Wachstumsinitiative
Rentenaufschubprämie, Sockelbetrag und Streichung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Worum geht es?
Die Bundesregierung hat sich am 5.7.2024 auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt, das der deutschen Wirtschaft umgehend Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik geben soll. Das Bundeskabinett hat am 17.7.2024 den Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025 und die Eckpunkte für eine Wachstumsinitiative beschlossen.
Ein Anliegen der Wachstumsinitiative ist es unter anderem, die Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze attraktiver zu machen. Versicherte sollen dazu bewegt werden, auch über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten zu wollen, ohne die Rente zu beziehen. Diese längere Arbeit, verbunden mit der aufgeschobenen Rente, soll sich lohnen.
Was ist geplant?
Rentenaufschubprämie
Für diejenigen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten wollen, möchte die Bundesregierung eine neue Wahlmöglichkeit für die Vergütung zusätzlicher Arbeitsjahre im Rentenalter schaffen. Damit soll das Arbeiten im Alter attraktiver werden. Neben der schon bisher bestehenden Möglichkeit, monatliche Zuschläge für eine spätere Inanspruchnahme der Rente zu erhalten, sollen sich Arbeitnehmer zukünftig stattdessen auch für eine sogenannte Rentenaufschubprämie entscheiden können. Die Rentenaufschubprämie soll in Höhe der entgangenen Rente zuzüglich eines Prämienfaktors mit dem Beginn der aufgeschobenen Rente gezahlt werden.
Die Regelung soll am 1.1.2028 in Kraft treten.
Sockelbetrag bei Hinterbliebenenrenten
Personen, die eine Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente erhalten, sollen anrechnungsfrei mehr hinzuverdienen dürfen. Die bisherige Einkommensanrechnung führt zu einer Minderung dieser Renten, wenn das anzurechnende Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Um zusätzliche Erwerbsanreize zu schaffen, soll vom Erwerbseinkommen ein fester Betrag (Sockelbetrag) bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV abgezogen werden. Aktuell (Stand November 2024) wären dies 538 Euro. Das soll auch für ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen gelten, zum Beispiel Krankengeld und Arbeitslosengeld. Hierdurch würde sich das anzurechnende Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen um diesen festen Betrag vermindern und eine höhere Rente wegen Todes ausgezahlt werden.
Die Regelung soll ab dem 1.7.2025 gelten.
Änderung beim Arbeitgeberbeitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung
Arbeitgeber zahlen zurzeit für versicherungsfreie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihren Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung. Ab dem 1.7.2025 sollen sie diese Beiträge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszahlen können. Die Auszahlung der Beträge durch die Arbeitgeber soll freiwillig erfolgen und zum Gegenstand arbeits- oder tarifvertraglicher Abreden oder einer Betriebsvereinbarung gemacht werden können. Zahlen Arbeitgeber die Beträge nicht an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, soll die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung und Rentenversicherung bestehen bleiben.
Wie sieht das weitere Vorgehen aus?
Zunächst bleibt das Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Erst im weiteren Verfahren, wenn sich der Bundestag mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und es zur Beratung im Ausschuss für Arbeit und Soziales gekommen ist, wird absehbar sein, welchen konkreten Regelungsgehalt das spätere Gesetz haben wird.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Zahlen und Werte ab 1.1.2025
Beitragssätze
Rentenversicherung | |
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Allgemeine Rentenversicherung | 18,6 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 24,7 % |
Krankenversicherung | |
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allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % |
kassenindividueller Beitragssatz | je nach Satzung der Krankenkasse |
durchschnittlicher Zusatzbeitrag
(gilt nur für bestimmte Personengruppen, zum Beispiel Auszubildende oder Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II)
| 2,5 % |
Pflegeversicherung | |
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ohne Elterneigenschaft | 4,2 % |
mit Elterneigenschaft | 3,6 % |
2 Kinder unter 25 Jahren | 3,35 % |
3 Kinder unter 25 Jahren | 3,1 % |
4 Kinder unter 25 Jahren | 2,85 % |
5 Kinder unter 25 Jahren | 2,6 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 % |
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Künstlersozialabgabe | 5,0 % |
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Inwieweit eine Änderung der Beitragssätze für die Pflegeversicherung erfolgt, war zum Redaktionsschluss der BSH-News nicht entschieden. Die angegebenen Werte berücksichtigen entsprechend dem Verordnungsentwurf eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte. Die Beitragssatzerhöhung soll für gesetzliche Renten erst mit der Juli-Rente 2025 rückwirkend umgesetzt werden.
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Geringfügigkeitsgrenze
| 6.672 Euro/Jahr | 556 Euro/Monat |
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Bezugsgrößen
| 44.940 Euro/Jahr | 3.745 Euro/Monat |
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Beitragsbemessungsgrenzen
Allgemeine Rentenversicherung | | |
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| 96.600 Euro/Jahr | 8.050 Euro/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung | | |
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| 118.800 Euro/Jahr | 9.900 Euro/Monat |
Durchschnittsentgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Jahr |
endgültiger Wert
| vorläufiger Wert |
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2022 | 42.053 Euro | 38.901 Euro |
2023 | 44.732 Euro | 43.142 Euro |
2024 |
-.-.-
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45.358 Euro
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2025 | -.-.- | 50.493 Euro |
Monatliche Beitragshöhen (Auswahl)
Beitragsart | |
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Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte und versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige | 103,42 Euro |
Höchstbeitrag für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte | 1.497,30 Euro |
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige | 696,57 Euro |
halber Regelbeitrag für versicherungspflichtige Handwerker/Selbständige | 348,29 Euro |
Die Werte stehen unter dem Vorbehalt, dass dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vom Bundesrat zugestimmt und die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Auch die Bekanntmachung der Beitragssätze für das Jahr 2025 steht noch aus.
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Hinzuverdienstgrenzen
Rentenart | |
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Altersrenten | seit 1.1.2023 unbegrenzt |
Renten wegen voller Erwerbsminderung | 19.661,25 Euro/Jahr |
Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung | 39.322,50 Euro/Jahr (mindestens) |
Freibeträge beim Grundrentenzuschlag
Anrechnung zu | Alleinstehende | Ehepaare/Lebenspartner |
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0 % | bis 1.438,00 Euro | bis 2.243,00 Euro |
60 % | 1.438,01 Euro – 1.840,00 Euro | 2.243,01 Euro – 2.646,00 Euro |
100 % | ab 1.840,01 Euro | ab 2.646,01 Euro |
Weitere Zahlen und Werte finden Sie hier.
Melde- und Mitwirkungspflichten von Selbständigen
Neben abhängig Beschäftigten werden auch viele Selbständige per Gesetz in die Rentenversicherung einbezogen und sind pflichtversichert. So unterliegen z. B. einige bestimmte selbständig ausgeübte Berufe der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Eine Versicherungspflicht kann auch unabhängig vom ausgeübten Beruf aufgrund der Merkmale und Ausgestaltung dieser selbständigen Tätigkeit eintreten. Die Versicherungspflicht für Selbständige tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Dann entsteht eine sogenannte Mehrfachversicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Selbständig ausgeübte Berufe, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind z. B.:
- Lehrer und Dozenten,
die in jeglicher Form Wissen, Können und Fertigkeiten übermitteln. Der Lehrbegriff ist dabei weit auszulegen. Selbst der Nachhilfeunterricht wird davon erfasst. Ebenso können selbständige Trainer, Berater und Coaches als Lehrer tätig sein. Maßgeblich ist stets der tatsächliche Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und nicht allein die eigene Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung.
- Erzieher,
deren Arbeit auf die Charakter- und Persönlichkeitsbildung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet ist. Erzieher sind auch die in der Kindertagespflege selbständig tätigen Tagesmütter und Tagesväter und als solche auch rentenversicherungspflichtig.
- Pflegepersonen,
die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege und überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind. So z. B. die Krankenschwestern bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger, Physio- und Ergotherapeuten aber auch Logopäden und Podologen.
- Weitere Berufe,
die der Versicherungspflicht unterliegen können, sind die Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen, Künstler und Publizisten, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und Küstenfischer sowie Gewerbetreibende mit einem in die Handwerksrolle eingetragenen zulassungspflichtigen Handwerk, die in der Rechtsform als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft tätig werden.
Selbständige, die unabhängig von der jeweiligen Berufsbezeichnung, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Das könnten z. B. Handelsvertreter, Transport- und Kurierfahrer, Franchisenehmer und grundsätzlich alle Selbständigen sein, die auf Dauer und im Wesentlichen tatsächlich nur für einen Auftraggeber tätig und somit wirtschaftlich von diesem abhängig sind.
Ausnahme von der Versicherungspflicht bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern:
Die Versicherungspflicht bei Lehrern, Dozenten, Erziehern, Pflegepersonen und den Selbständigen mit einem Auftraggeber entfällt für die Dauer, in denen sie regelmäßig selbst Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelt allein oder zusammengerechnet die Grenze der Geringfügigkeit (in 2024 monatlich 538,00 Euro) überschreitet.
Meldepflicht:
Selbständige, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind grundsätzlich auch verpflichtet, sich selbst innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim Rentenversicherungsträger zu melden. Wird diese Meldepflicht versäumt, werden ggf. bereits fällig gewordene Pflichtbeiträge nachgefordert. Zudem drohen hohe Säumniszuschläge und ein Bußgeld.
Eine Meldung kann grundsätzlich formfrei mit Angaben zu Beginn und Art der Tätigkeit erfolgen.
Oder Sie nutzen das Formular V0020 und die Erläuterungen im V0021 dazu. Alle erforderlichen Angaben für eine Prüfung der Rentenversicherungspflicht und ggf. Möglichkeiten zur Beitragszahlung werden hier abgefragt.
Empfehlung:
Bei Unsicherheit darüber, ob die Tätigkeit der Rentenversicherungspflicht unterliegt bzw. eine Meldepflicht zur Rentenversicherung besteht, sollte man sich stets und möglichst zeitnah nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Nur so kann zweifelsfrei geklärt werden, ob eine Versicherungspflicht für diese selbständige Tätigkeit eintritt. Zudem gibt es für die unterschiedlichen Berufe und selbständigen Tätigkeiten auch verschiedene Möglichkeiten einer befristeten oder dauerhaften Befreiung bzw. Ausschlussgründe von der Rentenversicherungspflicht. Auch Tatbestände einer Versicherungsfreiheit können gegeben sein, so z. B. bei einer regelmäßig lediglich im Rahmen der Grenzen der Geringfügigkeit ausgeübten selbständigen Tätigkeit. Sollte eine Rentenversicherungspflicht nicht vorliegen, kann dann auch über die weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. zur freiwilligen Versicherung, einer Versicherungspflicht auf Antrag und die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbsminderung aufgeklärt und beraten werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen gibt es am kostenlosen Servicetelefon 0800 1000 480 0 sowie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung und in der Broschüre "Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“.
Pilotprojekt RV Proaktiv
Was kann die Deutsche Rentenversicherung tun, um die Erwerbsfähigkeit unserer Versicherten dauerhaft zu erhalten und einer vorzeitigen erwerbsminderungsbedingten Berentung vorzubeugen?
Diese Frage stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass trotz des Grundsatzes „Prävention vor Reha vor Rente“ knapp die Hälfte der Neuzugänge in die Erwerbsminderungsrente keine vorangegangene Rehabilitationsleistung der Rentenversicherung in Anspruch genommen haben, um die Erwerbsfähigkeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen zu erhalten. Aus wissenschaftlichen Studien ist bekannt, dass einer der Gründe für diese Nicht-Inanspruchnahme darin liegt, dass Versicherte die Teilhabeleistungen der Rentenversicherung nicht kennen.
Mit dem Pilotprojekt „RV Proaktiv“ wird bei der Deutschen Rentenversicherung ein neuer Verwaltungs-, Informations- und Beratungsprozess erprobt und vorbereitet. Der Name des Projektes wurde so gewählt, weil die Rentenversicherungsträger proaktiv eine bestimmte Zielgruppe von Versicherten anschreiben, um ihnen Informationen und die Möglichkeit einer Beratung zu Teilhabeleistungen anzubieten.
Mit Hilfe einer Auswertung von Routinedaten der Rentenversicherung, dem sogenannten „Risikoindex Erwerbsminderungsrente“, werden Versicherte von den Rentenversicherungsträgern ausgewählt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Präventions- oder Rehabilitationsleistung profitieren können. Diese Versicherten werden gezielt über das Leistungsangebot der Deutschen Rentenversicherung informiert. Sie erhalten ein Anschreiben, das einen Flyer, den Link zu einer projektbezogenen Website und Kontaktmöglichkeiten zur Inanspruchnahme eines Informationsgespräches enthält. Die Teilnahme an dem Unterstützungsangebot ist freiwillig.
Sofern der Wunsch besteht, können die Versicherten individuell über die Teilhabeleistungen der Deutschen Rentenversicherung informiert werden. Hierfür können sie telefonisch, per E-Mail oder per Post Kontakt zu uns aufnehmen. Die Informationsgespräche zum Thema Präventions- und Rehabilitationsbedarf erfolgen telefonisch und werden durch das Unterstützungsteam Servicetelefon und den Fachberatungsdienst Rehabilitation durchgeführt.
Sollte sich im Gesprächsverlauf der Bedarf für eine Präventions- oder Rehabilitationsleistung konkretisieren, erfolgt eine entsprechende Empfehlung an die Versicherten und ggf. eine Unterstützung bei der Antragstellung.
Das Pilotprojekt wird von der DRV Bund koordiniert, es beteiligen sich insgesamt 12 Rentenversicherungsträger. Die Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover werden voraussichtlich im Januar 2025 versandt.
Änderungen in Antragsformularen
Aufgrund von Rechtsänderungen, Zeitablaufs nicht mehr relevanter Vorschriften oder neuer Verfahren werden die Antragsformulare der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig geändert. Wesentliche Änderungen und Neuerungen der Formulare, deren Einsatz zum Januar 2025 erfolgt, stellen wir Ihnen mit einer kurzen Erläuterung vor.
Änderungen und Neuerungen in den Formularen
- Im Soldatenentschädigungsgesetz wird zum 1.1.2025 das „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingeführt.
Begriff ergänzt im R0100 (Ziffer 10.4), R0110 (Ziffer 8.4), R0120 (Ziffer 4.1), R0660 (Ziffer 6.3), R0675 (Ziffern 3.1 und 4.1)
- Bei der Bestimmung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sind auch Adoptivkinder zu berücksichtigen. Für die Elterneigenschaft werden Adoptivkinder anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Adoption die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen noch nicht erreicht haben. Hat das Kind zum Zeitpunkt der Adoption bereits das 18. Lebensjahr vollendet, ist ein weiterer Nachweis über die Erfüllung der zusätzlichen Altersgrenzen vorzulegen. Die Antwortmöglichkeiten zur Pflegeversicherung unterscheiden daher zwischen minderjährigen und volljährigen Adoptivkindern.
Frage geändert u. a. im R0100 (Ziffer 12) und Hinweise ergänzt u. a. im R0101 (Seite 24)
- Die Freibetragsgrenze für private Veräußerungsgewinne wurde auf 1.000,00 Euro angehoben.
Betrag geändert im R0660 (Ziffer 8.5)
- Für Rentenbezugszeiten ab 1.1.2025 sind zusätzliche Angaben für Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht mehr erforderlich. Im Einzelfall ist für Rentenbezugszeiten vor dem 1.1.2025 bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft noch das alte Formular R0666 zu verwenden.
Frage gestrichen im R0666 (Ziffer 2.3)
- Mit dem R0823 können für weitere Zeiträume die Beiträge bescheinigt werden, die für die Prüfung des Zuschusses zur Krankenversicherung erforderlich sind.
Hinweis auf R0823 ergänzt im R0821 (Ziffern 2, 3.1 und 3.2)
- Die Berechnungsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung verändern sich im Jahr 2025 (siehe Artikel „Zahlen und Werte ab 1.1.2025“).
Formular V0091 aktualisiert
Tipps & Tricks: eAntrag
Wie können Angaben in einem gesendeten Antrag ergänzt oder korrigiert werden?
Kennen Sie das auch? Sie haben bei einer Antragsaufnahme vergessen, einen Sachverhalt mitzuteilen oder Unterlagen beizufügen. Oder es ruft jemand an, für den Sie vor Kurzem einen Antrag aufgenommen und versandt haben, und möchte eine Angabe darin korrigieren. Was können Sie tun? Nutzen Sie doch unseren „Allrounder“ unter den Anträgen – den S8003 (Übermittlung von Unterlagen / Informationen an den Rentenversicherungsträger). Sie finden ihn in eAntrag wie jeden anderen Antrag in der Antragsauswahl, wenn Sie einen neuen Vorgang anlegen. Dann benötigen Sie nur noch die Versicherungsnummer der Kundin oder des Kunden und können den Antrag starten.
Sie haben hier die Wahl, ob Sie Informationen oder Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag einreichen möchten oder ob Sie dies unabhängig von einem Antragsverfahren tun möchten.
Entscheiden Sie sich unter Antragsart für „ja“
müssen Sie den ursprünglich aufgenommenen Antrag auswählen
und das Datum der Antragsaufnahme eintragen.
Entscheiden Sie sich unter Antragsart für „nein“,
müssen Sie nur noch eingrenzen, zu welchem Rechtsgebiet die Informationen oder Unterlagen passen, die Sie einreichen möchten.
Wenn Sie den jeweiligen Antrag oder das Rechtsgebiet ausgewählt haben, können Sie nun die Informationen, die Sie übermitteln möchten, in einem freien Textfeld eingeben.
Zum Schluss haben Sie auch beim S8003 noch die Möglichkeit, Unterlagen hinzuzufügen – sei es digital oder im Nachgang in der Papierversion – oder von der Kundin beziehungsweise dem Kunden nachzureichende Unterlagen aufzulisten.
Und schon ist der S8003 vollständig ausgefüllt und kann wie gewohnt an die Rentenversicherung durch Senden des eAntrag übermittelt werden. Die Informationen oder Unterlagen sind direkt im Anschluss an den erfolgreichen Sendevorgang von der Sachbearbeitung des jeweiligen Rentenversicherungsträgers einsehbar und können dort verarbeitet werden.
Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung
Frau Fülling
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Auskunft und Beratung Braunschweig
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0531 7006-632
|
Frau Schellenberg
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Auskunft und Beratung Braunschweig
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0531 7006-515
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Herr Klinz
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Auskunft und Beratung Hannover
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0511 829-1516
|
Herr Wolbers
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Auskunft und Beratung Leer
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0491 92763-17
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Frau Kelm
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Auskunft und Beratung Lüneburg
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04131 7595-10
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Herr Russ
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Auskunft und Beratung Osnabrück
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0541 35077-115
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Frau Gundlach
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Auskunft und Beratung Stade
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04141 4094-36
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Wir benachrichtigen Sie gerne per E-Mail, wenn die nächste Ausgabe veröffentlicht wird, voraussichtlich Ende Mai 2025. Melden Sie sich hier für unseren Newsletter-Service an.
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