Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 3/2022 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 26.8.2022

Mehr Geringfügigkeit

Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze

Die Preise steigen. Aber auch die Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte steigt ab 1.10.2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich. Nachdem die Geringfügigkeitsgrenze fast 10 Jahre unverändert blieb, ist die Grenze zukünftig dynamisch.

Wann steigt die Geringfügigkeitsgrenze?

Eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns führt zukünftig zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze. Bei der Berechnung ist eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden maßgebend.

Mehr Minijob – mehr Midijob?

Der Midijob bzw. eine Beschäftigung im Übergangsbereich beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig ist. Ab 1.10.2022 endet der Übergangsbereich nicht mehr bei 1.300 Euro, sondern erst bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 1.600 Euro monatlich. Diese Obergrenze ist nicht dynamisch. Für die Midijobber mindert sich im Übergangsbereich die Beitragsbelastung. Aber die geringeren Rentenversicherungsbeiträge wirken sich nicht negativ auf die spätere Rentenhöhe aus.

Übergangsregelung für bisherige Midijobber?

In der Rentenversicherung werden Midijobber mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450 und 520 Euro ab 1.10.2022 zu Minijobbern. Hingegen kommt für diese bisherigen Midijobber in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung weiterhin bis 31.12.2023 Versicherungspflicht in Betracht, von der aber auf Antrag eine Befreiung erfolgen kann.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen finden Sie im Internet bei der Minijob-Zentrale.

Hinweise zu den Änderungen wird auch eine Neuauflage der Broschüre „Minijob – Midijob: Bausteine für die Rente“ enthalten.

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand wurde die Einführung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes beschlossen. Dazu wird die neue Vorschrift § 307i SGB VI mit Wirkung ab 1.7.2024 in das SGB VI aufgenommen.

Worum geht es?

Zur Anhebung der Rentenhöhe bei Renten wegen Erwerbsminderung wurde in den vergangenen Jahren die Zurechnungszeit für den Rentenzugang verlängert. Die Verlängerung der Zurechnungszeit erfolgte dabei in folgenden Schritten:

bei Rentenbeginn ab 1.7.2014:

von der Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 62. Lebensjahres (Anhebung um 2 Jahre)

bei Rentenbeginn ab 1.1.2018:

von der Vollendung des 62. Lebensjahres auf die Vollendung eines Lebensalters von 62 Jahren und 3 Monaten (Anhebung um 3 Monate)

bei Rentenbeginn ab 1.1.2019:

von der Vollendung eines Lebensalters von 62 Jahren und 3 Monaten auf die Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten (Anhebung um 3 Jahre und 5 Monate)

Seitdem verlängert sich die Zurechnungszeit für neu zugehende Renten in jährlichen Schritten und zwar parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre bei Rentenbeginn im Jahr 2031.

Die jeweilige Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrenten wurde wirkungsgleich auf die Renten wegen Todes übertragen. Die gesetzliche Regelung ist in der Vorschrift § 253a SGB VI enthalten.

Diese Verbesserungen galten allerdings nur für Rentenneuzugänge. Da die Bestandsrenten bei der Verlängerung der Zurechnungszeit außen vor blieben, zielt dieses Gesetz darauf ab, für den Personenkreis der Bestandrentner mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018 eine Verbesserung herbeizuführen.

Wer erhält den Zuschlag ab 1.7.2024?

Ab 1.7.2024 gibt es einen prozentualen Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der zu diesem Zeitpunkt gezahlten Rente zugrunde liegen.

Der Zuschlag beträgt

7,5 % für den Rentenzugang in der Zeit vom 1.1.2001 bis 30.6.2014 und

4,5 % für den Rentenzugang in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2018.

Aufgestockt werden

  • Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018,
  • Hinterbliebenenrenten ohne Vorrentenbezug mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018,
  • Altersrenten, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018 anschließen,
  • Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018 anschließen, und
  • Hinterbliebenenrenten, die unmittelbar an eine Altersrente anschließen, wenn die Altersrente im unmittelbaren Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente mit Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2018 folgte.

Warum wird der Zuschlag erst ab 1.7.2024 eingeführt?

Mit der Einführung zum 1.7.2024 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die technische Umsetzung ein Vorlauf von zwei Jahren erforderlich ist. Darüber hinaus ist zum 1.7.2024 die Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) auf den aktuellen Rentenwert abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt werden die ermittelten Entgeltpunkte (Ost) durch Entgeltpunkte ersetzt und mit dem bundeseinheitlichen Rentenwert bewertet.

Weitere Informationen

Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter Fragen und Antworten zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz (Ziffer 3. Erwerbsminderungs-Rentenbestand).

Umfang der Rentenbescheide

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte mit Rundschreiben vom 12.2.2018 die kommunalen Spitzenverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter über den vierten Umsetzungsschritt des Gesamtkonzepts zur Weiterentwicklung der Rentenbewilligungsbescheide informiert.

Die Rentenbescheide wurden kürzer. Anlagen, die lediglich ergänzende Informationen enthalten (ergänzende Anlagen), werden seitdem nur noch auf nachträgliche Anforderung an Berechtigte versandt. Hiervon betroffen sind unter anderem die Anlagen zur Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Aktuelle Rechtsprechung

Das Bundessozialgericht hat am 6.7.2022 festgestellt, dass die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung nicht in allen Punkten ausreichend begründet sind. In diesem Zusammenhang weisen wir aber darauf hin, dass die Bescheide ungeachtet der BSG-Urteile uneingeschränkt gültig sind. Rentnerinnen und Rentner müssen nicht aktiv werden.

Die Deutsche Rentenversicherung überarbeitet kontinuierlich ihre Rentenbescheide. Sie werden verständlicher und übersichtlicher. Bei der Umsetzung wird die Deutsche Rentenversicherung von Sprachwissenschaftlerinnen und Sprachwissenschaftlern des renommierten Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung unterstützt. Bewusst verzichtet die Deutsche Rentenversicherung seit 2018 darauf, den Rentenbescheiden ergänzende Anlagen mit längeren Berechnungsdetails zur Ermittlung der Entgeltpunkte beizufügen, die für fachliche Laien teilweise schwer verständlich sind. Stattdessen werden die Berechnungsschritte im Rentenbescheid ausgehend vom Lebenslauf der Empfängerinnen und Empfänger verständlich erläutert.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft, wie sie die Anforderungen des Bundessozialgerichts zur Begründung des Rentenbescheides umsetzen kann. Es sind dazu aber die Urteilsgründe abzuwarten, die erst in einigen Wochen vorliegen.

Fortschreitende Digitalisierung – Zusammenarbeit mit der VBL

Vor dem Hintergrund der Digitalisierung ihres Datenaustausches haben die Deutsche Rentenversicherung und die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die letzte Ausbaustufe dieser gemeinsamen Initiative erreicht.

Denn mit Beginn des Monats August 2022 ist eine Vorlage des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung zur Beantragung der Betriebsrente bei der VBL nicht mehr notwendig. Die Daten werden von nun an von der VBL direkt auf dem digitalen Weg bei der Deutschen Rentenversicherung abgerufen. Damit wird das Verfahren nicht nur beschleunigt, sondern gleichzeitig auch unkomplizierter und kostensparender für die betroffenen Versicherten.

Eine ausführliche Pressemitteilung hierzu finden Sie auch auf unserer Webseite unter dem Titel „Digitalisierung vereinfacht Antrag auf Betriebsrenteׅ“.

Psychiatrische Jugendrehabilitation (PJR) für psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene

Worum geht es?

Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene können über die Deutsche Rentenversicherung eine medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen. Diese Form der medizinischen Rehabilitation heißt Kinder- und Jugendrehabilitation. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird sie auch als „Kinder-Reha“ bezeichnet. Die psychiatrische Jugendrehabilitation ist eine speziell entworfene Unterform der Kinder-Reha.

Das Angebot der psychiatrischen Jugendrehabilitation richtet sich an Kinder und Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auch für junge Erwachsene bis zum 21. Lebensjahr erbracht werden. Es können Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis und andere vergleichbare psychiatrischen Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Zwangsstörungen, beginnende Persönlichkeitsstörungen, et cetera, die nicht mehr krankenhauspflegebedürftig sind, rehabilitiert werden.

Dauer der Rehabilitation

Die Dauer der psychiatrischen Jugendrehabilitation kann bis zu sechs Monate betragen. Wenn es erforderlich ist, kann die Behandlungsdauer auf bis zu zwölf Monate verlängert werden. Die psychiatrische Jugendrehabilitation kann stationär oder ganztägig ambulant durchgeführt werden.

Ablauf

Eine ärztliche Fachkraft für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie betreut die Teilnehmenden während der Rehabilitation.

Unter der Leitung der ärztlichen Fachkraft erarbeitet das Reha-Team bestehend aus verschiedenen therapeutischen und medizinischen Berufsgruppen die individuellen Tagesabläufe und Therapiepläne für die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden. Die Therapiepläne dienen zur Planung der individuellen Meilensteine und Belastungserprobungen. So weiß jeder, was wann zu tun ist. Bei Bedarf können diese Pläne angepasst werden.

Weitere Informationen und Antragsstellung

Nähere Informationen können bei den zugelassenen psychiatrischen Jugendrehabilitation-Einrichtungen eingeholt werden. Diese sind im Internet unter www.rehakliniken.de/rehakliniken/kliniksuche zu finden.

Den Antrag auf Leistungen zur Rehabilitation für Kinder und Jugendliche (G0200) können Sie online per eAntrag aufnehmen. Er steht zusätzlich unter www.deutsche-rentenversicherung.de/reha zur Verfügung.

Tipps & Tricks: eAntrag

Neuerungen der Version 5.1.0

Seit dem 18.7.2022 steht die neue Version eAntrag 5.1.0 im Downloadportal zur Verfügung. Auch diese Version hält wieder einige Neuerungen bereit, die Sie ausführlich im Newsletter zur elektronischen Antragstellung auf unserer Website nachlesen können.

Die wesentlichen Programmänderungen haben wir aber auch hier im Folgenden für Sie zusammengestellt:

Allgemeine Information

Eine Konvertierung von offenen Fällen aus der Vorversion ist grundsätzlich möglich, dennoch wird empfohlen, die Anträge vor dem Versionswechsel abzuarbeiten.

Bereits gesendete Vorgänge, welche in der Vorversion mit dem Druckersymbolgekennzeichnet sind, können nicht konvertiert, aber weiterhin gedruckt werden.

Die Version 5.0.x von rveServices - eAntrag/Expertenversion hat eine Gültigkeitsdauer bis zum 30.9.2022.

Achtung: Die Antragsdatensätze können jedoch nur bis 31.8.2022 übermittelt werden.

Technische Änderungen

Auslieferung Java Runtime Environment (JRE)

Ab der Juli-Version wird auch für die externen Stellen eine JRE mitgeliefert. Hierbei wird sich an der DRV-einheitlichen Java-Version (aktuell Java 11) orientiert.

Das Update legt hierzu einen „JVM“-Ordner ins Installationsverzeichnis und passt die eantrag.ini auf die neuen Parameter an.

Das Bild zeigt eine Explorer-Ordner-Struktur zum Auffinden des jvm-Ordners.

Mit der Version 01/2023 wird dann der noch vorhandene „JRE“-Ordner final gelöscht.

Die Auslieferung der JRE zur Juli-Version kann ausschließlich über das im Downloadportal bereitgestellte manuelle Update erfolgen.

Prinzipiell kann der Nutzer auch das Autoupdate durchführen, es wird aber dringend empfohlen, das im Downloadportal bereitgestellte manuelle Update durchzuführen.

Bei weitergehenden Fragen zu den technischen Änderungen wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner.

Vorabdrucke

Es besteht ab Version 5.1.0 die Möglichkeit, Erklärungen mit Unterschriftenerfordernis vorab zu drucken. Erklärungen können dadurch dem eigentlichen Hauptantrag direkt beigefügt werden und ein Nachreichen mittels S8003 kann somit entfallen.

Erklärungen, die vorab gedruckt wurden, sind im finalen Druck nicht mehr als Pflichtdruck gekennzeichnet und erhalten als Vorabdruck keine Druck-ID sowie keinen DataMatrixCode (DMC).

Bei Bedarf kann weiterhin ein nachgelagerter Druck, analog dem bisherigen Verfahren, erfolgen.

Die Funktionalität kann über eine Schaltfläche im Unterlagenassistent bei vorhandener Zeilenvorbelegung, über ein Icon in der Werkzeugleiste oder über das Menü unter „Bearbeiten“ aufgerufen werden.

Neues Icon in der Werkzeugleiste:

Das Bild zeigt die Werkzeugleiste von eAntrag.

Schaltfläche im R0990:

Das Bild zeigt, welche Unterlagen beizufügen sind.

Aufruf im Menü:

Das Bild zeigt analog zur Internetseite, wo die Unterschrift beigefügt werden kann.

Es stehen verschiedene Druckfunktionen, orientiert am originären Druck, bereit.

Das Bild zeigt die Anweisung zum Drucken analog zur Internetseite.

Fachliche Änderungen

Hinweis Regelaltersgrenze

Es erscheint zusätzlich eine Hinweismeldung im Rentenantrag bei der Frage „Beantragte Rente“ am Feld „Rentenbeginn“, wenn die Regelaltersgrenze bereits überschritten wurde.

Das Bild zeigt einen Hinweis bei überschrittener Regelaltersgrenze auf.

Der Hinweis erscheint bei Auswahl aller Altersrenten.

Angaben zu Kindern im R0810

Für den Fall, dass bei der Antragsaufnahme mit der Expertenversion das Geburtsdatum des Kindes nicht bekannt ist, wurde die Steuerung der Ziffern 4.4 und 5.5 im R0810 angepasst.

Die Aussage zur Frage „Haben oder hatten Sie Kinder“ muss zukünftig verpflichtend beantwortet werden.

Das Bild zeigt im Antrag R0810 das Feld zur Abfrage der Elterneigenschaft.

Die Pflichtfeldmarkierung am Feld „Geburtsdatum“ wurde entfernt. Sofern das Feld „Geburtsdatum des Kindes“ kein Datum enthält, bleibt das Feld „Bestätigung der Personenstandsdaten des Kindes“ insensitiv.

Das Feld zeigt auf, welche Felder im Antrag R0810 für Kinder auszufüllen sind.

Wenn aus den Kontodaten hervorgeht, dass ungeklärte Kindererziehungszeiträume vorhanden sind, greifen zukünftig Vorbelegungsfunktionalitäten.

Rücksendeschreiben

Das Rücksendeschreiben der Expertenversion enthält standardmäßig eine zusätzliche Seite mit Informationen zum Nachreichen von Unterlagen mittels S8003 über die eAntrag/Webversion.

Das Bild zeigt den QR-Code für die Rücksendung von Unterlagen.

Für eine bessere Zuordnung erhält das Rücksendeschreiben eine zusätzliche Kennzeichnung am oberen rechten Rand.

Ungeklärte Erziehungszeiträume im Versicherungskonto

Wenn aus den Kontodaten hervorgeht, dass ungeklärte Kindererziehungszeiträume vorhanden sind, greifen zukünftig Vorbelegungsfunktionalitäten.

Das Bild gibt den Hinweis, das noch Zeiten zu klären sind.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1515
Herr WolbersAuskunft und Beratung Leer0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

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