Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 2/2022 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 27.5.2022

Rentensplitting

Bereits zum 1.1.2002 wurde das Rentensplitting als Alternative zur Witwen- beziehungsweise Witwerrente eingeführt. In der Praxis zeigt sich, dass dieses dem Versorgungsausgleich nachgebildete Instrument zur Aufteilung von Rentenanwartschaften noch nicht so sehr ins Bewusstsein der möglichen anspruchsberechtigten Personen gelangt ist. Deshalb soll hier noch einmal darauf aufmerksam gemacht werden.

Worum geht es?

Mit dem Rentensplitting können die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften partnerschaftlich aufgeteilt werden. Damit soll die eigenständige Alterssicherung verbessert werden. Das Rentensplitting erfolgt – anders als der Versorgungsausgleich bei der Scheidung – zwischen verheirateten Ehegatten oder Partnerinnen/Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für Ehen als auch Lebenspartnerschaften.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind Ehegatten, die nach dem 31.12.2001 die Ehe geschlossen haben, oder Ehegatten, deren Ehe am 31.12.2001 bereits bestand, die aber beide nach dem 1.1.1962 geboren wurden. Verstirbt ein Ehegatte nach dem 31.12.2001, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting unter bestimmten Voraussetzungen allein herbeiführen; hierfür hat er aber nur 12 Kalendermonate nach dem Todesmonat Zeit.

Die weiteren Voraussetzungen finden sich in § 120a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 SGB VI.

Wann lohnt sich das Rentensplitting?

Eine allgemeingültige Aussage darüber, wann das Rentensplitting dem Bezug einer Witwen- oder Witwerrente vorzuziehen ist, gibt es leider nicht. Auf der einen Seite sind die finanziellen Konstellationen so vielfältig, dass dies im Einzelfall genau durchgerechnet werden muss. Auf der anderen Seite spielen eventuell auch nichtfinanzielle Faktoren eine Rolle. Die Entscheidung für oder gegen ein Rentensplitting muss genau abgewogen werden und bedarf unbedingt einer Beratung, da es sich um eine in der Regel nicht mehr rücknehmbare Entscheidung handelt.

Beispiele zu Vor- und Nachteilen des Rentensplittings

  • Durch das Rentensplitting kann ein Rentenanspruch erworben werden. Für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen die Monate aus dem Rentensplitting jedoch nicht mit.
  • Die eigene Rente kann durch das Rentensplitting erhöht werden.
  • Eine Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung zusammen mit einer Waisenrente aus der Versicherung des Verstorbenen könnte höher ausfallen als eine Witwen-/Witwerrente zusammen mit einer Waisenrente.
  • Das Familieneinkommen der Ehegatten kann erhöht werden, weil zum Beispiel den Renten unterschiedliche Zugangsfaktoren zugrunde liegen.
  • Dem Verzicht auf die kleine Witwenrente, die noch dazu befristet ist, steht eine höhere eigene Rente gegenüber, die allerdings erst später in Anspruch genommen werden kann.
  • Wird das Rentensplitting durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Bezieht die Witwe/der Witwer kein eigenes Einkommen, bedeutet das Rentensplitting zunächst eine Versorgungslücke.
  • Auch der eventuelle Verlust einer KVdR-Mitgliedschaft sollte bedacht werden, wenn auf die Witwen-/Witwerrente verzichtet wird.

Der Praxistipp

Sofern der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach neuem Recht besteht, ist bei Aufnahme des Hinterbliebenenrentenantrags immer auf das Rentensplitting hinzuweisen. Um eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen das Rentensplitting zu erhalten, sollte grundsätzlich immer gleichzeitig auch eine Splittingauskunft beantragt werden.

Nach Erhalt der Splittingauskunft wird empfohlen, einen Termin zur Erläuterung der Splittingauskunft bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Erst danach muss sich die Witwe/der Witwer entscheiden, ob ein Rentensplitting durchgeführt werden soll.

Weitere Informationen

Zum Rentensplitting wird auf die Broschüre „Rentensplitting – partnerschaftlich teilen“hingewiesen.

Detaillierte rechtliche Erläuterungen finden Sie in rvRecht® in der GRA zu § 120a SGB VI.

Ausblick

Nach dem Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung soll das Rentensplitting bekannter gemacht werden. So soll im Rahmen der jährlichen Renteninformation auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Ferner gibt es die Überlegung, das Rentensplitting auch unverheirateten Paaren zu ermöglichen. Sobald es hier konkreter wird, werden wir Sie informieren.

Erziehungsrente nach Rentensplitting

In der letzten Ausgabe der BSH-News haben wir Sie über den Anspruch auf Erziehungsrente im Todesfall des geschiedenen Ehegatten oder früheren Lebenspartners informiert. Aber auch ohne Scheidung kann für verwitwete Ehegatten ein Anspruch auf eine Erziehungsrente anstelle einer Witwen-oder Witwerrente bestehen, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde. Mehr zum Thema Rentensplitting erfahren Sie in dem entsprechenden Artikel in dieser Ausgabe.

Von dieser Möglichkeit können vor allem Witwen und Witwer profitieren, die wegen der Erziehung von Kindern nicht berufstätig sein können.   

Für den überlebenden Partner kann sich sogar ein Rentensplitting zu seinen Lasten lohnen, wenn er hierdurch einen Anspruch auf Erziehungsrente erwirbt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Regelaltersgrenze noch nicht erreicht
    Der Anspruch auf Erziehungsrente besteht nur, solange die betroffene Person noch nicht die Regelaltersrente beanspruchen kann.
  • Tod des Ehegatten oder Lebenspartners
  • Der überlebende Ehepartner darf nicht wieder geheiratet oder keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sein.
  • Erziehung eines Kindes
    Die betroffene Person erzieht entweder ein eigenes Kind oder das Kind des früheren Ehepartners (auch Pflege- oder Stiefkind, Geschwister und Enkel), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Wird ein Kind mit einer Behinderung erzogen – entweder ein eigenes oder das des früheren Ehegatten oder Lebenspartners –, wird die Erziehungsrente auch geleistet, wenn das Kind bereits älter als 18 Jahre ist.
  • Wartezeit von 5 Jahren
    Vor dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners müssen betroffene Personen selbst, das heißt aus ihrem eigenen Versicherungskonto heraus, die Mindestversicherungszeit von 5 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen. Durch das Rentensplitting erworbene Wartezeitmonate sind auch zu berücksichtigen, wenn das Splittingverfahren erst nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners angestrengt wird.

Wie lange wird die Erziehungsrente gezahlt?

Die Erziehungsrente wird nur befristet gezahlt. Der Anspruch auf Erziehungsrente endet bei erneuter Eheschließung des überlebenden Ehepartners, bei Beendigung der Kindererziehung oder bei Erreichen der Regelaltersgrenze.

Achtung: Nach dem Wegfall der Erziehungsrente besteht kein Anspruch mehr auf Witwen- oder Witwerrente. Das ist insbesondere dann zu beachten, wenn das Rentensplitting zu Lasten des überlebenden Partners gewählt wurde, um den Anspruch auf Erziehungsrente zu erhalten. Anders als bei Witwenrenten/Witwerrenten haben Erziehungsrentenbeziehende nach Wiederheirat keinen Anspruch auf eine Rentenabfindung (§ 107 SGB VI).

Die Einkommensanrechnung sowie die Berücksichtigung von Abschlägen haben wir Ihnen bereits in dem entsprechenden Artikel der letzten Ausgabe der BSH-News erläutert. 

Der Praxistipp

Die Durchführung eines Rentensplittings kann dann sinnvoll sein, wenn über einen längeren Zeitraum hinweg anstatt des Witwen- oder Witwerrentenanspruches ein eventuell deutlich höherer Erziehungsrentenanspruch entsteht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der überlebende Ehegatte Kinder erzieht, welche erst Jahre später das 18. Lebensjahr vollenden. Vor der Entscheidung über die Durchführung eines Rentensplittings empfiehlt sich daher die Vornahme einer Probeberechnung über eine Erziehungsrente. Zu dieser Probeberechnung ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet.

Sofern der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nach neuem Recht besteht, ist bei Aufnahme des Hinterbliebenenrentenantrags immer auf das Rentensplitting hinzuweisen. Um eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen das Rentensplitting zu erhalten, sollte grundsätzlich immer gleichzeitig auch eine Splittingauskunft beantragt werden.

Nach Erhalt der Splittingauskunft wird empfohlen, einen Termin zur Erläuterung der Splittingauskunft bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Erst danach muss sich die Witwe/der Witwer entscheiden, ob ein Rentensplitting durchgeführt werden soll.

Weitere Informationen

Schauen Sie zusätzlich auf unserer Homepage vorbei. Dort finden Sie allgemeine Informationen zu Renten für Hinterbliebene, unsere Pressemitteilung "Plan B: Erziehungsrente" sowie unsere Broschüren „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“(ab Seite 22) und „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen".

Detaillierte rechtliche Erläuterungen finden Sie in rvRecht® in der GRA zu § 47 SGB VI.

Renten steigen deutlich

Mehr als 5 % – Rentnerinnen und Rentner erwartet in diesem Jahr eine der höchsten Rentenanpassungen seit Einführung der umlagefinanzierten Rentenversicherung vor 65 Jahren. Für einen Inflationsausgleich wird dies allerdings angesichts der durch die Weltwirtschaft ausgelösten und auch in Deutschland deutlich spürbaren Preissteigerungen kaum ausreichen.

Zum 1. Juli steigen die Renten in den westlichen Bundesländern um 5,35 % und in den östlichen um 6,12 %. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich damit von 34,19 Euro auf 36,02 Euro bzw. von 33,47 Euro auf 35,52 Euro. Der Berechnungsfaktor für die Ostrenten hat damit ein Niveau von 98,6 % des Westwerts erreicht. Mit der Rentenanpassung in zwei Jahren wird der aktuelle Rentenwert (Ost) an den der alten Bundesländer angeglichen sein.

Seit 2010 gab es für Rentnerinnen und Rentner ein deutliches Plus. So sind die Standardrenten von 2010 bis 2020 im Westen um über 25 % und im Osten um über 37 % gestiegen. Anders als in diesem Jahr lag der Mehrbetrag im Portmonee der Ruheständler damit deutlich über der Inflationsrate innerhalb dieses Zeitraums.

Zahlen und Werte ab 1.7.2022

Aktuelle Rentenwerte

Wert eines EP / EP (Ost)Anpassung um
Aktueller Rentenwert36,02 Euro+ 5,35 %
Aktueller Rentenwert (Ost)35,52 Euro+ 6,12 %

Freibeträge bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

Wohnsitz in denalten Bundesländernneuen Bundesländern
Witwenrenten/Witwerrenten und Erziehungsrenten950,93 Euro937,73 Euro
Erhöhungsbetrag je Kind201,71 Euro198,91 Euro

Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand zustimmen und es im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Damit ist im Laufe des Juni 2022 zu rechnen.

Weitere Zahlen und Werte finden Sie hier.

Berufsstarter erhalten Sozialversicherungsausweis automatisch per Post

Viele Jugendliche, die im Sommer in ihr Berufsleben starten, erhalten bald ein wichtiges Dokument: den Sozialversicherungsausweis. Dafür müssen sie nicht selbst aktiv werden. Denn die Unternehmen melden ihre neuen Auszubildenden bei den jeweiligen Krankenkassen der Nachwuchskräfte an. Dadurch werden die Erstellung und der Versand des lebenslangen Begleiters ausgelöst.

Auf dem Sozialversicherungsausweis sind der Name, die Sozialversicherungsnummer, die auch das Geburtsdatum enthält, sowie das Ausstellungsdatum vermerkt. Alle Angaben sollten die Inhaberinnen und Inhaber genau überprüfen. So können die Beiträge für die spätere Rente von Anfang an richtig verbucht werden. Der Ausweis dient auch bei künftigen Arbeitgebern als Nachweis der Versicherungsnummer und sollte deshalb sorgfältig aufbewahrt werden.

Wertvolle Tipps gibt es auch in der Broschüre „Berufsstarter und die Rente“.

Neues Leistungsangebot: Rehabilitation für Transplantierte in Bad Eilsen und im Oberharz

Ab sofort bieten wir in unserem Rehazentrum Bad Eilsen Anschlussrehabilitationen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach einer Nierentransplantation an. Die spezifische Ausgestaltung dieser Rehabilitationsleistung, d. h. die medizinische, psychologische und therapeutische Behandlung, die medikamentöse Versorgung, die gesonderte Beköstigung, die apparative medizinische Ausstattung sowie die Ausstattung der Patientenzimmer, erfolgte in enger Abstimmung mit der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH). Unser Ziel ist es, die Rehabilitanden mit unserem Reha-Programm zu unterstützen. Sie lernen mit dem neuen Organ zu leben, es anzunehmen und es zu pflegen. Dazu gehört auch der Umgang mit den Medikamenten.

Im Rehazentrum Oberharz bieten wir ab sofort auch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach einer Stammzelltransplantation an. Die wichtigste Aufgabe besteht darin, die Rehabilitanden nach einer Stammzelltransplantation wieder auf den Alltag und das Erwerbsleben vorzubereiten. Der individuelle Therapieplan umfasst ein auf die Leistungsfähigkeit abgestimmtes körperliches Trainingsprogramm, passive Anwendungen, theoretische Schulungen und die Möglichkeit, sich in Gruppenangeboten mit anderen transplantierten Rehabilitanden auszutauschen. Aufgrund des geschwächten Immunsystems wurden die Abläufe in der Rehabilitationseinrichtung angepasst, sodass die Angebote nur in Kleingruppen durchgeführt werden und die Mahlzeiten nur gemeinsam mit anderen stammzelltransplantierten Rehabilitanden in einem separaten Speiseraum eingenommen werden.

Aus der Praxis – für die Praxis

Seit Mitte des letzten Jahres bin ich als ehrenamtlicher Versichertenältester für die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover im Landkreis Diepholz tätig.

Das Bild zeigt den Versichertenältesten Horst Knickmann.

Nachdem ich die Befähigung zur Ausübung des Ehrenamtes bei der Rentenversicherung erworben hatte, war ich gespannt darauf, was nun im wahren Leben auf mich zukommen würde. Und es ist nicht so, wie ich es erwartet hatte. Denn das Thema Rente ist umfangreicher als gedacht, wie ich immer wieder feststellen muss - und es interessiert viele! Hier nun einige Fragestellungen aus der Praxis, die jeden, der sich mit der Rente beschäftigen möchte oder muss, mit Sicherheit interessiert und wie ich diese beantworten würde:

Wann kann ich in Rente gehen? Muss ich mit Abschlägen rechnen?

Jeder möchte wissen, wann er in Rente gehen kann. Die Rentenversicherung bietet auf ihrer Internetseite einen Rechner an, in dem jeder mit wenigen Angaben sofort ermitteln kann, welche Rentenart man zu welchem Zeitpunkt bekommen könnte. Auch kann man dort ablesen, ob und in welcher Höhe Abschläge berechnet werden. Eine weitere einfache Möglichkeit ist, sich seine letzte Rentenauskunft vorzunehmen. Der Auskunft kann auch entnommen werden, welche Wartezeiten bereits erfüllt sind und wann welche Rente bezogen werden kann.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn Zeiten im Versicherungskonto fehlen, die für die Rente entscheidend sein könnten?

Hierzu ist es zunächst erforderlich, die in der Rentenauskunft aufgeführten Zeiten genauestens zu prüfen. Fehlen Zeiten aus der eigenen Erwerbsbiografie, kann eine Kontenklärung durchgeführt werden. Die Zeiten sollten im besten Falle dann auch nachgewiesen werden. Ein geklärtes Konto erleichtert die spätere Rentenantragstellung und erhöht gegebenenfalls die zustehende Rente.

Was kann ich bei Rentenbezug hinzuverdienen?

Alle vorgezogenen Altersrenten werden gekürzt, wenn der Hinzuverdienst gewisse Grenzen überschreitet. Vor 2020 waren dies jährlich 6.300 Euro. Zurzeit ist diese Grenze infolge der Corona-Pandemie erheblich angehoben worden. 2022 liegt sie bei 46.060 Euro. Vorgezogene Altersrenten gibt es für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen und für besonders langjährig Versicherte. Nicht darunter fallen die Erwerbsminderungsrente sowie Hinterbliebenenrenten. Die Hinzuverdienstgrenze gilt nicht mehr, sobald die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

Kleine und große Witwen- und Witwerrenten – altes und neues Recht – wo ist der Unterschied?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch nur, wenn die Ehe ein Jahr gedauert hat.

Eine kleine Witwen-/Witwerrente erhält, wer noch nicht 47 Jahre alt ist, nicht erwerbsgemindert ist und kein Kind erzieht. Zudem ist der Bezug auf 24 Monate begrenzt.

Eine große Witwen-/Witwerrente dagegen kann beanspruchen, wer schon mindestens 47 Jahre alt ist oder ein minderjähriges Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Dann gibt es 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Wer Kinder bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat, bekommt einen Zuschlag.

Die große Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 Prozent, wenn die Ehepartner vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehepartner vor dem 2.1.1962 geboren ist („altes Recht“). Die kleine Witwen- bzw. Witwerrente kann dann auch länger als 24 Monate gezahlt werden.

Wann habe ich Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Hier ist zu sagen, dass zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. In der Regel bedeutet das, dass bei Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein muss und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten aufweisen muss. Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen, beispielsweise, wenn Auszubildende durch einen Arbeitsunfall erwerbsgemindert werden.

Ob eine Erwerbsminderung im medizinischen Sinn vorliegt, prüft die Deutsche Rentenversicherung anhand ärztlicher Unterlagen.

Versorgungsausgleich – was ist das und was bedeutet dieser im Hinblick auf den Rentenanspruch?

Ein Versorgungsausgleich wird grundsätzlich dann durchgeführt, wenn sich Eheleute scheiden lassen. Dann werden die erworbenen Rentenanwartschaften in der Ehezeit zusammengerechnet und hälftig geteilt. Der eine Ehepartner verliert Entgeltpunkte, bekommt später eine geringere Rente, der andere erhält Entgeltpunkte, bekommt später eine höhere Rente.

Tipp: Sollte der geschiedene Ehepartner versterben, der Entgeltpunkte erhalten hatte, kann der überlebende geschiedene Ehepartner bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen, dass die Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich ausgesetzt wird. Hier sollte man sich mit der Rentenversicherung in Verbindung setzen.

Nicht vergessen: Gerne die Website der Deutschen Rentenversicherung besuchen. Man wundert sich tatsächlich, was dort alles zu finden ist!

Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen etwas aufklären und vielleicht neugierig machen auf das spannende Thema „RENTE“!

Ganz liebe Grüße aus Twistringen

Horst Knickmann, Versichertenältester

Haben Sie Ähnliches erlebt? Wie gehen Sie mit Kundenanfragen um? Erzählen Sie uns und anderen Antrag aufnehmenden Stellen davon. Berichten Sie aus Ihrer Arbeit zu den Themen Rehabilitation, Versicherung oder Rente. Wir freuen uns auf Ihre Erfahrungen sowie Tipps und Tricks! Bitte melden Sie sich per E-Mail bei silke.steingraeber@drv-bsh.de.

Tipps & Tricks: eAntrag

Kennen Sie eigentlich schon den S8003?

Sie wollen für eine Kundin oder einen Kunden eine Sachstandsanfrage bei der Sachbearbeitung stellen? Wollen Informationen oder Unterlagen schnell und unkompliziert an die Rentenversicherung übermitteln? Sie haben bei einer Antragsaufnahme vergessen, einen Sachverhalt mitzuteilen? Dann nutzen Sie doch unseren „Allrounder“ unter den Anträgen – den S8003 (Übermittlung von Unterlagen / Informationen an den Rentenversicherungsträger). Sie finden ihn in eAntrag wie jeden anderen Antrag in der Antragsauswahl, wenn Sie einen neuen Vorgang anlegen. Dann benötigen Sie nur noch die Versicherungsnummer der Kundin oder des Kunden und können den Antrag starten.

Das Bild zeigt, wie für den S8003 ein neuer Vorgang gestartet wird.

Sie haben die Wahl, ob Sie Informationen oder Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag einreichen möchten oder ob Sie dies unabhängig von einem Antragsverfahren tun möchten.

Das Bild zeigt einen Screenshot vom S8003.

Entscheiden Sie sich unter Antragsart für „nein“, müssen Sie nur noch eingrenzen, zu welchem Rechtsgebiet die Informationen oder Unterlagen passen, die Sie einreichen möchten.

Das Bild zeigt die Auswahl der Rechtsgebiete für den S8003.

Wenn Sie den jeweiligen Antrag oder das Rechtsgebiet ausgewählt haben, können Sie nun die Informationen, die Sie übermitteln möchten, in einem freien Textfeld eingeben.

Das Bild zeigt einen Screenshot vom S8003 (Texteingabe).

Zum Schluss haben Sie auch beim S8003 noch die Möglichkeit, Unterlagen hinzuzufügen – sei es digital oder im Nachgang in der Papierversion – oder von der Kundin beziehungsweise dem Kunden nachzureichende Unterlagen aufzulisten.

Das Bild zeigt einen Screenshot vom S8003 (Unterlagen einreichen).

Und schon ist der S8003 vollständig ausgefüllt und kann wie gewohnt an die Rentenversicherung durch Senden des eAntrags übermittelt werden. Die Informationen oder Unterlagen sind direkt im Anschluss an den erfolgreichen Sendevorgang von der Sachbearbeitung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers einsehbar und können dort verarbeitet werden.

Änderungen im Rentenbewilligungsbescheid

Der Rentenbescheid enthält neben den Entscheidungen über die Rente und ihre Höhe, der Begründung der Entscheidungen sowie den Ausführungen zu Rechten und Pflichten der leistungsberechtigten Person auch zahlreiche allgemeine Hinweise rund um den Rentenbezug. Diese Hinweise wurden grundlegend überarbeitet.

Künftig werden alle Hinweise an einer Stelle gebündelt – in der neuen Anlage „Hinweise zum Rentenbescheid“. Diese Anlage wird hinter der Rechtsbehelfsbelehrung und Grußformel und vor den weiteren Anlagen zum Bescheid einsortiert.

Die Hinweise wurden systematisch geordnet und sprachlich vollständig überarbeitet. Dabei wird für jeden Hinweis eine einleitende Frage formuliert im Sinne von „Häufig gestellte Fragen“ (FAQ) und die jeweilige Antwort hinzugefügt. Die Anlage „Hinweise zum Rentenbescheid“ beginnt mit einer Liste aller Fragen, die in der Anlage angesprochen sind. Diese Liste hilft dabei, einen Überblick zu erhalten und schnell den Hinweis mit der benötigten Information zu finden.

Diese Veränderungen werden wir ab Mitte Juni 2022 umsetzen.

Unser neuer Service – Videoberatung weltweit

Ihre Kundinnen und Kunden wollen einen Antrag stellen, haben Fragen zu Rehabilitation, Kontenklärung oder Rente. Wenn der Sachverhalt zu kompliziert wird, dann können Sie diese gerne an unseren Videoberatungsservice verweisen. Damit können sich unsere Kundinnen und Kunden schnell, kostenlos und bequem von zu Hause im Videochat beraten lassen – wo auch immer sie gerade sind.

Mit der Videoberatung als Pilotprojekt eröffnet die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover einen neuen Zugangsweg in ihrem Beratungsangebot. Denn damit können sich Interessierte wie gewohnt persönlich, individuell und umfassend zu den Fragen rund um die Rentenversicherung beraten lassen.

Damit sichergestellt ist, dass eine Beraterin oder ein Berater zur Verfügung steht, ist für eine Videoberatung ein Termin zwingend erforderlich.

Erfahren Sie hier alles Weitere über unsere Videoberatung und wie ein Termin vereinbart werden kann.

Zur Videoberatung

Beratungszentrum Leer

Das Beratungszentrum in Leer ist umgezogen - Fachleute beraten ab Mai unter neuer Adresse. Die Deutsche Rentenversicherung hat am 2.5.2022 ihre Geschäftsstelle in der Christine-Charlotten-Straße 47 eröffnet – und bleibt damit in zentraler Lage der Stadt.

Die Beratungsstelle ist im ersten Stock des Gebäudes untergebracht. Daneben ziehen die Ärztliche Untersuchungsstelle und der Betriebsprüfdienst aus dem Harderwykensteg in die neuen Räume. Die Büros sind mit einem Aufzug erreichbar, und vor dem Haus gibt es einen Parkplatz für schwerbehinderte Menschen.

Wer sich beraten lassen möchte, vereinbart einen Termin unter 0491 92763 0 oder unter der kostenfreien Servicenummer 0800 1000 480 10.

Seminartermine 2023

Auch 2023 planen wir wieder Schulungsangebote für unsere Antrag aufnehmenden Stellen im Bildungszentrum Reinfeld. Möchten Sie sich diese Termine bereits jetzt vormerken?

Für Mitarbeitende der Gemeindeverwaltungen und Versicherungsämter im Bereich Nord:

  • Grundseminar (1. Woche von 2) vom 25.9. bis 29.9.2023
  • Grundseminar (2. Woche von 2) vom 20.11. bis 24.11.2023
  • Aufbauseminare 1 vom 3.7. bis 7.7.2023 und vom 9.10. bis 13.10.2023

Der Termin für das Aufbauseminar 2 im Bildungszentrum Erkner ist noch nicht bekannt.

Für unsere Versichertenältesten planen wir die jeweils 3-tägigen Jahresschulungen in dem Zeitraum vom 5.6. bis 14.6.2023.

Die Einladungsschreiben mit Anmeldebogen zu den geplanten Schulungsangeboten erhalten Sie dann auf dem gewohnten Weg voraussichtlich im November dieses Jahres.

Bitte beachten Sie, dass eine Vorab-Reservierung gewünschter Seminartermine nicht erforderlich ist.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1515
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

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