Ohne Abschläge früher in Altersrente?
Das ist möglich. Abschläge können Sie mit Sonderzahlungen ausgleichen.
Datum: 17.11.2025
Wer früher in Altersrente gehen möchte, kann ab dem 50. Lebensjahr mögliche Abschläge mit Sonderzahlungen ausgleichen. Dies noch in diesem Jahr zu tun, kann Vorteile haben.
Rentenauskunft anfordern und beraten lassen
Bevor Sie mit einer Sonderzahlung mögliche Abschläge ausgleichen, benötigen Sie eine „Auskunft zum Ausgleich einer Rentenminderung“ (Formular V0210 und V0211).
Um zu erfahren, ab wann ein Anspruch auf Altersrente besteht, sollte auch eine allgemeine Rentenauskunft vorliegen.
Beide Auskünfte können Sie schnell und bequem über unsere Online-Services anfordern.
Zusätzlich sollten Sie sich vorher bei einer unserer Beratungsstellen in Speyer, Kaiserslautern, Mainz, Bad Kreuznach, Trier, Koblenz oder Andernach beraten lassen. Einen Termin dazu vereinbaren Sie am besten telefonisch.
Höhere Rente und mögliche Steuerersparnis
Mit einer Sonderzahlung können Sie nicht nur Abschläge bei der späteren Rente ausgleichen, Sie können die Sonderzahlungen als Aufwendungen für die Altersvorsorge auch bei der Steuer geltend machen. Konkrete Auskünfte hierzu erteilen Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater oder Finanzämter.
Sollten sich später Ihre Pläne ändern und Sie doch nicht vorzeitig in Altersrente gehen, gehen die Sonderzahlungen nicht verloren. Im Gegenteil: Diese erhöhen auch Ihre spätere Rente.
So hoch sind die Abschläge
Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns betragen die Abschläge 0,3 Prozent der Rente. Wer also ein Jahr früher in Rente geht, muss einen Abschlag von 3,6 Prozent in Kauf nehmen. Dieser Abschlag gilt für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und auch für eine anschließende Hinterbliebenenrente.
