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Sommer, Sonne, Sonnenschein freut die Besitzer von Photovoltaikanlagen. Vielen ist jedoch nicht bewusst: Bei Bezug einer Erwerbsminderungs- oder einer vorgezogenen Altersrente gelten auch Einkünfte aus Solarstrom- oder Windkraftanlagen als Hinzuverdienst.
Das ist dann der Fall, wenn diese Einnahmen im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit aufgeführt sind. Der Rentner muss seinem Rentenversicherungsträger diese Einnahmen bekannt geben.
In diesem Jahr wird es bei Altersrenten in den meisten Fällen jedoch nicht zu einer Rentenkürzung kommen. Der Freibetrag wurde während der Corona-Pandemie deutlich angehoben. Erst wenn die Einnahmen – ggf. durch Zusammenrechnung mit einer Beschäftigung – 46.060 Euro jährlich übersteigen, wird die Rente gekürzt. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ist aktuell ein Freibetrag in Höhe von 6.300 Euro maßgebend.
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