Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 1/2023 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 7.3.2023

Altersgrenzen steigen weiter

Schon seit dem Jahr 2012 sind steigende Altersgrenzen nichts Neues mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das setzt sich auch im Jahr 2023 fort.

Altersrenten

Wurden versicherte Personen im Jahr 1958 geboren, werden sie in diesem Jahr ihr 65. Lebensjahr vollenden. Sie sind der erste Jahrgang, deren Regelaltersgrenze um 12 Monate angehoben wird. Anstelle mit einem Alter von 65 Jahren können sie ihre Regelaltersrente somit erst ein Jahr später mit einem Alter ab 66 Jahren erhalten.

Wer sich für eine vorgezogene Altersrente entscheidet und später geboren wurde, ist bereits davon betroffen, dass ab dem Jahrgang 1959 die Altersgrenzen für alle Altersrentenarten um 2 Monate je Geburtsjahrgang steigen werden.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes

Nicht nur bei den Altersrenten, sondern auch bei den medizinischen Renten und den Renten wegen Todes wirken sich die steigenden Altersgrenzen aus. Abschlagsfrei können diese Renten erst ab einem bestimmten Alter bezogen werden. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Jahr 2023 oder verstirbt eine versicherte Person im Jahr 2023, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug grundsätzlich bei 64 Jahren und 10 Monaten.

Liegen der Rentenberechnung aber mindestens 35 Jahre mit Zeiten zugrunde, die auch bei der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt werden, liegt die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug weiterhin bei 63 Jahren.

Bei früherem Rentenbezug beträgt der Abschlag 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Maximal beträgt er 10,8 %.

Große Witwenrenten/Witwerrenten

Für Witwen/Witwer besteht der Anspruch auf die große Witwenrente/Witwerrente erst ab einem bestimmten Lebensalter. Die frühere Altersgrenze von 45 Jahren hat sich mittlerweile auch um ein Jahr erhöht. Bei Tod der versicherten Person im Jahr 2023 liegt sie nun bei 46 Jahren.

Unabhängig vom Lebensalter können Witwen/Witwer aber auch Anspruch auf eine große Witwenrente/Witwerrente haben, wenn sie ein minderjähriges Kind erziehen oder erwerbsgemindert sind.

Zurechnungszeit

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die versicherten Personen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Beziehende einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor. Bewirkt wird dies durch die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit.

Dasselbe gilt für Renten wegen Todes, wenn versicherte Personen in jüngeren Jahren verstorben sind.

Bei einem Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod der versicherten Person im Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren. Damit entspricht diese Altersgrenze der Regelaltersgrenze.

Vollständiger Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Altersvorsorge bereits ab 2023

Seit 2005 soll schrittweise bis zum Jahr 2040 der Besteuerungsanteil gesetzlicher Renten auf 100 % erhöht werden. Im Gegenzug können unter anderem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem Übergangszeitraum ansteigend als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine vollständige Berücksichtigung war ab 2025 geplant. So sollte eine Doppelbesteuerung von Beiträgen und daraus resultierenden Rentenleistungen verhindert werden.

Im Mai 2021 wurde durch den Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Umstellung der Besteuerung grundsätzlich zulässig ist und aktuelle Rentenbezieher nicht belastet, für künftige Rentnergenerationen eine Doppelbesteuerung aber nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Als Konsequenz aus diesem Urteil hat der Gesetzgeber beschlossen, den vollständigen Sonderausgabenabzug der Beiträge auf 2023 vorzuziehen.

Die Überlegung, zusätzlich den jährlichen Anstieg des Besteuerungsanteils zu halbieren und damit die Übergangsphase bis zur vollständigen Rentenbesteuerung bis 2060 zu strecken, wurde zunächst nicht umgesetzt.

Prüfung des Grundrentenzuschlags weitestgehend abgeschlossen

Rund 26 Millionen Renten wurden bundesweit daraufhin geprüft, ob ein Grundrentenzuschlag zu zahlen ist, weil lange gearbeitet und unterdurchschnittlich verdient wurde. Die Berechtigten haben eine entsprechende Nachricht erhalten. Lediglich Einzelfälle, bei denen beispielweise die Rente ins Ausland gezahlt wird, sind noch offen.

Rund 1,1 Millionen Rentnerinnen und Rentner haben bislang Anspruch auf Zahlung des Grundrentenzuschlags und sind entsprechend informiert worden. Dabei erhöht sich die monatliche Rente um durchschnittlich 86 Euro.

Die Rentenbeziehenden haben noch keine Nachricht der Deutschen Rentenversicherung erhalten?

In diesen Fällen besteht höchstwahrscheinlich kein Zahlungsanspruch auf den Grundrentenzuschlag. Eine niedrige Rente bedeutet nicht automatisch, dass ein Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht.

Wer hat Anspruch auf den Grundrentenzuschlag?

Anspruch auf Zahlung eines Grundrentenzuschlags hat, wer mindestens 33 Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt hat. Zudem darf das eigene Einkommen sowie das des Ehegatten für den vollen Grundrentenzuschlag bestimmte Grenzen nicht übersteigen. Diese sind zum 1.1.2023 von 1.250 Euro auf 1.317 Euro für Alleinstehende und von 1.950 Euro auf 2.055 Euro für Ehepartner und Menschen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften gestiegen. Darüberhinausgehendes Einkommen wird teilweise oder vollständig auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Die Finanzbehörden übermitteln die Einkommensdaten jedes Jahr automatisch. Ausnahmen bestehen bei Kapitalerträgen, die in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben wurden, und bei Menschen mit Wohnsitz im Ausland. In diesen Fällen müssen Rentnerinnen und Rentner das Einkommen der Rentenversicherung selbst melden.

Muss ein Antrag gestellt werden?

Nein. Sowohl die Prüfung des Anspruchs als auch die Zahlung des Grundrentenzuschlags erfolgen automatisch.

Dies gilt auch für die jährliche Überprüfung des anzurechnenden Einkommens. Dabei wird zum 1. Januar eines Jahres auf das bereits im Herbst von den Finanzbehörden gemeldete Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zurückgegriffen. Liegen die Daten noch nicht vor, wird das Einkommen des davorliegenden Kalenderjahres berücksichtigt. Dies gilt unabhängig vom Rentenbeginn sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen

Weitere Antworten auf Fragen finden Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung oder auf Ihre Vorsorge.de .

Detaillierte rechtliche Erläuterungen finden Sie in rvRecht® in der GRA zu § 76g SGB VI .

Härtefallfonds – Anträge können ab sofort gestellt werden 

Die Bundesregierung hat Mitte November 2022 die rechtlichen Grundlagen für die Errichtung einer Stiftung des Bundes zur Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler (Härtefallfonds) geschaffen. Die Leistungen der Stiftung werden außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht und richten sich an Härtefälle in der Ost-West-Rentenüberleitung, an jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler, die einen erheblichen Teil ihrer Erwerbsbiographie in der ehemaligen DDR beziehungsweise im ausländischen Herkunftsgebiet zurückgelegt haben. Zudem muss ihre gesetzliche Rente in Grundsicherungsnähe liegen.

Im Einzelnen werden unter weiteren Voraussetzungen begünstigt:

  • Beschäftigte bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen,
  • Pflegende von Familienangehörigen, die ihre Beschäftigung aufgegeben hatten,
  • Beschäftigte in einer bergmännischen Tätigkeit in der Carbochemie/Braunkohleveredlung,
  • Personen, die wegen dienstlichen Aufenthalts des Ehegatten im Ausland ihre vorherige Beschäftigung aufgegeben haben,
  • nach DDR-Recht Geschiedene mit mindestens einem Kind nach mindestens 10-jähriger Ehe,
  • Balletttänzerinnen oder Balletttänzer (als Ausgleich für die von der DDR zugesagte „Ballettrente“),
  • Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedler,
  • jüdische Zuwandererinnen oder Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Angehörige.

Die Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen zur Abmilderung ihrer empfundenen Härten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro erhalten, wenn sie mit ihren gesetzlichen Renten in der Nähe der Grundsicherung liegen. Die Länder können dem Härtefallfonds bis zum 31.3.2023 beitreten. In diesem Fall ist eine pauschale Einmalzahlung von 5.000 Euro möglich.

Die Leistung aus dem Härtefallfonds wird nur auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist bis zum 30.9.2023 zu stellen. Die Antragsformulare liegen jetzt vor und können bei der Geschäftsstelle der Stiftung „Härtefallfonds" angefordert werden.

Postanschrift:

Geschäftsstelle der Stiftung Härtefallfonds
44781 Bochum

E-Mail-Adresse: gst@stiftung-haertefallfonds.de

Darüber hinaus können die Antragsformulare auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See heruntergeladen werden.

Hinweis: Da die Länder dem Härtefallfonds noch bis Ende März 2023 beitreten können, sind Entscheidungen über Anträge und Auszahlungen erst ab April 2023 möglich.

Weitere Informationen

Neben den Anträgen finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitere Informationen und Kontaktdaten für Fragen zum Härtefallfonds.

Sozialversicherungsnummer

Allgemeines

Die Sozialversicherungsnummer ist ein unverwechselbares persönliches Identifikationsmerkmal. Sie wird nur einmal vergeben und ändert sich auch bei einem Namenswechsel nicht. Häufig wird sie auch als „Versicherungsnummer“ oder „Rentenversicherungsnummer“ bezeichnet.

Die Sozialversicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis beziehungsweise dem Versicherungsnummernnachweis zu entnehmen.


Sozialversicherungsausweis und Versicherungsnummernnachweis

Seit dem 1.1.2023 heißt der Sozialversicherungsausweis Versicherungsnummernnachweis. Im Falle von Verlust, Zerstörung oder Unbrauchbarkeit kann dieser bei der Einzugsstelle der Krankenkasse oder über den Rentenversicherungsträger beantragt werden. Für die Anforderung über den Rentenversicherungsträger wird empfohlen, den Online-Service der Deutschen Rentenversicherung zu nutzen.

Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen

Die Sozialversicherungsnummer wird für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sofort nach der Geburt beziehungsweise mit Beginn der erstmaligen Mitgliedschaft vergeben.

 

Abfrage der Sozialversicherungsnummer

Liegt dem Arbeitgeber bei der Anmeldung die Sozialversicherungsnummer nicht vor, hat er die Sozialversicherungsnummer mit seinem Abrechnungsprogramm oder mit dem Programm sv.net abzufragen. Für die Abfrage bei der Deutschen Rentenversicherung werden die persönlichen Daten des Beschäftigten benötigt. Diese sind an entsprechender Stelle im Abrechnungsprogramm einzugeben.

Zu den persönlichen Angaben zählen

  • Name,
  • Anschrift,
  • Geburtsdatum und
  • Geburtsort (optional).

 Auch die Jobcenter können eine Sozialversicherungsnummer elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung abfragen.

Nach der Abfrage bekommt der Arbeitgeber über das Abrechnungsprogramm beziehungsweise sv.net eine Rückmeldung von der Deutschen Rentenversicherung. In der Regel wird die Sozialversicherungsnummer innerhalb weniger Minuten übermittelt. Sollte noch keine Versicherungsnummer vergeben worden sein, erfolgt eine Fehlanzeige.

Hinweis:

Ab dem 1.1.2023 entfällt die Pflicht zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises beim Arbeitgeber.

 

Vergabe der Sozialversicherungsnummer

Liegt bei der Anmeldung eines Beschäftigten keine gültige Versicherungsnummer vor, weil in Deutschland noch nie eine Beschäftigung ausgeübt wurde, wird diese durch den Arbeitgeber mit dem Anmeldeformular (Meldung zur Sozialversicherung) in seinem Abrechnungsprogramm oder im Programm sv.net beantragt.

 

Für die Vergabe der Sozialversicherungsnummer sind folgende Daten des Beschäftigten erforderlich:

  • Name,
  • Geburtsname (wenn dieser vom Familiennamen abweicht),
  • Geburtsort,
  • Geburtsdatum,
  • Geschlecht und
  • Staatsangehörigkeit.

Nach einigen Tagen erhält der Arbeitgeber über sein Abrechnungsprogramm beziehungsweise sv.net die Rückmeldung mit der neu vergebenen Sozialversicherungsnummer des Beschäftigten.

Erfolgt erstmals eine Meldung beim Jobcenter und liegt noch keine gültige Sozialversicherungsnummer vor, so beantragt das Jobcenter unter Angabe der persönlichen Daten ebenfalls elektronisch die Vergabe der Sozialversicherungsnummer.

Freiwillige Versicherung für 2022 noch bis zum 31.3.2023 beantragen

Bis zum 31.3.2023 können Hausfrauen und Hausmänner, Selbständige und andere nicht versicherungspflichtige Personen noch rückwirkend für 2022 eine freiwillige Versicherung beantragen. Für die Fristwahrung genügt die Antragstellung bis zum 31.3.2023. Die tatsächliche Beitragszahlung selbst kann dann noch innerhalb der in der Zulassungsmitteilung genannten Frist erfolgen. Vom Mindestbeitrag monatlich 96,72 Euro bis zum Höchstbeitrag monatlich 1.311,30 Euro (für 2022) können die freiwillig Versicherten selbst jeden beliebigen Betrag auswählen.

Im Vergleich zum letzten Jahr hat sich der Mindestbeitrag von monatlich 83,70 Euro auf 96,72 Euro erhöht, da sich die Minijobgrenze als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 450 Euro auf 520 Euro erhöht hat.

Den Antrag auf freiwillige Versicherung können Sie am schnellsten in unseren Online-Diensten stellen (Fachgebiet „Beitragszahlung“). Oder Sie nutzen hilfsweise das Formular V0060. Alle für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung erforderlichen Angaben können so schnell und umfassend geprüft werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 48 00 sowie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre Freiwillig rentenversichert: Ihre Vorteile.

Aus der Praxis - für die Praxis

Mein langer Kampf gegen die Arbeit mit dem eAntrag

Ich bin Peter Brüning und seit Anfang 2015 als Versichertenältester für die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover tätig.

Bereits im März 2015 habe ich das erste Mal die Schulung „eAntrag für Einsteiger“ in Hannover besucht. Da ich in drei Büros, IGM Hameln, IGM Alfeld und zu Hause Versicherte betreue, war es mir nicht möglich, mit eAntrag zu arbeiten. Wie mir gesagt wurde, kann oder konnte man die Software nur auf einem Rechner installieren. Ich war auch nicht bereit, mein eigenes Laptop zu benutzen.

Nachdem ich irgendwann in den Jahren nochmals eine Schulung besucht habe und die Frau Steingraeber mich laufend genervt hat, habe ich im Oktober 2022 das letzte Mal an der Schulungsveranstaltung eAntrag teilgenommen, habe mir die Software auf mein privates Laptop spielen, mich schlau machen lassen und arbeite seit Oktober 2022 damit. Und ehrlich? Warum habe ich das nicht schon viel früher gemacht. Die Arbeit geht schneller, man braucht bedeutend weniger Papier und die Anträge sind schneller in der Bearbeitung beim Rentenversicherer. Hoffe ich wenigstens.

Bei der Nutzung von eAntrag ist es hilfreich, dass auch nach der Schulung bei weiteren Fragen  jederzeit Unterstützung durch die bekannten Ansprechpartnerinnen und -partner angeboten wird.

Am Anfang habe ich wegen der fehlenden Praxis die Anträge noch weiterhin mit Papiervordrucken aufgenommen und zu Hause mit eAntrag erneut erfasst und gesendet, aber das war nicht lange. Nach ein paar Anträgen war das erledigt und ich hatte die Sicherheit, die ich brauchte, um mich im Beisein der Versicherten nicht so dumm anzustellen. Was ich vielleicht anders mache als andere ist der Tatbestand, dass ich die Unterlagen der Versicherten mit nach Hause nehme, dort einscanne und dann versende. Das sage ich den Kundinnen und Kunden aber bereits im Vorfeld und meistens bekomme ich dann schon Kopien überreicht.


Wenn die Versicherten es wünschen, bekommen sie von mir einen Ausdruck über ihren Antrag und eine Sendebestätigung per Post oder als E-Mail.

Mein Schlusswort: Es ist gut, dass ich jetzt mit der Software arbeite, aber es war auch gut, so lange zu warten. Vielleicht war ich noch nicht soweit, mich darauf einzulassen.

Viele Grüße

Peter Brüning, Versichertenältester in Alfeld (Leine)

Haben Sie Ähnliches erlebt? Wie gehen Sie mit Kundenanfragen um? Worauf achten Sie bei der Aufnahme von Anträgen immer wieder? Erzählen Sie uns und anderen Antrag aufnehmenden Stellen davon. Berichten Sie aus Ihrer Arbeit zu den Themen Rehabilitation, Versicherung oder Rente. Wir sowie unsere Leserinnen und Leser freuen uns auf Ihre Erfahrungen sowie Tipps und Tricks! Bitte melden Sie sich per E-Mail bei silke.steingraeber@drv-bsh.de.

Tipps & Tricks: eAntrag

Automatische Java-Aktualisierung

In der letzten Version von eAntrag wurde eine Java-Version integriert. Zur Aktualisierung wird bei jedem Start der eAntrag/Expertenversion automatisiert geprüft, ob die aktuelle Java-Version hinterlegt ist. Liegt eine notwendige Aktualisierung vor, öffnet sich ein entsprechender Hinweisdialog.

Systemhinweis von der Java Laufzeitumgebung über eine gefundene Aktualisierung

Nach dem automatischen Herunterladen der notwendigen Java-Aktualisierung kann mittels Klick auf „OK“ der Dialog beendet und die eAntrag/Expertenversion neu gestartet werden.

Systemhinweis von der Java Laufzeitumgebung über die erfolgreiche Aktualisierung mit der Aufforderung zum Neustart

Konnte die notwendige Java-Aktualisierung nicht erfolgreich heruntergeladen werden, wird dies im Aktualisierungsdialog angezeigt. Durch Bestätigen der Schaltfläche „OK“ und anschließendem Neustart der Anwendung wird erneut versucht, die Java-Laufzeitumgebung herunterzuladen. Mit Klick auf „Abbrechen“ kann mit der vorherigen Java-Laufzeitumgebung bis zum nächsten Programmstart weitergearbeitet werden.

Systemhinweis von der Java Laufzeitumgebung über die nicht erfolgreiche Aktualisierung mit der Aufforderung zum Neustart der Anwendung

Sofern fehlende Berechtigungen zum Herunterladen der Java-Laufzeitumgebung vorliegen, erscheint ein entsprechender Hinweis mit der Bitte, die zuständige Administration zu kontaktieren. Dieser kann mit den entsprechenden Administratorrechten die eAntrag/Expertenversion ausführen, um die notwendige Java-Aktualisierung vorzunehmen.

Eine Aktualisierung der Java-Laufzeit ist notwendig und liegt für Sie bereit. Auf Grund Ihrer Berechtigungen kann eAntrag die Aktualisierung jedoch nicht automatisch durchführen. Bitte benachrichtigen Sie Ihren Administrator.

Nähere Beschreibungen zur Ausführung der Java-Aktualisierung finden Sie in unserem aktuellen Installationshandbuch im Downloadportal.

Tipps & Tricks: Online-Dienste

Was sind die Online-Rechner und wie kann ich sie verwenden?

Wie hoch wird die Rente ungefähr ausfallen? Wie wirkt sich die Inflation darauf aus? Was bringt mir eine freiwillige Beitragszahlung? Antworten auf diese und noch mehr Fragen können Sie mithilfe unserer Online-Dienste auf unserer Website finden. Hier zeigen wir Ihnen, welche Online-Rechner zur Verfügung stehen, was diese können und wie Sie diese verwenden können, um Kundinnen und Kunden damit weiterzuhelfen.

  • Verwenden Sie den obigen Link, um direkt zu den Online-Diensten zu gelangen oder rufen Sie unsere Website auf und klicken auf Online-Dienste in der rechten oberen Ecke:

Oben rechts neben dem Button "Suchen" befindet sich der Button "Online-Dienste"

  • Sie erhalten die folgende Ansicht, die die Online-Dienste ohne Registrierung darstellt. Das bedeutet, dass jede und jeder die Services ohne Anmeldung oder Legitimation nutzen kann. Hier wählen Sie die „Online-Rechner“:

Auswahl der Online-Dienste ohne Registrierung

  • Nun können Sie zwischen den folgenden zur Verfügung stehenden Online-Rechnern auswählen:

Aufzählung der Online-Rechner

  1. Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner – Mithilfe Ihrer Renteninformation können Sie Ihre möglichen Renteneintrittszeitpunkte sowie die Höhe Ihrer Bruttorente ermitteln.

  2. Rentenschätzer – Lernen Sie die Rentenformel kennen und erkennen Sie, wie sich die Höhe der Bruttorente durch Veränderung einzelner Indikatoren verändert.

  3. Barwertrechner – Ermitteln Sie die Höhe der Kaufkraft Ihrer zukünftigen Rente aus heutiger Sicht.

  4. Übergangsbereichsrechner – Berechnen Sie die Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn Ihr Verdienst im Übergangsbereich liegt (zwischen 520,01 Euro bis 2.000 Euro).

  5. Hinzuverdienstrechner – Ermitteln Sie, wie sich ein Hinzuverdienst auf die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente auswirken kann.

  6. Flexirentenrechner – entfällt ab 2023

  7. Rechner Rentenversicherung – freiwillige Beiträge – Sie werden auf die Website ihre-vorsorge.de weitergeleitet und können dort ermitteln, wie sich freiwillige Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung auswirken.

Die Funktionsweise der Online-Rechner möchten wir Ihnen am Beispiel des Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechners darstellen:

Verlinkung zum Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner

  • Zunächst öffnet sich der Rentenbeginnrechner:

Eingabemaske Rentenbeginnrechner

  • Wenn Sie die entsprechenden Eingaben tätigen und diese durch Klick auf „Berechnen“ bestätigen, erhalten Sie die Ergebnisse Ihrer Berechnung. Es werden Möglichkeiten zu regulären und frühestmöglichen Rentenbeginnen aufgezeigt:

Tabelle mit Rentenbeginnzeiten

  • Wählen Sie nun den gewünschten Rentenbeginn aus und klicken auf „Weiter zur Rentenhöhenberechnung“, um sich auch die Rentenhöhe zum ausgewählten Rentenbeginn berechnen zu lassen:

Button: Weiter zur Rentenhöhenberechnung

  • Geben Sie nun die erforderlichen Daten ein und lassen sich das Ergebnis berechnen:

Eingabemaske für die Rentenhöhenberechnung

  • Das Ergebnis wird Ihnen wie folgt dargestellt:

Ergebnis der Rentenbeginnberechnung

Probieren Sie es doch am besten gleich einmal selbst aus!

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1515
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

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