Quelle:Deutsche Rentenversicherung
An den Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer stationären Rehabilitation müssen sich die Patienten grundsätzlich für jeden Tag ihres Aufenthaltes mit zehn Euro beteiligen. Maximal jedoch für 42 Tage im Kalenderjahr. Doch es gibt einige Ausnahmen.
Bezieher von Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld II müssen keine Zuzahlung leisten. Versicherte, die kein Einkommen oder ein Einkommen von unter 1.317 EUR netto pro Monat erzielen, können zudem auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Eltern, dessen Kinder noch Anspruch auf Kindergeld haben, brauchen bei einem monatlichen Nettoeinkommen von unter 1.974 EUR nur einen ermäßigten Zuzahlungsbetrag leisten.
Bei stationären Leistungen in unmittelbarem Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation) sind Zuzahlungen längstens für 14 Tage pro Kalenderjahr zu zahlen
Keine Zuzahlungen werden bei ambulanten oder teilstationären Reha-Leistungen der Deutschen Rentenversicherung fällig.
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