurich) berichtet, wie er mit Anfragen von Versicherten umgeht, die sich bereits nach dem Grundrentenzuschlag erkundigt haben.
Hier können Sie den Erfahrungsbericht nachlesen:
BSH-News 1/2020
Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung
Frau Fülling | Auskunft und Beratung Braunschweig | 0531 7006-632 |
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Herr Jankowski | Auskunft und Beratung Göttingen | 0551 70705-13 |
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Herr Groß | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1517 |
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Herr Klinz | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1516 |
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Frau Schellenberg | Auskunft und Beratung Hannover | 0511 829-1515 |
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Herr Wolbers | Auskunft und Beratung Leer | 0491 92763-17 |
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Frau Kelm | Auskunft und Beratung Lüneburg | 04131 7595-10 |
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Herr Russ | Auskunft und Beratung Osnabrück | 0541 35077-115 |
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Frau Möller | Auskunft und Beratung Stade | 04141 4094-33 |
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