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Jeden Monat gehen vom Gehalt Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Sozialversicherungsbeiträge werden aber nur bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigt. Das ist die Beitragsbemessungsgrenze. Wer mehr verdient, muss davon nichts mehr in die Sozialversicherung einzahlen. Jeweils zu Beginn eines Jahres werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben.
Im Jahr 2024 liegt diese Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 7.550 Euro (2023 7.300 Euro) in den alten Bundesländern und bei 7.450 Euro (2023 7.100 Euro) in den neuen Bundesländern. Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich bei 5.175 Euro (2023 4.987,50 Euro).
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