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Selbständige Handwerker sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung selbst zu melden. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein zuvor als Nebenbetrieb geführtes Unternehmen zu einem Hauptbetrieb wird. Die Meldung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
Eine Mitteilung durch den Selbständigen ist nicht erforderlich, wenn diese bereits durch die Handwerkskammer erfolgt ist. Da die Handwerkskammern aber insbesondere bei nachträglichen Änderungen nicht alle relevanten Tatbestände melden, sollten selbständige Handwerker hier auf Nummer sichergehen und eine Meldung erstatten. So können evtl. Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermieden werden.
Sie haben noch weitere Fragen? Sie benötigen Unterstützung oder wünschen eine individuelle Beratung? Rat und Auskunft erteilt die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen auch hier unter der kostenlosen Servicetelefon-Nr. 0800 1000 480 28.