Quelle:DRV | Harms
Seit 2009 ist in Deutschland eine kirchliche Eheschließung auch ohne vorherige standesamtliche Trauung möglich. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat eine solche rein kirchliche Trauung allerdings keine Bedeutung. Rechtswirkungen können nur standesamtliche Trauungen nach sich ziehen.
Dieses hat zur Folge, dass Verwitwete bei einer Trauung ohne Standesamt weiterhin ihren Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente behalten. Erst bei einer standesamtlichen Trauung fällt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente weg. Dafür wird in diesem Fall eine Rentenabfindung gezahlt.
Auf der anderen Seite erhält man nach einer reinen kirchlichen Eheschließung beim Tod des Partners aber auch keine Witwen- oder Witwerrente.
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