Ab 1. März setzt die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelte Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) – die sogenannte Riester-Behörde – eine wesentliche Verfahrensoptimierung zur Auszahlung der Riester-Zulagen um.
Zukünftig gilt: Zulagen werden grundsätzlich erst dann ausgezahlt, wenn die Zulageberechtigung bestätigt wurde. Bislang erfolgte diese Prüfung erst im Nachhinein.
Mit der Änderung werden Zulagerückforderungen für die meisten Riester-Sparerinnen und -sparer der Vergangenheit angehören. Zugleich wird ein wesentlicher Kritikpunkt an der Riester-Rente beziehungsweise am Zulageverfahren behoben.
Bereits heute erreicht die Riester-Rente als etablierter Baustein in der Vorsorgelandschaft die nach dem Willen des Gesetzgebers besonders zu fördernden Personengruppen passgenau. Besonders Geringverdienende, Kindererziehende und Frauen profitieren vor allem durch die staatlichen Zulagen von der Riester-Rente.