Das Flexirentengesetz hat den Bundesrat passiert. Ziel des Gesetzes ist es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zukünftig flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, ab wann und unter welchen Voraussetzungen die neuen Regelungen im Flexirentengesetz gelten.
Veränderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen
Ob Rentner neben ihrer Altersrente hinzuverdienen dürfen, ohne dass die Rente reduziert wird, ist abhängig von ihrem Alter. Ab Erreichen der regulären Altersgrenze, die zum Beispiel für 1951 Geborene bei 65 Jahren und fünf Monaten liegt, dürfen Rentner unbegrenzt hinzuverdienen. In der Zeit vor Erreichen der regulären Altersgrenze ist eine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Diese beträgt bislang 450 Euro im Monat. Wird ein höherer Verdienst erzielt, reduziert sich die Rente bisher in Stufen auf zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der vollen Rente. Nach der neuen Regelung im Flexirentengesetz sollen Rentner ab 1. Juli 2017 vor Erreichen der regulären Altersgrenze 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen können, ohne dass die Rente reduziert wird. Ein über den Betrag von 6.300 Euro hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, gilt: Der darüber liegende Hinzuverdienst wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Rente angerechnet. Dabei wird das höchste Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre zugrunde gelegt.
Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus
Wer über die reguläre Altersgrenze hinaus noch arbeitet und bereits eine volle Altersrente bezieht, zahlt derzeit keine Rentenversicherungsbeiträge mehr. Bei einer solchen Beschäftigung muss allerdings der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung abführen. Die Rente erhöht sich dadurch jedoch nicht. Ab 1. Januar 2017 erhalten Bezieher einer Rente nach Erreichen der regulären Altersgrenze die Möglichkeit, während der Beschäftigung eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Erforderlich ist hierfür eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber. Durch die eigenen und die vom Arbeitgeber gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erhöht sich die Rente ab der Rentenanpassung im darauffolgenden Jahr.
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen
Wird die Altersrente vor Erreichen der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen, ergeben sich Abschläge bei der Rente. Rentenabschläge können durch eine Sonderzahlung von Beiträgen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Dies ist derzeit regelmäßig ab einem Alter von 55 Jahren möglich. Ab 1. Juli 2017 wird diese Grenze auf 50 Jahre gesenkt. Die Höhe des Ausgleichsbetrages kann einer besonderen Rentenauskunft über die voraussichtliche Minderung der Altersrente entnommen werden, die auf Antrag vom Rentenversicherungsträger erstellt wird.
Stärkung der Prävention
Die Rentenversicherung wird ihren Versicherten zukünftig ab Vollendung des 45. Lebensjahres im Rahmen von Modellprojekten umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchungen anbieten. In Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern soll dadurch die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten gestärkt und die Inanspruchnahme von Rehabilitationsleistungen besser koordiniert werden.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Flexirentengesetz haben wir auf der nachstehenden Microsite für Sie zusammengestellt.