Mit dem Jahreswechsel sind wesentliche Leistungsverbesserungen der Rentenversicherung in Kraft getreten. Mit der Mütterrente II wird die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern stärker bei der Rentenberechnung honoriert. Zudem wird durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz die Absicherung von Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können und eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen, deutlich verbessert.
Die Mütterrente II
Bis 2018 wurden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, zwei Jahre Kindererziehungszeiten bei der Rente berücksichtigt. Mit der sogenannten Mütterrente II wird ein halbes Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Dadurch erhöht sich die Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro pro Monat. Wie auch schon bei der Mütterrente, die zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, handelt es sich bei der Mütterrente II somit um keine eigene Rentenart, sondern um eine Ausweitung der Kindererziehungszeiten.
Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente II ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen formlos einen Antrag stellen. Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den Müttern und Vätern, deren Rente bereits zuvor begonnen hat, werden die Renten schrittweise ab Mitte März 2019 neu berechnet. Für die Zeit ab Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung.
Mütter, die zwei Kinder vor 1992 geboren haben und außer den Kindererziehungszeiten keine anderen rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können durch die Mütterrente II erstmalig einen Rentenanspruch erlangen. Fünf Jahre mit Kindererziehungszeiten genügen, um die Wartezeit für die Regelaltersrente zu erfüllen. Versicherte, die bereits ein Alter jenseits der Regelaltersgrenze (bei Jahrgang 1953 65 Jahre und 7 Monate) haben und noch keine Rente beziehen, sollten deshalb prüfen, ob sie jetzt eine Rente beantragen können.
Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten
Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeiten können, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente. Wer ab 2019 eine Erwerbsminderungsrente bezieht, profitiert von einer deutlichen Anhebung der Zurechnungszeit von 62 Jahren und drei Monaten auf 65 Jahre und acht Monate. Ab dem 1. Januar 2020 steigt die Zurechnungszeit bis 2031 schrittweise weiter auf 67 Jahre. Maßgebend für die Dauer der Zurechnungszeit, die bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, ist das Jahr des Rentenbeginns.
Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie nach dem Eintritt der Erwerbsminderung mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Welche konkreten Auswirkungen auf die Rentenhöhe die Verlängerung der Zurechnungszeit hat, hängt somit von dem Erwerbsleben des Rentenbeziehers ab. Es wird prognostiziert, dass durch die Reform Erwerbsminderungsrenten mit einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2019 durchschnittlich circa 70 Euro höher pro Monat ausfallen. Hintergrund der Erhöhung der Erwerbsminderungsrenten ist, dass Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung bisher vergleichsweise oft ergänzende Sozialleistungen erhalten.
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