Deutsche Rentenversicherung

BSH-News 3/2023 - Informationen für Antrag aufnehmende Stellen

Stand: 28.9.2023

Neue Beitragssätze in der sozialen Pflegeversicherung

Der Bundestag hat am 19.6.2023 das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz - PUEG) beschlossen. Das Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vor, die seit dem 1.7.2023 gelten. So ist zum einen der Beitragssatz sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht worden. Zum anderen gilt für Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz, wobei sich der Abschlag nach der Zahl der Kinder unter 25 Jahren richtet.

Wer muss welche Beiträge zahlen?

Der "allgemeine" Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI) ist zum 1.7.2023 um 0,35 Beitragssatzpunkte von zuvor 3,05 % auf 3,4 % erhöht worden.

Der "halbe" Beitragssatz, der für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung gilt, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB XI--Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung), steigt um 0,175 Beitragssatzpunkte von zuvor
1,525 % auf 1,7 %.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI--Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung) ist zum 1.7.2023 um 0,25 Beitragssatzpunkte von zuvor 0,35 % auf 0,6 % angehoben worden. Achtung: Die Halbierung des Beitragssatzes bei Beihilfeberechtigung gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose; für diese Versicherten erhöht sich der Beitrag ebenfalls um 0,6 Beitragssatzpunkte.

Neu ist der Beitragsrabatt bei mehreren Kindern

Seit dem 1.7.2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022. Das hatte gefordert, dass beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt wird, der in dieser Zeit typischerweise anfällt.

Eltern zahlen daher generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Überblick über die Beitragssätze

Tabelle 1: Änderung der Beitragssätze
StatusBeitragssatz bis 30.6.2023Beitragssatz ab 1.7.2023Änderung in Beitragssatzpunkten
ohne Kinder3,4 %4,0 %+ 0,6
mit einem Kind *3,05 %3,4 %+ 0,35
mit 2 Kindern unter 25 Jahren3,05 %3,15 %+ 0,1
mit 3 Kindern unter 25 Jahren3,05 %2,9 %- 0,15
mit 4 Kindern unter 25 Jahren3,05 %2,65 %- 0,4
mit 5 Kindern unter 25 Jahren3,05 %2,4 %- 0,65

Tabelle 2: Änderung der Beitragssätze bei Beihilfeberechtigung
StatusBeitragssatz bis 30.6.2023Beitragssatz ab 1.7.2023Änderungen in Beitragssatzpunkten
ohne Kinder1,875 %2,3 %+0,425
mit einem Kind 1,525 %1,7 %+0,175

mit 2 Kindern unter 25 Jahren

1,525 %1,45 %- 0,075
mit 3 Kindern unter 25 Jahren1,525 %1,2 %- 0,325
mit 4 Kindern unter 25 Jahren1,525 %0,95 %-0,575
mit 5 Kindern unter 25 Jahren1,525 %0,7 %-0,825

Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens

Um sowohl die Eltern als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, soll bis zum 31.3.2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt werden. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30.6.2025 verbleiben nach dem spätesten Einführungszeitpunkt für das digitale Verfahren somit noch drei Monate, um die Abschläge rückwirkend zum 1.7.2023 zu erstatten. Sofern Rentenbeziehende bereits zuvor die Anzahl ihrer berücksichtigungsfähigen Kinder nachweisen möchten, sind sie auf das digitale Verfahren zu verweisen. Der Deutsche Rentenversicherung steht aktuell noch kein Programm zur Verfügung, um die Beitragsabschläge zu berücksichtigen.    

Weitere Informationen

Antworten zu Fragen rund um den Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentnerinnen und Rentner finden Sie im Internet bei der Deutschen Rentenversicherung.

Neue Internetseite zum Public Reporting

Zeitgleich zum neuen Trio-Gesetz ist zum 1.7.2023 eine neue Website der Deutschen Rentenversicherung an den Start gegangen: Das Webportal „Meine Rehabilitation“. Es umfasst alle medizinisch relevanten Daten zu den bundesweiten Rehabilitationseinrichtungen, die durch die DRV zugelassen sind.

Gemäß dem neuen Gesetz werden alle Aspekte eines transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffungssystems, bei dem die qualitätsorientierte Einrichtungsauswahl im Fokus steht, berücksichtigt. Zudem wird das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten gefördert.

Die Seite ist über folgenden Link zu erreichen: https://meine-rehabilitation.de/pr-web/de

Was die neue Webseite besonders auszeichnet und von den anderen Reha-Portalen im Netz abhebt, sind die Informationen zur Qualitätsbewertung für die jeweilige Einrichtung. Diese Bewertung basiert nicht ausschließlich auf subjektiven Erfahrungsberichten, sondern bezieht neben der Befragung der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden auch die Auswertung von Reha-Entlassungsberichten sowie die Begutachtung von ärztlichem Reha-Fachpersonal mit ein. Aus den Ergebnissen der unterschiedlichen Bewertungsinstrumente wird letztlich eine Gesamtnote berechnet – der sogenannte „Qualitätsparameter“.

Das wissenschaftliche Verfahren, das eingesetzt wird und die Zusammensetzung der unterschiedlichen Bewertungsinstrumente werden auch auf der Homepage selbst beschrieben und sorgen hier für einen hohen Grad an Transparenz.

Durch eine elektronische Datenübermittlung werden die Daten regelmäßig aktualisiert.

Auf diese Weise kann man nicht nur die Qualität von mehr als 1.000 Reha-Einrichtungen direkt vergleichen, sondern gleichzeitig nach einer geeigneten Reha-Klinik für eine bestimmte Erkrankung suchen und diese nach spezifischen Kriterien zur Lage, Ausstattung oder Sonderanforderungen wie die Kinderbetreuung, Fremdsprachen oder speziellen Therapiemöglichkeiten filtern. Auf einen Blick hat man eine Übersicht über die Fachbereiche und Schwerpunkte der Klinik, der Durchführungsart und die erreichten Qualitätspunkte. Auch die Auskunft über die geschätzte Wartezeit soll in Zukunft möglich sein.

Es wird insbesondere über das Wunsch- und Wahlrecht von Versicherten aufgeklärt und über den Ablauf der Ausübung informiert. Die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden werden ermutigt, ihr Mitspracherecht bei der Klinikauswahl unter Berücksichtigung der medizinischen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. 

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, über einen direkten Link einen Reha-Onlineantrag zu stellen und wichtige Formulare rund um das Thema medizinische Rehabilitation herunterzuladen.

Insgesamt bietet die Website eine bedarfsgerechte Unterstützung bei der Auswahl einer geeigneten Reha-Einrichtung unter Berücksichtigung der individuellen medizinischen und persönlichen Bedürfnisse.

Die Digitale Rentenübersicht


Mit dem Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz - RentÜG) vom 11.2.2021 wurde die gesetzliche Grundlage für das Portal „Digitale Rentenübersicht“ geschaffen. Das Portal wurde am 30.6.2023 allen Bürgerinnen und Bürgern zur kostenlosen Nutzung bereitgestellt. Die bisher von den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen versandten Informationen erhalten die Bürgerinnen und Bürger auch weiterhin.

Was ist die Digitale Rentenübersicht?

Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der Bürgerinnen und Bürger. Die Informationen werden in einem elektronischen Format für eine Weiterverarbeitung zur Verfügung gestellt.
Die Digitale Rentenübersicht kann damit Grundlage für eine weitergehende Beratung sein, um etwaige Lücken in der Altersversorgung frühzeitig erkennen und handeln zu können.

Wer steckt hinter der Digitalen Rentenübersicht?

Betreiberin des Portals „Digitale Rentenübersicht“ ist die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR), die bei der DRV Bund eingerichtet wurde. Nach Aufforderung der Nutzerinnen und Nutzer fragt die ZfDR die benötigten Informationen bei den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen an. Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen übermitteln vorhandene Informationen an die ZfDR; diese werden von der ZfDR zu einem Gesamtüberblick zusammengeführt.

Wie kann ich die Digitale Rentenübersicht abrufen?

Das Portal wurde am 30.6.2023 allen Bürgerinnen und Bürgern zur kostenlosen Nutzung bereitgestellt. Es ist über die Website rentenuebersicht.de abrufbar.

Das Portal unterteilt sich in einen öffentlichen und einen geschützten Bereich. Im öffentlichen Bereich werden Informationen zur Altersvorsorge und zur Nutzung des geschützten Bereiches zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus enthält der öffentliche Bereich eine Liste der angebundenen Vorsorgeeinrichtungen. Diese wird fortlaufend aktualisiert, weil nach und nach weitere Vorsorgeeinrichtungen mit einbezogen werden.

Im geschützten Bereich können Nutzende ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche bei den angebundenen Vorsorgeeinrichtungen abfragen.

Die von den Vorsorgeeinrichtungen gelieferten Informationen/Ansprüche werden aufbereitet in einer:

  • Landingpage (Übersicht nach Auszahlungsart),
  • Gesamtübersicht (Übersicht nach Produkt- und Anbieterart) und
  • Detailansicht (weitere Informationen zum Leistungsumfang der Produkte sowie Kontaktdaten zur jeweiligen Vorsorgeeinrichtung).

Wen kann ich bei Fragen kontaktieren?

Die ZfDR--Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt keine Auskünfte über die individuellen Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Vorsorgeeinrichtungen bleiben für die Informationen verantwortlich. Fragen zu den Altersvorsorgeprodukten und den daraus entstehenden Ansprüchen sind durch die jeweilige Vorsorgeeinrichtung zu beantworten.

Für Fragen zum Portal stehen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (ZfDR)
Postanschrift: 10868 Berlin
Servicetelefon: 0800 1000 787
Website: rentenuebersicht.de
E-Mail: digitalerentenuebersicht@drv-bund.de

Die gesetzliche Rentenversicherung stellt seit Juni 2023 die Informationen aus der Renteninformation der ZfDR für das Portal zur Verfügung. Sollte es Fragen zu den Informationen aus der Renteninformation geben, können sich die Nutzenden an ihren Rentenversicherungsträger wenden. 

Wo erhalte ich weitere Informationen?

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Digitale Rentenübersicht hat die Deutsche Rentenversicherung in einem FAQ zusammengefasst unter: FAQs zur Digitalen Rentenübersicht. Darüber hinaus werden weitere häufige Fragen direkt auf der Internetseite der Digitalen Rentenübersicht beantwortet.

Zum Download

Tipps & Tricks: eAntrag

Neuerungen der Version 5.3.1

Seit dem 17.7.2023 steht die neue Version 5.3.1 von rveServices - eAntrag/ Expertenversion im Downloadportal zur Verfügung. Dazu möchten wir im Folgenden die wesentlichen Neuerungen dieser Version kurz darstellen:

Allgemeine Information

Grundsätzlich ist eine Konvertierung von Fällen aus der Vorversion möglich, dennoch wird empfohlen alle Anträge vor Versionswechsel abzuarbeiten.

Die Vorgängerversion 5.2.1 ist bis zum 31.8.2023 gültig.

Technische Änderungen

  • Sichtbarkeit von Passwörtern
    • Der Sende-Dialog wurde um das „Auge-Symbol“ erweitert
    • Durchgestrichenes Auge zeigt das Passwort in Klartext
    • Ein nicht durchgestrichenes Auge zeigt das Passwort in anonymisierter Form an
  • Erweiterung Kontextmenü

Über das Kontextmenü (Rechtsklick) in der Vorgangstabelle kann künftig die Versicherungsnummer ergänzt werden. Alternativ ist dies weiterhin über den Menüpunkt „Bearbeiten“ → „Versicherungsnummer ergänzen“ möglich.

  • Implementierung des Benutzerhandbuchs

Das Benutzerhandbuch wird in die Anwendung implementiert. Über den Menüpunkt „Hilfe“ → „Benutzerhandbuch“ erfolgt der Aufruf.

Rechtliche Änderungen

Die elektronisch umgesetzten Anträge und Hilfetexte sowie die Formulare im Formularschrank wurden an den aktuellen Rechtsstand angepasst.

  • Hinweis zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Die erforderlichen Daten zur Zahl der Kinder sollen der Deutschen Rentenversicherung zukünftig in einem digitalen Datenübermittlungsverfahren übertragen werden. Der Aufbau des Verfahrens ist aufwendig und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zur Umsetzung des Verfahrens ist es für die Aufnahme eines Rentenantrages ausreichend wie bisher bei den Angaben zur Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung anzugeben, ob Antragsteller(innen) mindestens ein Kind haben oder hatten sowie die gegebenenfalls hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen. Zusätzliche Angaben oder Nachweise eventueller Kinder unter 25 Jahren sind zunächst nicht erforderlich.

Fachliche Änderungen

  • Wegfall Auswahlmöglichkeit „unbeantwortet“
    • Zur besseren Verständlichkeit entfällt bei Aussagen und Listenfeldern (Dropdownlisten & Radiobuttons) grundsätzlich die Auswahlmöglichkeit „unbeantwortet“.
    • Die vorbelegte Auswahlmöglichkeit „unbeantwortet“ oder Ähnliches wird durch die Formulierung „keine Angabe“ ersetzt.
  • Wegfall Hinzuverdienstgrenze

Zahlungen von Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen ab dem 1.1.2023 nicht mehr bestimmten Hinzuverdienstgrenzen. In diesem Zusammenhang erforderliche Anpassungen wurden final berücksichtigt:

    • Die Auswahlmöglichkeit „Teilrente entsprechend des Hinzuverdienstes“ wurde komplett entfernt.
    • Die bisherige Abfrage 9.9 „Klärung von Einkünften“ im R0100 inklusive Unterantragssteuerung zum R0230 wird zukünftig nur noch bei einem Antrag auf Knappschaftsausgleichsleistung gestellt.
    • Dementsprechend wurde der Antragsname des Formulars R0230 geändert und der nicht mehr relevante Abschnitt 5 „Einverständniserklärung bei Überzahlungen“ aus dem Formular entfernt.

  • Teilrentenhöhe

Bei der Beantragung einer Teilrente ist es zukünftig möglich, eine Prozentzahl mit 2 Nachkommastellen vorzugeben. Die zulässige Teilrenten-Höhe liegt zwischen 10,00 und maximal 99,99 Prozent.

  • Klärung des Rentenversicherungskontos

Zur besseren Verständlichkeit wurde die Frage „Klärung des Rentenversicherungskontos“ textlich optimiert.

Bisher:

Screenshot "Klärung des Rentenversicherungskontos" im eAntrag

 

Neu:

Neue Version "Klärung des Rentenversicherungskontos" im eAntrag

  • Formular R4100

Seit der letzten Version kann das Formular R4100 - Anpassungen zum Ausgleich von Härten nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bei positiver Beantwortung der Frage zum Versorgungsausgleich im R0100/R0110 erforderlich sein.

Bei positiver Beantwortung der Frage zum Versorgungsausgleich wird der R4100 weiterhin im Formularschrank automatisch aktiviert und kann bei Bedarf im Druckdialog abgewählt werden. Die automatische Vorbelegung im Unterlagenassistent/R0990 wurde hingegen wieder entfernt.

  • Entgelthochrechnung bis zum Rentenbeginn

Die textliche Gestaltung der Frage zur Hochrechnung von Arbeitsentgelt im R0100/R0110 wurde optimiert:

Screenshot: Soll Ihr Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn hochgerechnet werden?

  • Anpassung im Rahmen von Änderungen durch das Bürgergeldgesetz

Seit dem 1.1.2023 ersetzt das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II das bisherige Arbeitslosengeld II.

Anstelle von „Arbeitslosengeld II“ beziehungsweise „Sozialgeld“ wird nun die Formulierung „Bürgergeld“ in allen betroffenen Formularen verwendet.

  • Überarbeitung des Formulars R0821

Das neue Formular R0821 (Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger zur Prüfung des Zuschusses zur Krankenversicherung) deckt künftig die Belange sowohl der „normalen" als auch der „besonderen" Versicherungsunternehmen für alle Inlandssachverhalte ab:

  • privater Krankenversicherungsvertrag
  • Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
  • Postbeamtenkrankenkasse bis hin zur anerkannten Solidargemeinschaft

Für Auslandssachverhalte steht das neue Formular R0822 zur Verfügung.

Mit der Überarbeitung des neuen Formulars R0821 musste unter anderem auch das Formular R0820 – „Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung - § 106 SGB VI“ angepasst werden. Es werden nun Sachverhalte mit Wohnsitz sowohl im Inland als auch im Ausland abgedeckt.

  • Bisher gezahlte Rente

Im Antragsformular R0110 wurde die Frage 1 „Bisher gezahlte Rente" komplett gestrichen.

  • Antrag auf Vollwaisenrente

Für die Gewährung einer Vollwaisenrente als Gesamtleistung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig, der zuvor schon die Halbwaisenrente des zuerst verstorbenen Elternteils gezahlt hat.

Bei Anspruch auf Vollwaisenrente ist der Antrag unter der Versicherungsnummer des zuerst verstorbenen Elternteils aufzunehmen. Hierbei ist auf eine vollständige und aktuelle Klärung des Versicherungskontos beim zuletzt verstorbenen Elternteil zu achten und gegebenenfalls ist eine Kontenklärung einzuleiten.

  • Aufgrund dessen wurden in eAntrag im Unterantrag R0610 Frage 7.1 ein Prüfhinweis auf die gegebenenfalls erforderliche Kontenklärung des zuletzt verstorbenen Elternteils sowie zwei Regressfragen ebenfalls bezogen auf den zuletzt verstorbenen Elternteil aufgenommen
  • Sobald das Sterbedatum des anderen Elternteils im Unterantrag R0610 - Frage 7.1 (= zuletzt verstorbener Elternteil) nach dem Sterbedatum aus dem Hauptantrag R0500 (= des zuerst verstorbenen Elternteils) liegt, wird nun folgender Prüfhinweis in der Frage 7.1 und die beiden neue Regressfragen 7.2 und 7.3 angezeigt:

Screenshot: Prüfhinweis im eAntrag zur Kontenklärung

  • Beachte: Der Hinweis sowie die neuen Regressfragen werden nur einmalig, also nur in einem Unterantrag R0610 abgefragt!

 

  • Verfahren zur Einleitung der Kontenklärung

Versicherte können im Rahmen des sogenannten Kontenklärungsverfahrens um die Klärung Ihres Rentenversicherungskontos gebeten werden.

Die Rückantwort im Verfahren zur Einleitung der Kontenklärung erfolgt zukünftig ausschließlich digital durch den/die Versicherte(n).

Versicherte erhalten zukünftig in allen Fällen einer Erst- oder Folgeklärung des Versicherungskontos zusammen mit dem Versicherungsverlauf einen sogenannten Zugangscode. Dieser ermöglicht den Aufruf und die gezielte Beantwortung der erforderlichen Fragestellungen über die Online-Dienste der Deutschen Rentenversicherung durch Unterstützung mit bestimmten Informationen aus dem Versicherungskonto.

Sollten Versicherte vorstellig werden und um Unterstützung bitten, können die erforderlichen Fragestellungen alternativ auch über eAntrag/Expertenversion beantwortet werden. Hierfür stehen folgende Formulare zur Verfügung:

  • V0100 – „Antrag auf Kontenklärung“ für die Erstkontenklärung.
  • V0190 – „Antwort zum Versicherungsverlauf mit Angaben zu Versicherungszeiten“ für die Folgekontenklärung.

Der Umfang der zu klärenden Fragestellungen im Formular V0190 ist dynamisch, also abhängig vom Inhalt des Versicherungskontos.

Liegt beim Rentenversicherungsträger zur Versicherungsnummer kein offenes Kontenklärungsverfahren vor, kann das Formular V0190 nicht verwendet werden und es erfolgt eine Fehlermeldung in eAntrag/Expertenversion bei Aufruf des Formulars.

 

Ausführlichere Informationen zu den Neuerungen können Sie wie gewohnt auch im Newsletter zur elektronischen Antragstellung auf unserer Website nachlesen.

Internationale Beratungstage im Beratungszentrum Hannover

Internationales Flair in der Beratungsstelle

Vom 25. bis 27. April fanden die deutsch-polnischen Beratungstage unter Mitwirkung der jeweiligen nationalen Versicherungsträger statt.

Nachdem die letzten Beratungstage mit ausländischer Beteiligung im Frühjahr 2019 durchgeführt wurden, fanden nun vom 25. bis 27. April die deutsch-polnischen Beratungstage unter Mitwirkung der jeweiligen nationalen Versicherungsträger statt.

Dazu gehören die Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS) aus Polen, sowie die Deutschen Rentenversicherungen Berlin-Brandenburg, Knappschaft-Bahn-See, Bund und Braunschweig-Hannover. Die polnischen Kolleginnen und Kollegen kamen aus vier Zweigstellen.

So kamen insgesamt Gäste zu uns, die ihre Arbeitsplätze in Warszawa (Warschau), Lubań (Lauban), Płock (Plock), Opole (Oppeln), Elbląg (Elbing), Berlin und Bochum haben.

Es waren viele Vorarbeiten zu leisten. So wurden beispielsweise bei den beteiligten deutschen Trägern Suchläufe im Datenbestand durchgeführt, um rentennahe Versicherte zu finden, die entweder die polnische Staatsbürgerschaft besitzen oder Versicherungszeiten in Polen zurückgelegt haben. Darüber hinaus sollte der Wohnort im größeren Umkreis von Hannover liegen. Die so ermittelten Personen wurden dann mit einem persönlichen Anschreiben auf die Beratungsmöglichkeit hingewiesen und sollten sich bei Interesse vorab zur Beratung anmelden.

Die vorbereiteten Terminlisten füllten sich anfangs zaghaft, aber je näher der Termin rückte, desto stärker nahm die Nachfrage zu. Diese passte am Ende ziemlich genau zu dem abgesprochenen Terminangebot. Einige Beratungen wurden zusätzlich noch als Telefonberatung durchgeführt.

Nachdem die Delegationen am Vorabend eingetroffen waren, konnten die Räumlichkeiten am ersten Beratungstag von allen in Augenschein genommen werden. Eine kurze Begrüßung zu Beginn und schon ging es los. Die Versicherten bekamen in der Regel als erstes eine Beratung bei den polnischen Kolleginnen und in polnischer Sprache. Anschließend wurde eine Beratung bei einem der deutschen Träger durchgeführt. Auch hier erfolgten die Gespräche auf Polnisch, sofern dies gewünscht wurde. Vier Dolmetscherinnen ermöglichten diesen Service der Beratung in Landessprache. Auf diese Weise konnten alle rentenrechtlichen Fragen, sowohl bezogen auf die polnischen, als auch auf die deutschen Versicherungszeiten geklärt werden. Insgesamt wurden in den drei Tagen 311 Beratungsgespräche geführt. Dieses gute Angebot zog Besucherinnen und Besucher aus bis zu einhundert Kilometern Entfernung nach Hannover!

Das Fazit dieser Tage lautete dann übereinstimmend:

Die positive Atmosphäre und der reibungslose Ablauf haben sich auch auf die Kundinnen und Kunden übertragen, die entspannt waren und durchweg dankbar und zufrieden die Auskunfts- und Beratungsstelle verlassen haben.

Gerne stehen wir für fachliche Fragen der Antrag aufnehmenden Stellen zur Verfügung

Frau FüllingAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-632
Frau SchellenbergAuskunft und Beratung Braunschweig0531 7006-515
Herr JankowskiAuskunft und Beratung Göttingen0551 70705-13
Herr GroßAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1517
Herr KlinzAuskunft und Beratung Hannover0511 829-1516
Herr Wolbers

Auskunft und Beratung
Leer

0491 92763-17
Frau KelmAuskunft und Beratung Lüneburg04131 7595-10
Herr RussAuskunft und Beratung Osnabrück0541 35077-115
Frau MöllerAuskunft und Beratung Stade04141 4094-33

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